284/AB XXIV. GP
Eingelangt am 22.01.2009
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BM für Gesundheit, Familie und Jugend
Anfragebeantwortung

Frau
Präsidentin des Nationalrates
Maga. Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien
GZ: BMGFJ-11001/0198-I/5/2008
Wien, am 21. Jänner 2009
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 412/J der Abgeordneten Mag. Johann Maier und GenossInnen nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Fragen 1 und 2:
Die Außenhandelsstatistiken werden von der Statistik Austria geführt und sind dort abrufbar. Die Aufschlüsselung erfolgt nach Quartal, Halbjahr und Jahr nach Zolltarifnummern. Ausgewiesen werden jedoch nur die jeweiligen unmittelbaren Versenderländer nicht die Ursprungsländer. So wird z.B. Irisches Fleisch, welches über Deutschland nach Österreich kommt, als deutsches Fleisch ausgewiesen. Meinem Ressort liegen keine Statistiken vor, bzw. werden auch keine geführt.
Frage 3:
Mein Ressort wurde am Sonntag den 7.12. 2008 per Radiomeldung informiert.
Frage 4:
Alle über das RASFF eingehenden Meldungen wurden auf Österreichbezug hin kontrolliert. Bezughabende Meldungen wurden an die jeweilige Lebensmittel- oder Veterinärbehörde des Landes weitergeleitet.
Von dieser wurde in den betroffenen Betrieben Erhebungen durchgeführt. Vorhandene Ware wurde gesperrt. Von der bereits ausgelieferten Ware wurde der Empfänger ermittelt und die dortige zuständige Aufsichtsbehörde informiert. Proben wurden gezogen und zur Untersuchung auf PCB, dioxinlike PCB und Dioxin eingesendet. Die Länderberichte wurden an die österreichische RASFF-Zentrale in der AGES Salzburg weitergeleitet.
Auf der Homepage meines Ressorts wurde, verlinkt mit der Homepage der AGES, eine Informationsseite eingerichtet.
Frage 5:
Es wurden 13 Proben gezogen.
7 Proben Frischfleisch: alle Proben negativ
4 Proben Dauerwürste: alle Proben negativ
2 Proben Mortatella: Positiv (Höchstgehalt für Dioxine bei Schweinefleisch: 1.0 pg/g Fett )
a)Werte zwischen 2,33 - 2,6;
b) Werte zwischen 1,64 - 2,04
Die Beurteilung der positiven Proben durch die AGES lautet:
„Die Proben sind daher nach den Bestimmungen des § 5 Abs. 5 Z 2 LMSVG idgF als für den menschlichen Verzehr ungeeignet und somit als nicht sicher zu beurteilen. Sie unterliegen dem Verbot des Inverkehrbringens gemäß § 5 Abs.
1 Z 1 LMSVG idgF.“
Mit freundlichen Grüßen
Alois Stöger
Bundesminister