2808/AB XXIV. GP

Eingelangt am 10.09.2009
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

 

DIE  BUNDESMINISTERIN
           FÜR  JUSTIZ

BMJ-Pr7000/0199-Pr 1/2009

 

An die

                                      Frau Präsidentin des Nationalrates

                                                                                                                           W i e n

 

zur Zahl 2822/J-NR/2009

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Johann Maier und GenossInnen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Ski- und Snowboardunfälle – Sicherheit auf Skipisten“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1 bis 13, 16 bis 21, 24 bis 29, 32, 40 und 41:

Diese Fragen fallen nicht in den Vollziehungsbereich der Bundesministerin für Justiz.

Zu 14, 15, 22, 23, 30 und 31:

In der Verfahrensautomation Justiz und in der Gerichtlichen Kriminalstatistik werden Verfahren und Verurteilungen rein täter- und deliktsbezogen gespeichert. Die konkreten Tatumstände, etwa ob ein Verfahren in Zusammenhang mit einem Ski-, Snowboard-, Seilbahn- oder Liftunfall steht, werden nicht erfasst. Es steht somit keinerlei statistisches Material zur Beantwortung dieser Fragen zur Verfügung. Eine händische bundesweite Recherche würde einen unvertretbar hohen Verwaltungsaufwand auslösen, weshalb ich um Verständnis ersuche, dass ich von einem derartigen Auftrag an die Staatsanwaltschaften Abstand nehmen musste.

Zu 33 bis 37 und 42:

Die in diesen Fragen angesprochenen Maßnahmen gehören nicht zum Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Justiz. Grundsätzlich sollte meines Erachtens allerdings das Ski- und Snowboardfahren als Freizeitbetätigung von einer allzu starken gesetzlichen Regulierung freigehalten werden. Als richtigen Weg sehe ich die verstärkte Information über die bereits bestehenden FIS-Regeln, verbunden mit entsprechender Aufklärung über die Gefahren des Skisports.

Zu 38:

Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 20. Jänner 2009, 4 Ob 204/08s, betrifft die Zurechnung des Verschuldens einer Hilfsperson des Geschädigten bei der Beurteilung eines allfälligen Mitverschuldens. Konkret ging es darum, ob die Schadenersatzansprüche eines blinden Skifahrers durch ein Fehlverhalten seines Skiführers gemindert werden, was vom Obersten Gerichtshof verneint wurde. Ich gehe nicht davon aus, dass durch diese Entscheidung die Pistensicherheit oder das Verhalten der PistennutzerInnen in irgendeiner Weise beeinflusst wurde.

Zu 39:

Das System einer verpflichtenden Haftpflichtversicherung für WintersportlerInnen könnte in der Praxis wohl nur so durchgesetzt werden, dass jede(r) Ski- oder SnowboardfahrerIn durch den Erwerb einer Skikarte konkludent einen Haftpflichtversicherungsvertrag abschließt. Dadurch könnte jedoch hinsichtlich einer Vielzahl der versicherten Ski- bzw. SnowboardfahrerInnen ein Zwang zur Mehrfachversicherung entstehen (sofern diese bereits vor dem Kauf der Liftkarte über eine Haftpflichtversicherung für den Freizeit- und Sportbereich allenfalls im Wege der Haushaltsversicherung verfügen), was wirtschaftlich gesehen wenig sinnvoll wäre. Weiters erscheint problematisch, dass der Liftunternehmer die Auswahl des Versicherungsunternehmens treffen und die Prämie, welche wiederum im Preis der Liftkarte Niederschlag fände, vereinbaren würde. Diese Wahl müsste der/die WintersportlerIn akzeptieren, was einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Privatautonomie und in den Schutz erworbener Vermögenspositionen darstellen und auch die Problematik des Vertrages zu Lasten Dritter aufwerfen würde. Schließlich wäre ein Teil der WintersportlerInnen, welche keine Liftanlagen benützen („TourengeherInnen“), von diesem Versicherungsschutz nicht erfasst.

Es wäre zwar denkbar, das Risiko von Skiläufern durch eine Unfallversicherung für alle Benützer von Skipisten zu minimieren. Ein solches Versicherungssystem würde jedoch hohe Kosten verursachen; auch hier gilt es zu beachten, dass ein Teil der Skiläufer über privatrechtliche Unfallversicherungen verfügen dürfte. Schließlich ist nicht eindeutig geklärt, ob der Bund für eine solche Regelung überhaupt zuständig ist.

Zusammenfassend ist daher auszuführen, dass eine derartige Initiative von Seiten des Bundesministeriums für Justiz aus den oben angeführten Gründen als nicht unproblematisch eingeschätzt wird.

 

. September 2009

 

(Mag. Claudia Bandion-Ortner)