2777/AB XXIV. GP
Eingelangt am 09.09.2009
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BM für Finanzen
Anfragebeantwortung
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer Wien, am September 2009
Parlament
1017 Wien GZ: BMF-310205/0144-I/4/2009
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2729/J vom 9. Juli 2009 der Abgeordneten Josef Bucher, Kolleginnen und Kollegen, beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:
Zu 1. bis 3.:
Alle mit den Banken abgeschlossenen Verträge im Rahmen von IBSG und FinStaG enthalten Auflagen zur Kreditvergabe. Die Banken verpflichten sich, neue Kredite und Kapitalanlagen an Unternehmen und Haushalte, zumindest im doppelten Ausmaß des vom Bund gezeichneten Kapitals, innerhalb der nächsten drei Jahre, zu marktüblichen Konditionen zu vergeben.
Zu 4.:
Sollte eine Vereinbarung mit der BAWAG PSK über Maßnahmen der Kapitalstärkung erfolgen, wird diese hinsichtlich der Kreditvergabe die selben Auflagen und Bedingungen wie die der anderen Kreditinstitute enthalten und auch insoweit überprüft werden. Ein mögliches Vorhaben der BAWAG PSK der Forcierung der Kreditvergabe an Städte und Gemeinden ist eine geschäftspolitische Entscheidung und unabhängig von den durch staatliche Maßnahmen entstehenden vertraglichen Verpflichtungen zu sehen.
Zu 5.:
Die konkrete Ausgestaltung der Auflagen zur Kreditvergabe erfolgt in den Einzelverträgen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen des IBSG und des FinStaG mit den Banken. Eine diesbezügliche Adaptierung von IBSG und FinStaG ist nicht vorgesehen.
Zu 6. und 7.:
Die Einhaltung der Auflagen zur Kreditvergabe wird regelmäßig durch die FIMBAG kontrolliert.
Zu 8.:
Der Rechnungshof ist als Kontrollorgan für die öffentliche Hand, insbesondere für Bund, Länder und Gemeinden tätig und es sind dessen Prüfungskompetenzen gesetzlich geregelt.
Das „Bankenrettungspaket“ wird jedenfalls vom Rechnungshof überprüft werden.
Der Bund hat für die Controllingaufgaben im Rahmen der sich aufgrund der Verträge nach IBSG und FinStaG ergebenden Bedingungen und Auflagen eine eigene Institution, die FIMBAG, gegründet. In dieser Organisation werden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigt, die bankspezifische Ausbildung und/oder Berufserfahrung haben und die Kontrollfunktionen in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Finanzen bestmöglich wahrnehmen können.
Zu 9.:
Zahlungen an den Bund aus den Maßnahmen im Rahmen von IBSG und FinStaG erfolgen monatlich, quartalsweise und jährlich. Insbesondere die Dividenden aus der Zeichnung von Partizipationskapital werden erst nach Feststellung des ausschüttungsfähigen Gewinns nach Ende des Geschäftsjahres geleistet. Eine Momentaufnahme der erhaltenen Zahlungen an den Bund ist daher wenig aussagekräftig. Alle erhaltenen Einnahmen und getätigte Ausgaben des Bundes werden in die Quartalsberichte an den Hauptausschuss des Nationalrates mit Stichtag jeweils Quartalsultimo aufgenommen.
Zu 10. und 11.:
Die vereinbarten Dividenden auf Partizipationskapital sind gewinnabhängig. Da die wirtschaftliche Entwicklung der Banken im Hinblick auf die derzeitige Marktlage nicht vorhergesehen werden kann, ist auch die Höhe der zum Jahresende erwirtschafteten Bilanzgewinne oder –verluste nicht prognostizierbar. Hinsichtlich der Dividendenausschüttung der Österreichischen Volksbanken AG für das Geschäftsjahr 2009 wird auf deren Presseaussendung verwiesen, in der ein Dividendenausfall angekündigt wird.
Zu 12.:
Eine Momentaufnahme der aufgelaufenen Zinsaufwendungen des Bundes ist wenig aussagekräftig. Auch hierzu wird auf die laufenden Quartalsberichte an den Hauptausschuss des Nationalrates verwiesen.
Zu 13. und 14. (1):
Die einzige Bank die bereits zum 31.12.2008 Partizipationskapital begeben hat, ist die Hypo-Alpe-Adria Bank AG. Diese Bank hat zum Jahresende 2008 ein negatives Ergebnis erwirtschaftet und daher keine Dividende ausgeschüttet.
Zu 14. (2) und 15.:
Die Banken haben sich verpflicht die Vergütungssysteme auf ihre Anreizwirkung und Angemessenheit zu überprüfen und im Rahmen der zivilrechtlichen Möglichkeiten sicherzustellen, dass diese nicht zur Eingehung unangemessener Risiken verleiten, sowie dass diese an langfristigen und nachhaltigen Zielen ausgerichtet und transparent sind. Dem Bund ist diesbezüglich auf Aufforderung ein Bericht vorzulegen.
Den Angestellten und wesentlichen Erfüllungsgehilfen dürfen keine (insbesondere im Verhältnis zur wirtschaftlichen Situation der Bank) unangemessenen Entgelte, Entgeltbestandteile und Prämien bezahlt sowie sonstige unangemessene Zuwendungen geleistet werden.
Eine Gewährung von Bonuszahlungen für Geschäftsleiter im Sinne des BWG ist für 2008 - unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt diese tatsächlich ausbezahlt werden bzw. wurden - sowie für jene Jahre ausgeschlossen, in denen der Bund nicht die volle Dividende seines Partizipationskapitals und der Hybridkapitalschuldverschreibungen erhält.
