276/AB XXIV. GP

Eingelangt am 22.01.2009
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

 

DIE  BUNDESMINISTERIN

            FÜR  JUSTIZ

BMJ-Pr7000/0204-Pr 1/2008

 

An die

                                      Frau Präsidentin des Nationalrates

                                                                                                                           W i e n

 

zur Zahl 225/J-NR/2008

 

Der Abgeordnete zum Nationalrat Mag. Albert Steinhauser, Freundinnen und Freunde haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Exekutionen aufgrund unrichtiger Anschriften im Firmenbuch“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1 bis 6:

Die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift ist bei allen Rechtsträgern zum Firmenbuch anzumelden und einzutragen (§ 3 Z 4 FBG; für die GmbH: auch § 11 GmbHG). Nach der Rechtsprechung muss diese Anschrift eine Abgabestelle im Sinn des Zustellgesetzes sein (also eine Betriebsstätte, der Sitz oder ein Geschäftsraum des Rechtsträgers [vgl. § 2 Z 5, § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Z 4 Zustellgesetz]) und somit eine Zustellung an die Gesellschaft an dieser Anschrift tatsächlich möglich sein.

Das Firmenbuchgericht hat Anmeldungen auf ihre inhaltliche Richtigkeit zu prüfen; es muss daher grundsätzlich prüfen, ob die in der Anmeldung angeführte Geschäftsanschrift eine taugliche Zustellanschrift ist. Eine über eine allgemeine Plausibilitätsprüfung hinausgehende Prüfpflicht des Firmenbuchgerichts (z.B. Auftrag zur Vorlage von schriftlichen Belegen) besteht allgemein allerdings nur dann, wenn es im Einzelfall Bedenken gegen die begehrte Anmeldung hegt (z.B. bei Anmeldung einer Geschäftsanschrift an einer unter Zwangsverwaltung stehenden Liegenschaft ohne Zustimmung des Zwangsverwalters, OLG Wien 28 R 169/04k).

Dem Bundesministerium für Justiz ist, auch nach Rücksprache mit einzelnen Firmenbuchrichtern, nicht bekannt, dass es in der Praxis – außer in wenigen Einzelfällen – im Zusammenhang mit der Anmeldung von Geschäftsanschriften zu den in der Anfrage angeführten Problemen kommt und Geschäftsanschriften an Adressen unbeteiligter Dritter angemeldet werden.

Die Vorlage von Belegen zur Richtigkeit der Geschäftsanschrift in allen Fällen würde sowohl für die Unternehmer als auch für die Firmenbuchgerichte zu einer erheblichen Mehrbelastung führen, die in keiner Relation zu ihrem Nutzen stünde. Ein Nachweis der Geschäftsanschrift mittels Meldezettel scheint im Übrigen kaum möglich, weil eine Meldepflicht nach § 2 Meldegesetz nur besteht, wenn jemand „in einer Wohnung oder in einem Beherbergungsbetrieb Unterkunft nimmt“ und nach § 1 Abs. 1 Meldegesetz Unterkünfte nur Räume sind, die zum Wohnen oder Schlafen benutzt werden.

Nach § 13 Firmenbuchgesetz sind (unter anderem) Gerichte verpflichtet, die ihnen zur Kenntnis gelangenden Fälle unrichtiger Eintragungen dem Firmenbuchgericht mitzuteilen. Das Firmenbuchgericht hat dann (oder wenn es aus anderer Quelle von der Unrichtigkeit einer Firmenbucheintragung erfährt) unter Androhung von Zwangsstrafen den Geschäftsführer zur Berichtigung der Eintragung (§ 24 Firmenbuchgesetz), hier zur Bekanntgabe einer ordnungsgemäßen Geschäftsanschrift, aufzufordern und die unrichtige Geschäftsanschrift von Amts wegen zu löschen (§ 10 Abs. 2 Firmenbuchgesetz). Darüber hinaus hat das Firmenbuchgericht von Amts wegen (§ 21 Abs. 3 Firmenbuchgesetz) in das Firmenbuch einzutragen, dass eine Geschäftsanschrift der Gesellschaft unbekannt ist (§ 3 Z 4a Firmenbuchgesetz).

Nach Ansicht des Bundesministeriums für Justiz ist daher die bestehende Rechtslage zur Eintragung und Prüfung von Geschäftsanschriften in das Firmenbuch, zu deren Berichtigung sowie zu den Verständigungspflichten bei unrichtigen Eintragungen derzeit ausreichend. Das Bundesministerium für Justiz wird diese Fragen zur Klärung eines allenfalls dennoch bestehenden Diskussions- oder Informationsbedarfs hinsichtlich der Verständigungspflichten nach § 13 Firmenbuchgesetz in die Beratungen zur nächsten Novelle des Gesellschafts- oder Unternehmensrechts einbringen.

 

. Jänner 2009

 

(Mag. Claudia Bandion-Ortner)