2741/AB XXIV. GP

Eingelangt am 09.09.2009
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BM für Inneres

Anfragebeantwortung

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017   W i e n

 

 

Der Abgeordnete zum Nationalrat DDr. Königshofer und weitere Abgeordnete haben am     9. Juli 2009 unter der Zahl 2678/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Gegendemonstrationen“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 und 2:

Die Versammlungsbehörden haben bei ihrer Entscheidung die Interessen des Veranstalters an der Abhaltung der Versammlung in der geplanten Form gegen die in Artikel 11 Abs 2 EMRK aufgezählten Interessen am Unterbleiben der Versammlung abzuwägen. Diese Entscheidung ist eine Prognoseentscheidung, die die Behörde auf Grundlage der von ihr festzustellenden, objektiv erfassbaren Umstände in sorgfältiger Abwägung zwischen dem Schutz der Versammlungsfreiheit und den von der Behörde wahrzunehmenden öffentlichen Interessen zu treffen hat (vgl VfSlg 17543/2005 und VfGH v 07.10.2008, B 972/08).

 

Für die von der Behörde zu treffende Prognoseentscheidung kommt es auf eine realistische und nachvollziehbare Einschätzung des zu erwartenden Geschehensablaufes an (vgl VfSlg 17129/2004 und 18114/2007).

 

Die Behörde hat auf Grund konkret festgestellter, objektiv erfassbarer Umstände zu prognostizieren, ob und weshalb bei Abhaltung der Versammlung etwa die öffentliche Sicherheit oder das öffentliche Wohl gefährdet werden würden (vgl VfSlg 12155/1989, 12257/1990, 15362/1998 und VfGH v 07.10.2008, B 972/08).

 

Die Untersagung einer Versammlung stellt einen schwerwiegenden Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Versammlungsfreiheit dar und ist nur als ultima ratio in Erwägung zu ziehen. Die Versammlungsbehörden wirken daher je nach Lage des einzelnen Verfahrens regelmäßig bereits im Vorfeld einer Versammlung darauf hin, dass die für einen ordnungsgemäßen Ablauf der Versammlung erforderlichen Vorkehrungen – etwa eine entsprechende zeitliche und/oder räumliche Trennung zu einer anderen Veranstaltung bzw Versammlung – getroffen werden. Bei Terminkollisionen wird seitens der Versammlungsbehörden versucht, mit den Versammlungsanmeldern einen Kompromiss hinsichtlich der Örtlichkeit zu erreichen, um einerseits die zeitlich vorher angezeigte Veranstaltung oder Versammlung zu gewährleisten und ihnen andererseits Gelegenheit zu geben, auch ihr Anliegen im Rahmen einer Versammlung in vertretbarer örtlicher Nähe vorzubringen. 

 

Nach den Erfahrungen der zuständigen Fachabteilung erweist sich diese Vorgangsweise in aller Regel als geeignetes Mittel, um bereits im Vorhinein und unter Wahrung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Grundrechts auf Versammlungsfreiheit auf Deeskalation hinzuwirken.