2830/AB XXIV. GP

Eingelangt am 10.09.2009
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BM für Unterricht, Kunst und Kultur

Anfragebeantwortung

 

Bundesministerium für

Unterricht, Kunst und Kultur

 

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

 

 

Geschäftszahl:

BMUKK-10.000/0261-III/4a/2009

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wien, 9. September 2009

 

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Anfrage Nr. 2857/J-NR/2009 betreffend Rechtswidrige Werbung unter dem Deckmantel der Öffentlichkeitsarbeit, die die Abg. Mag. Dr. Martin Graf, Kolleginnen und Kollegen am 13. Juli 2009 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

Eingangs weise ich den Vorwurf der Rechtswidrigkeit der Verwendung öffentlicher Mittel für Öffentlichkeitsarbeit zurück.

 

Zu Fragen 1, 2 und 7:

Dazu darf auf die Beantwortung einschlägiger Vorläuferanfragen, zuletzt auf die Beantwortung der Parlamentarischen Anfrage Nr. 1303/J-NR/2009, verwiesen werden.

 

Zu Frage 3:

Die Ausgaben der für Öffentlichkeitsarbeit zuständigen Abteilung des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur betrugen bis zum 30. Juni 2009 für im Jahr 2009 durchgeführte Medienkooperationen und Inseratenschaltungen, die Herstellung und den Vertrieb von Publikationen, Honorare von Agenturen und Einzelpersonen (z. B. Grafiker, Übersetzer), die Nutzung verschiedener APA-Dienste sowie Zeitungs- und Zeitschriftenabonnements insgesamt EUR 987.579,75. Die Ausgaben für Öffentlichkeitsarbeit der nachgeordneten Dienststellen könnten nur mit einem nicht vertretbaren Aufwand erhoben werden. Zudem hat die Zentralstelle auch keinen Einfluss auf die diesbezüglichen Ausgaben der Dienststellen.

 

Zu Frage 4:

Dazu wird auf die Beantwortung der Parlamentarischen Anfrage Nr. 3165/J-NR/2008 verwiesen.

 

Zu Frage 5:

Dazu wird auf die Beantwortung der Parlamentarischen Anfrage Nr. 567/J-NR/2009 verwiesen.

 

Zu Frage 6:

Dazu wird auf die Beantwortung der Fragen 1 und 2 der Parlamentarischen Anfrage Nr. 2871/J-NR/2009 verwiesen.

 

Zu Fragen 8 bis 10:

Die selbstständige Tätigkeit ausgegliederter Einrichtungen in privatrechtlicher Form ist keine Verwaltungstätigkeit, die der politischen Kontrolle im Sinne des Art. 52 Abs. 1 B-VG unterliegt. Daran ändert auch die Regelung des Art. 52 Abs. 2 B-VG nichts, die nur klarstellen wollte, dass das Interpellationsrecht in Bezug auf ausgegliederte Einrichtungen nur insoweit besteht, als die Bundesministerin bzw. der Bundesminister auf die Tätigkeit der ausgegliederten Einrichtung eine Ingerenzmöglichkeit besitzt (vgl. Kahl in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, RZ 28ff zu Art. 52 B-VG). Diese Fragen betreffen sohin keinen Gegenstand der Vollziehung durch das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur.

 

Zu Fragen 11 und 12:

Transparenz und Bürgernähe ist mir ein wichtiges Anliegen. Daher werden die Bürgerinnen und Bürger regelmäßig über Tätigkeiten meines Ressorts informiert. Dabei werden die Empfehlungen des Rechnungshofes als Maßstab für die praktische Umsetzung von Informationsmaßnahmen berücksichtigt.

 

 

 

Die Bundesministerin:

Dr. Claudia Schmied eh.