2819/AB XXIV. GP
Eingelangt am 10.09.2009
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BM für Inneres
Anfragebeantwortung
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Frau Präsidentin des Nationalrates Mag. Barbara Prammer Parlament 1017 Wien
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Der Abgeordnete zum Nationalrat Dr. Rosenkranz und weitere Abgeordnete haben am 10. Juli 2009 unter der Zahl 2768/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „ungültige Ausstellung von Reifeprüfungszeugnissen durch die Al Azhar International Schools Vienna und ein eventueller Zusammenhang mit Schleppertätigkeiten“ gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zu Frage 1:
Ja, durch die in der Anfrage zitierten Medienberichte.
Zu Frage 2:
Nein
Zu Frage 3:
Es ist zwischen der Volks- und Hauptschule und der Sekundarschule der Al Azhar International Schools Vienna zu differenzieren.
Den ordentlichen Schülern der Volks- und Hauptschule der Al Azhar International Schools Vienna, welche ihren Aufenthaltsstatus nicht auf andere Aufenthaltstitel (so etwa „Niederlassungsbewilligung- beschränkt“ oder „Familienangehöriger“) stützen, kann bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen des § 63 Abs. 1 Z 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsbewilligung für Schüler“ erteilt werden, da es sich bei diesen Schultypen um „Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht“ im Sinne des § 63 Abs. 1 Z 3 NAG handelt.
Die Sekundarschule der Al Azhar International Schools ist nicht unter § 63 Abs. 1 Z 2-5 NAG zu subsumieren, da diese laut Auskunft des Stadtschulrates für Wien vom 16. Juli 2009 während des laufenden Schuljahres über kein Öffentlichkeitsrecht verfügt. Auf Basis des § 63 NAG ist daher eine Ausstellung des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsbewilligung für Schüler“ für diese Schüler nicht möglich, was aber nicht ausschließt, dass diese ihren (rechtmäßigen) Aufenthalt auf eine andere Rechtsgrundlage stützen (z.B. „Familienzusammenführung“ nach dem NAG).
Zu Frage 4:
Im Bereich der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsbewilligung für Schüler“ ist eine Auswertung bzw. Speicherung im Fremdeninformationssystem (FIS) nach Schulen nicht vorgesehen.
Zu den Fragen 5 und 6:
Die Sicherstellung erfolgt durch die üblichen fremden- und kriminalpolizeilichen Überprüfungs- und Kontrollmaßnahmen.