2773/AB XXIV. GP

Eingelangt am 09.09.2009
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                Wien, am      September 2009

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0142-I/4/2009

 

 

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2679/J vom 9. Juli 2009 der Abgeordneten DDr. Werner Königshofer, Kolleginnen und Kollegen, beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1.:

Im Gefolge der Krise der Bank Burgenland in den Jahren 2000 und 2001, im Rahmen derer das Land Haftungserklärungen für Not leidende Kredite in der Höhe von rund 360 Mio. Euro abgab, wurde die Privatisierung des Instituts beschlossen. Erfolgreich war erst das dritte Ausschreibungsverfahren im Jahr 2005. Als Bestbieter kristallisierten sich in diesem Verfahren die Grazer Wechselseitige Versicherung AG sowie ein ukrainisch-österreichisches Konsortium bestehend aus den Unternehmen Ukrpodshipnik, Illyich Iron and Steel Works of Mariupol, Active-Bank Ltd und SLAV Handel, Vertretung und Beteiligung AG, heraus. Den Zuschlag erhielt 2006 trotz des betragsmäßig niedrigeren Gebots die Grazer Wechselseitige Versicherung AG. Maßgeblich hiefür war das nach damaliger Einschätzung deutlich geringere wirtschaftliche Risiko für das Land Burgenland, welches für einen Teil der Verbindlichkeiten der Bank aus der Gewährsträgerhaftung haftete.


Zu 2.:

Das Bundesministerium für Finanzen war in den Verkaufsprozess nicht involviert.

 

Zu 3.:

Gemäß § 20 BWG hat jeder, der beschlossen hat, eine qualifizierte Beteiligung an einem Kreditinstitut zu erwerben, dies der FMA vorab schriftlich unter Angabe des Umfangs der geplanten Beteiligung anzuzeigen. Die FMA überprüft an Hand der erhaltenen Informationen die Eignung des potentiellen Interessenten im Hinblick auf § 5 Abs. 1 Z 3 BWG („fit and proper Eigenschaft“). Die simple Beteiligung an einer öffentlichen Ausschreibung stellt dabei noch keine Beteiligungsabsicht im Sinn des § 20 BWG dar.

 

Von der FMA wurden sämtliche anlässlich des Privatisierungsverfahrens erhaltenen Anzeigen gemäß § 20 BWG entsprechend den Vorschriften des AVG unparteiisch behandelt. Der Europäischen Kommission hat die FMA im Zuge des Beihilfenverfahrens darlegt, dass es zu keiner Diskriminierung des ukrainischen Bieterkonsortiums gekommen ist, was auch anerkannt worden ist.

 

Zu 4.:

Aus der Privatisierung der Bank Burgenland ergaben sich keine besonderen Auswirkungen für den Banken- und Finanzstandort.

 

Zu 5.:

Die Europäische Kommission hat am 30. April 2008 entschieden, dass das Land Burgenland durch die Annahme des niedrigeren Anbots der Grazer Wechselseitigen Versicherung AG eine mit dem gemeinsamen Markt nicht vereinbare Beihilfe gewährt hat. Die Höhe der Beihilfe, die von der Republik Österreich von der Grazer Wechselseitigen Versicherung AG zurückzufordern ist, war von Österreich anhand verschiedener von der Europäischen Kommission vorgegebener Parameter zu bemessen und bis zuletzt Gegenstand intensiver Verhandlungen des gemäß dem Bundesministeriengesetz zuständigen Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend mit der Europäischen Kommission.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Josef Pröll eh.