2768/AB XXIV. GP

Eingelangt am 09.09.2009
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BM für Wissenschaft und Forschung

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

                                                                                                                                                   BMWF-10.000/0243-Pers./Org.e/2009

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

Wien, 22. August 2009

 

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2772/J-NR/2009 betreffend ungültige Ausstellung von Reifeprüfungszeugnissen durch die Al Azhar International Schools Vienna, die die Abgeordneten Dr. Walter Rosenkranz, Kolleginnen und Kollegen am 10. Juli 2009 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

 

Zu Frage 1:

Die genannte Schule ist dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung seit Ende Dezember 2008 durch die Anfrage eines Vaters bekannt. Diesem wurde nach Rücksprache mit dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur mitgeteilt, dass diese Schule derzeit kein Öffentlichkeitsrecht besitzt, dieses jedoch (bis zur Reifeprüfung) für eine Studienzulassung erforderlich wäre. Anfragen von Studienabteilungen der Universitäten wurden ebenfalls in
diesem Sinne beantwortet. Außerdem erging am 10. Juli 2009 eine entsprechende Ver-ständigung an alle Universitäten und Fachhochschulen.

 

Zu Frage 2:

Durch das Instrumentarium der geltenden verwaltungsstrafrechtlichen und strafrechtlichen
Bestimmungen in der österreichischen Rechtsordnung ist gewährleistet, dass Personen, die sich gefälschter Urkunden bedienen, um Leistungen zu erhalten, auch diesbezüglich zur Verantwortung gezogen werden können. Durch die enge Zusammenarbeit aller Universitäten auch im Bereich der Studienzulassung können fragwürdige Sachverhalte schnell weitergegeben
werden.

 

Zu Frage 3:

Die Universität hat in derartigen Fällen im Wege einer Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 den Zulassungsbescheid zum
Studium aufzuheben und den Antrag auf Zulassung mangels Erfüllung der Voraussetzungen abzuweisen. Die universitätsrechtlichen Bestimmungen sehen weiters ausdrücklich vor, dass Beurteilungen von Prüfungen für nichtig zu erklären sind, wenn die Anmeldung zu diesen
Prüfungen erschlichen wurde.

 

Zu Fragen 4 und 6 bis 8:

Dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung liegen keine diesbezüglichen Daten vor, da solche Fälle, wenn sie auftreten, autonom von den Universitäten abgehandelt werden.

 

Zu Frage 5:

Die Universität hat in derartigen Fällen im Wege einer Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 den Zulassungsbescheid zum Studium aufzuheben und den Antrag auf Zulassung mangels Erfüllung der Voraussetzungen abzu-weisen.

 

Die universitätsrechtlichen Bestimmungen sehen weiters den Widerruf der verliehenen akademischen Grade ausdrücklich vor. Der Verleihungsbescheid ist aufzuheben und einzuziehen, wenn sich nachträglich ergibt, dass der akademische Grad erschlichen wurde.

 

 

 

Der Bundesminister:

 

 

Dr. Johannes Hahn e.h.