2760/AB XXIV. GP

Eingelangt am 09.09.2009
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BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

Anfragebeantwortung

 

 

Frau                                                               (5-fach)

Präsidentin des Nationalrates

Parlament

1010 Wien                                                                        

 

 

 

GZ: BMASK-10001/0324-I/A/4/2009

 

Wien,

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2850/J der Abgeordneten Dr. Graf, Harald Vilimsky und weiterer Abge­ordneter wie folgt:

 

Einleitend wird festgehalten, dass der Passus „Rechtswidrige Werbung unter dem Deckmantel der Öffentlichkeitsarbeit“ im Zusammenhang mit sämtlichen gestellten Fragen inhaltlich und formell zurückzuweisen ist, da intendiert wird, dass die vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (BMASK) getroffenen Informationsmaßnahmen, die sich allesamt am Leitbild der Empfehlungen des Rechnungshofes (Tätigkeit im Jahr 2004; Reihe Bund 2005/13) für staatliche Informations- und Werbemaßnahmen (die die Position der Volksanwaltschaft bezüglich Sachinhalt und werbender Form beinhalten) orientieren, teilweise oder umfassend rechtswidrig erfolgt seien bzw. erfolgen.

 

Bezüglich der von den Antragstellern negativ gebrauchten Verwendung des Begriffs „Werbung“ im Zusammenhang mit Informationsmaßnahmen von Ressorts der Österreichischen Bundesregierung wird auf die in den grundsätzlichen Feststellungen enthaltene Ansicht des Rechnungshofs verwiesen, wonach unter „Öffentlichkeitsarbeit jedenfalls die vielfältigen Formen einer nach außen gerichteten Information und damit auch werbende Tätigkeiten zu verstehen“ seien.


Es wird festgehalten, dass das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz den entsprechenden Empfehlungen des Rechnungshofs voll und ganz Rechnung trägt und diese als Grundlage für sämtliche Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit heranzieht.

 

Fragen 1, 2 und 7:

Bezüglich dieser Fragen verweise ich auf die Beantwortung der parlamentarischen Anfrage Nr. 1296/J der Abgeordneten Zanger und Kollegen.

 

Frage 3:

Die Kosten für Öffentlichkeitsarbeit für die Zentralstelle und die nachgeordneten Dienststellen beliefen sich im Zeitraum 1.1.2009 bis 30.06.2009 auf insgesamt 632.866,62 Euro.

 

Fragen 4 und 5:

Für das Jahr 2007 verweise ich auf die Beantwortungen zu den parlamentarischen Anfragen Nr. 3164/J-XXIII. GP und Nr. 3167/J-XXIII. GP der Abgeordneten Öllinger, Freundinnen und Freunde. Für das Jahr 2008 verweise ich auf die Beantwortung zur parlamentarischen Anfrage Nr. 566/J der Abgeordneten Öllinger, Freundinnen und Freunde. Eine neuerliche Erhebung über diese Zeitspanne wäre auch im Hinblick auf die erfolgten Änderungen des Zuständigkeitsbereiches durch die Bundesministeriengesetz-Novellen in diesen Zeiträumen ein unverhältnismäßig großer Verwaltungsaufwand.

 

Frage 6:

Bezüglich dieser Frage verweise ich auf die Beantwortung der parlamentarischen Anfrage Nr. 2864/J der Abgeordneten Dr. Haimbuchner und weiterer Abgeordneter.

 

Fragen 8 bis 10:

 

Die selbstständige Tätigkeit ausgegliederter Einrichtungen in privatrechtlicher Form ist keine Verwaltungstätigkeit, die der politischen Kontrolle i.S.d. Art. 52 Abs. 1 B‑VG unterliegt. Daran ändert auch die Regelung des Art. 52 Abs. 2 B-VG nichts, die nur klarstellen wollte, dass das Interpellationsrecht in Bezug auf ausgegliederte Einrichtungen nur insoweit besteht, als der Bundesminister auf die Tätigkeit der ausgegliederten Einrichtung eine Ingerenzmöglichkeit besitzt (vgl. Kahl in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, RZ 28f. zu Art. 52 B-VG).

 

Fragen 11 und 12:

 

Transparenz und Bürgernähe ist mir ein wichtiges Anliegen. Daher informiere ich die Bevölkerung regelmäßig über die Tätigkeit meines Ressorts. Dabei werden die Empfehlungen des Rechnungshofes als Maßstab für die praktische Umsetzung von Informationsmaßnahmen berücksichtigt.

 

 

Mit freundlichen Grüßen