2768/AB XXIV. GP
Eingelangt am 09.09.2009
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für Wissenschaft und Forschung
Anfragebeantwortung

BMWF-10.000/0243-Pers./Org.e/2009
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien
Wien, 22. August 2009
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2772/J-NR/2009 betreffend ungültige Ausstellung von Reifeprüfungszeugnissen durch die Al Azhar International Schools Vienna, die die Abgeordneten Dr. Walter Rosenkranz, Kolleginnen und Kollegen am 10. Juli 2009 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:
Zu Frage 1:
Die genannte
Schule ist dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung seit Ende
Dezember 2008 durch die Anfrage eines Vaters bekannt. Diesem wurde nach
Rücksprache mit dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und
Kultur mitgeteilt, dass diese Schule derzeit kein Öffentlichkeitsrecht
besitzt, dieses jedoch (bis zur Reifeprüfung) für eine
Studienzulassung erforderlich wäre. Anfragen von Studienabteilungen der
Universitäten wurden ebenfalls in
diesem Sinne beantwortet. Außerdem erging am 10. Juli 2009 eine
entsprechende Ver-ständigung an alle Universitäten und Fachhochschulen.
Zu Frage 2:
Durch das
Instrumentarium der geltenden verwaltungsstrafrechtlichen und strafrechtlichen
Bestimmungen in der österreichischen Rechtsordnung ist gewährleistet,
dass Personen, die sich gefälschter Urkunden bedienen, um Leistungen zu
erhalten, auch diesbezüglich zur Verantwortung gezogen werden können.
Durch die enge Zusammenarbeit aller Universitäten auch im Bereich der
Studienzulassung können fragwürdige Sachverhalte schnell
weitergegeben
werden.
Zu Frage 3:
Die
Universität hat in derartigen Fällen im Wege einer Wiederaufnahme des
Verfahrens nach § 69 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
1991 den Zulassungsbescheid zum
Studium aufzuheben und den Antrag auf Zulassung mangels Erfüllung der
Voraussetzungen abzuweisen. Die universitätsrechtlichen Bestimmungen sehen
weiters ausdrücklich vor, dass Beurteilungen von Prüfungen für
nichtig zu erklären sind, wenn die Anmeldung zu diesen
Prüfungen erschlichen wurde.
Zu Fragen 4 und 6 bis 8:
Dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung liegen keine diesbezüglichen Daten vor, da solche Fälle, wenn sie auftreten, autonom von den Universitäten abgehandelt werden.
Zu Frage 5:
Die Universität hat in derartigen Fällen im Wege einer Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 den Zulassungsbescheid zum Studium aufzuheben und den Antrag auf Zulassung mangels Erfüllung der Voraussetzungen abzu-weisen.
Die universitätsrechtlichen Bestimmungen sehen weiters den Widerruf der verliehenen akademischen Grade ausdrücklich vor. Der Verleihungsbescheid ist aufzuheben und einzuziehen, wenn sich nachträglich ergibt, dass der akademische Grad erschlichen wurde.
Der Bundesminister:
Dr. Johannes Hahn e.h.