2812/AB XXIV. GP

Eingelangt am 10.09.2009
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BM für Wissenschaft und Forschung

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

                                                           BMWF-10.000/0254-Pers./Org.e/2009

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

Wien, 22. August 2009

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2860/J-NR/2009 betreffend „Rechtswidrige
Werbung unter dem Deckmantel der Öffentlichkeitsarbeit“, die die Abgeordneten Dr. Martin Graf, Kolleginnen und Kollegen am 13. Juli 2009 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

 

Einleitend weise ich jedenfalls die in der Präambel der Anfrage erhobenen Vorwürfe des Missbrauchs von Steuergeldern und der rechtswidrigen Werbung zurück. Die finanziellen Mittel für die Öffentlichkeitsarbeit meines Ressorts werden ausschließlich nach sachlich begründeten
Kriterien unter Einhaltung der Empfehlungen des Rechnungshofes eingesetzt.

 

Zu Fragen 1, 2 und 7:

Diesbezüglich verweise ich auf meine Beantwortung der Anfrage Nr. 1306/J-NR/2009 (1318/AB, XXIV. GP).

 

Zu Frage 3:

Bis zum Stichtag 30. Juni 2009 beliefen sich die Kosten für die Öffentlichkeitsarbeit des
Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung auf € 755.954,04.

 

Zu Frage 4:

Hierzu verweise ich auf meine Beantwortung der Anfrage Nr. 3168/J-NR/2008 (2966/AB,
XXIII. GP).

 

Zu Frage 5:

Siehe meine Beantwortung der Anfrage Nr. 570/J-NR/2009 (687/AB, XXIV. GP).

 

Zu Frage 6:

Diese Angaben sind meiner Beantwortung der Fragen 1 und 2 der Anfrage Nr. 2874/J-NR/2009 des Abgeordneten Dr. Haimbuchner vom 13. Juli 2009 zu entnehmen.

 

Zu Fragen 8 bis 10:

Die selbstständige Tätigkeit ausgegliederter Einrichtungen in privatrechtlicher Form ist keine Verwaltungstätigkeit, die der politischen Kontrolle im Sinne des Art. 52 Abs. 1 B-VG unterliegt. Daran ändert auch die Regelung des Art. 52 Abs. 2 B-VG nichts, die nur klarstellen wollte, dass das Interpellationsrecht in Bezug auf ausgegliederte Einrichtungen nur insoweit besteht, als der
Bundesminister auf die Tätigkeit der ausgegliederten Einrichtung eine Ingerenzmöglichkeit
besitzt (vgl. Kahl in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, RZ 28f. zu
Art. 52 B-VG).

 

Zu Fragen 11 und 12:

Transparenz und Bürgernähe sind mir wichtige Anliegen. Daher informiere ich die Bevölkerung regelmäßig über die Tätigkeit meines Ressorts. Dabei werden die Empfehlungen des Rechnungshofes als Maßstab für die praktische Umsetzung von Informationsmaßnahmen berücksichtigt.

 

 

Der Bundesminister:

Dr. Johannes Hahn e.h.