Zu 16. bis 19.:
Das Controlling der in den Verträgen zu Maßnahmen im Rahmen von IBSG und FinStaG vereinbarten Bedingungen und Auflagen wird primär von der FIMBAG vorgenommen, dies betrifft auch die Vergütungssysteme. Soweit die FIMBAG die Vergütungssysteme der Banken auf ihre Angemessenheit bereits überprüft hat, konnten keine Verstöße gegen die Vereinbarungen festgestellt werden.
Zu 20.:
Gemäß der zwischen der Republik Österreich und der FIMBAG abgeschlossenen Vereinbarung vom 30. Jänner 2009 hat die FIMBAG
„für die Wahrnehmung der nach § 3 FinStaG der FIMBAG vom Bund übertragenen Aufgaben und im Hinblick auf die nach § 9a Abs. 3 ÖIAG-G 2000 bestehende Verpflichtung des Bundes zur Finanzierung der der FIMBAG übertragenen Maßnahmen“
Anspruch auf ein pauschales Entgelt in Höhe von € 2,200.000,-- jährlich.
Zu 21. bis 23.:
Die Europäische Kommission hat die Ausweitung der Frist für Maßnahmen nach IBSG und FinStaG bis zum 31. Dezember 2009 genehmigt. Bisher sind beim Bund keine Ansuchen um neuerliche Haftungen, Garantien oder Eigenkapitalbesserungen von Banken gemäß FinStaG im Sinne einer „zweiten Runde“ eingelangt bzw. geplant.
Zu 24. und 27.:
Diesbezüglich kann auf die jüngst von Seiten der OeNB durchgeführten Stresstests verwiesen werden. Wie aus dieser Szenario-Rechnung hervorgeht, kann das österreichische Bankensystem aus derzeitiger Sicht als ausreichend kapitalisiert betrachtet werden. Gleichzeitig macht es die aktuelle realwirtschaftliche Situation notwendig, die zukünftige Entwicklung des gesamten Finanzsystems genau zu beobachten. Dies schließt auch ein regelmäßiges Monitoring auf Basis von Stresstests mit ein.
Für den Fall eines weiteren Bedarfes an Kapital ist zu berücksichtigen, dass auf Basis der bisherigen Vereinbarungen der gemäß § 2 FinStaG festgelegte Rahmen von EUR 15 Mrd. für Rekapitalisierungen hierfür noch substantiellen Spielraum enthält.
Zu 25.:
Das Bundesministerium für Finanzen hat im Vorfeld der jeweiligen Unterstützungsmaßnahmen eine Stellungnahme der OeNB zur Plausibilität der von den Banken bekannt gegebenen Daten, zur Systemrelevanz der beabsichtigten Maßnahmen sowie zum Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 1 FinStaG eingeholt. Die OeNB, welche ihrerseits auf eine Bestätigung der seitens der Bank bekannt gegebenen Daten durch die Wirtschaftsprüfer zurückgreifen konnte, nahm diese Plausibilisierung unter Zugrundelegung ihrer aufsichtlichen Informationen bzw. Erkenntnisse aus dem laufenden Analyse- und Prüfprozess vor. Es sind daher zum Zeitpunkt der Kapitalgewährung grundsätzlich die aktuell verfügbaren und als relevant erachteten Informationen zur Vermögens- und Risikolage der Banken vorgelegen.
Ab dem Zeitpunkt der Übertragung der Partizipationskapitalanteile an die FIMBAG ist primär diese für die Verwaltung der Anteile sowie die im Hinblick auf das Monitoring bzw. die Überprüfung der Auflagenerfüllung erforderliche Informationseinholung und –aufbereitung zuständig. Die Banken, denen Partizipationskapital gewährt wurde, haben ihre Zustimmung gegeben, dass die OeNB der FIMBAG auf deren förmliches Ersuchen für die Zwecke ihrer Aufgabenwahrnehmung auch Dokumente, Daten und Informationen im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten zur Verfügung stellen kann; ausgenommen sind Dokumente, Daten und Informationen betreffend Dritte, die unter das Bankgeheimnis fallen.
Das Bundesministerium für Finanzen erhält darüber hinaus – von Informationen im Anlassfall abgesehen – regelmäßige quartalsweise Informationen über die Lage des österreichischen Bankensektors im Rahmen des Finanzmarktkomitees (§ 13 FIMBAG).
Zu 26.:
Exemplarisch wird nachfolgend ein Beispiel des Inhaltsverzeichnisses einer Partizipationskapitalanalyse dargelegt:
1. Gegenstand der Stellungnahme
1.1. Hintergrund
1.2. Inhalt der Stellungnahme und zugrunde liegendes Verfahren
2. Darstellung der Systemrelevanz und Voraussetzung gemäß § 1 FinStaG
2.1. Begründung der Systemrelevanz
2.2. Voraussetzungen nach § 1 FinStaG
3. Strategische Ausrichtung der Bank
4. Plausibilisierung der wirtschaftlichen Daten
4.1. Bilanz- und Ertragsentwicklung 2008
4.2. Effizienzsteigerungsprogramm
4.3. Planungsrechnung 2009 – 2011
4.4. Wesentliche Entwicklungen bei der Bank in Österreich
4.5. Liquidität
4.6. Asset Portfolio
4.7. Eigenmittelsituation
5. Plausibilisierung der Rekapitalisierung
6. EU-Indikatoren für die Beurteilung des Risikoportfolios
Zu 28. und 29.:
Bisher sind beim Bund keine Ansuchen um neuerliche Haftungen, Garantien oder Eigenkapitalbesserungen von Banken gemäß FinStaG im Sinne einer „zweiten Runde“ eingelangt.
Zu 30. und 31.:
Ein Bad Bank Gesetz nach deutschem Vorbild ist in Österreich nicht geplant.
Mit freundlichen Grüßen