279/AB XXIV. GP
Eingelangt am 22.01.2009
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BM für Justiz
Anfragebeantwortung

DIE BUNDESMINISTERIN
FÜR JUSTIZ
BMJ-Pr7000/0207-Pr 1/2008
An die
Frau Präsidentin des Nationalrates
W i e n
zur Zahl 281/J-NR/2008
Der Abgeordnete zum Nationalrat Harald Vilimsky und weitere Abgeordnete haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Untersuchungshäftling Mahmoud“ gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1 und 2:
Im Jahr 2007 wurden über M. M. eine, im Jahr 2008 fünf Meldungen verfasst. Gegenstand der Meldungen waren „unerlaubter Verkehr“, „Nichtbefolgung einer Anordnung“ und „ungebührliches Benehmen“.
Zu 3:
Den Meldungen zu Folge kam es vier Mal zur Nichtbefolgung einer Anordnung.
Zu 4:
Der zuständigen Staatsanwaltschaft Wien sind nur jene Fälle bekannt geworden, in denen die Justizanstalt Josefstadt Strafanzeige erstattet hat oder eine Meldung über das Verhalten des Untersuchungshäftlings zum Strafakt übermittelt wurde.
Die Staatsanwaltschaft Wien berichtete mir aber, dass sie über die Gefährdung der Sicherheit durch M.M. keine Wahrnehmungen habe.
Nach den mir vorliegenden Informationen erstattete jedoch die Justizanstalt Josefstadt dreimal Meldungen über das Verhalten des Untersuchungshäftlings:
- am 25. Oktober 2007, weil er von seinem Verteidiger eine Packung Zigaretten übernahm, was zur Abmahnung durch die Anstaltsleitung führte;
- am 4. April 2008 wegen Nichtbefolgung der Abhaltung des Sicherheits-besuches in deutscher Sprache, was mit drei Tage Entzug des Besuchs-rechtes geahndet wurde; und
- am 23. Mai 2008, weil ihm sein Vater detailliert über die Vernehmung seiner Cousine in Ägypten erzählt hatte, was zur Unterbrechung des Besuches führte.
Da sich M.M. am 6. und am 13. März 2008 gegen seine Abführung aus dem Verhandlungssaal zur Wehr zu setzen versuchte, wurde gegen ihn ein Strafverfahren wegen §§ 15, 269 Abs. 1 StGB eingeleitet. Das Verfahren wurde unter Vorbehalt späterer Verfolgung eingestellt, weil eine Verfolgung wegen dieser Straftat voraussichtlich weder auf die Strafen oder vorbeugenden Maßnahmen, auf die mit der Verurteilung verbundenen Rechtsfolgen noch auf diversionelle Maßnahmen wesentlichen Einfluss gehabt hätte.
Wegen eines weiteren Vorfalls am 25. März 2008, bei dem sich M.M. gegen seine Abführung aus der gesicherten Vernehmungszone zur Wehr zu setzen versuchte und dabei die Justizwachebeamten beschimpfte, wurde ein weiteres Verfahren eingeleitet, das zur Einstellung gelangte, weil ein gerichtlicher Tatbestand im konkreten Fall nicht erfüllt war.
Die Anstaltsleitung der Justizanstalt Josefstadt berichtet, dass gegen den Insassen in einem Fall ein Ordnungsstrafverfahren wegen Gefährdung der Sicherheit und Ordnung eingeleitet.
Zu 5:
Laut Staatsanwaltschaft Wien wurde im Zusammenhang mit einer Äußerung des Untersuchungshäftlings bei einer Leibesvisitation am 29. Jänner 2008 gegen M.M. Anzeige wegen gefährlicher Drohung nach § 107 StGB erstattet. Das Verfahren wurde mangels Erfüllung des Tatbestandes eingestellt.
Die Anstaltsleitung der Justizanstalt Josefstadt berichtet von insgesamt drei Fällen, .in denen Justizwachebeamte bedroht wurden.
Zu 6 und 10:
In einem Fall wurden zwei Justizwachebeamte durch Angehörige von M. beschimpft und bedroht.
Wegen eines derartigen Vorfalls erhob die Staatsanwaltschaft Wien gegen den Schwager des Untersuchungshäftlings, A.S., Strafantrag wegen § 107 StGB. Das Verfahren wurde vom Landesgericht für Strafsachen Wien im November 2008 gemäß § 203 StPO für die Dauer einer Probezeit vorläufig eingestellt.
Zu 7 bis 8:
Die Provokation wird vom Gesetz nicht als Tatbestand oder Anknüpfungspunkt für weitere Konsequenzen angeführt. Es gibt daher dazu keine Aufzeichnungen.
Zu 9:
Nach den vorliegenden Meldungen wurden drei Justizwachebeamte beschimpft.
Zu 11 und 12:
Es gab sechs Ordnungsstrafverfahren wegen Zuwiderhandlung gegen die allgemeinen Pflichten der Strafgefangenen gemäß § 26 StVG. M. wurde zweimal im Zuge eines Ordnungsstrafverfahrens bestraft.
Zu 13:
In einem Fall wurde eine Ordnungsstrafe in der Dauer von sieben Tagen Hausarrest bedingt nachgesehen.
Zu 14:
Die Einsatzgruppe musste in einem Fall einschreiten.
Zu 15 und 16:
Die Erteilung von Besuchsbewilligungen war bzw. ist Aufgabe des vormals zuständigen Untersuchungsrichters bzw. der Vorsitzenden der erkennenden Schöffensenate. Unter welchen Auflagen dies erfolgte und ob dadurch allenfalls eine Gefährdung der Sicherheit gegeben ist, entzieht sich der Kenntnis der Staatsanwaltschaft Wien.
Den Berichten der Anstaltsleitung zu Folge gibt es aber keine schriftliche Anordnung des Richters, dass der Insasse Gespräche auf Arabisch führen darf. Die Anstaltsleitung hat daher mit Weisung angeordnet, dass bei Besuchen gemäß § 94 Abs. 4 StVG die deutsche Sprache zu gebrauchen ist.
Zu 17:
Bei einem Justizwachebeamten wurde ein schriftliches Begegnungsverbot durch die Vollzugsdirektion angeordnet, bei einem weiteren Justizwachebeamten wurde ein solches Verbot mündlich durch die Anstaltsleitung ausgesprochen.
. Jänner 2009
(Mag. Claudia Bandion-Ortner)