2863/AB XXIV. GP

Eingelangt am 11.09.2009
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Bundeskanzler

Anfragebeantwortung

 

 

 

An die

Präsidentin des Nationalrats

MagBarbara PRAMMER

Parlament

1017 Wien

GZ: BKA-353.110/0174-I/4/2009

Wien, am 8. September 2009

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Haimbuchner, Kolleginnen und Kollegen haben am 13. Juli 2009 unter der Nr. 2891/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Überprüfung von Wahlkampfkosten-rückerstattung an HPM“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 und 2:

Ø      Welche Bedingungen sind an die Auszahlung der Wahlkampfkostenrückerstattung geknüpft?

Ø      Welche Vorlagen müssen geleistet werden?

 

Gemäß § 2a iVm. § 2b Parteiengesetz (PartG) hat jede politische Partei, die nach einer Wahl zum Europäischen Parlament in diesem vertreten ist und vor dem Wahltag einen diesbezüglichen Antrag gestellt hat, Anspruch auf einen Beitrag zu den Kosten der Wahlwerbung (Wahlwerbungskosten-Beitrag). Die Summe der auszuzahlenden Mittel errechnet sich bei den Wahlen zum Europäischen Parlament analog der Berechnungsmethode für die Erstattung der Beiträge zu den Wahlwerbungskosten bei Nationalratswahlen, jedoch um 10% gekürzt.

 

Hat demnach eine politische Partei rechtzeitig einen Antrag an das Bundeskanzleramt gestellt und den Einzug in das Parlament geschafft, ist nach Vorliegen des endgültigen Wahlergebnisses der gemäß § 2a Abs. 2 und 3 PartG iVm. § 2b PartG zu berechnende Wahlwerbungskosten-Beitrag mit Bescheid zuzuerkennen und auszuzahlen.

 

Zu Frage 3:

Ø      Wann kann eine allfällige Überprüfung erfolgen?

 

Politische Parteien haben über die widmungsgemäße Verwendung von Zuwendungen nach dem Parteiengesetz genaue Aufzeichnungen zu führen (§ 4 Abs. 1 PartG). Diese Aufzeichnungen und alle dazugehörigen Unterlagen sind von zwei beeideten Wirtschaftsprüfern jährlich zu prüfen. Das Ergebnis der jährlichen Prüfung ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen (§ 4 Abs. 2 PartG).

 

Eine Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung von Wahlwerbungskosten-Beiträgen durch das Bundeskanzleramt kommt daher zu keinem Zeitpunkt in Betracht.

 

Zu den Fragen 4 und 5:

Ø      Hat es im Zusammenhang mit der Wahlkampfkostenrückerstattung an Hans Peter Martin Unregelmäßigkeiten gegeben?

Ø      Wenn ja, welche?

 

Die Wahlwerbungskosten-Beiträge wurden nach Vorliegen des endgültigen Wahlergebnisses der Wahl zum Europäischen Parlament vom 7. Juni 2009 berechnet, per Bescheid zuerkannt und im Juli 2009 ausbezahlt.

 

Aus heutiger Sicht kann keine Aussage darüber getroffen werden, ob es hinsichtlich der Verwendung des Wahlwerbungskosten-Beitrags für die Wahl zum Europäischen Parlament im Jahr 2009 durch die „Liste Dr. Martin – Für Demokratie, Kontrolle, Gerechtigkeit“ Unregelmäßigkeiten gibt, da bislang weder eine Überprüfung durch die Wirtschaftsprüfer gemäß § 4 Abs. 2 PartG erfolgt ist, noch erfolgen musste. Wie zur 3. Frage ausgeführt, obliegt es jedoch ausschließlich den zwei beeideten Wirtschaftprüfern, die widmungsgemäße Verwendung des Wahlwerbungskosten-Beitrags, zu überprüfen.

 

Hinsichtlich der Wahlwerbungskosten-Beiträge betreffend die Wahl zum Europäischen Parlament im Jahr 2004 verweise ich auf die Beantwortung der parlamentarischen Anfrage Nr. 1664/J.

 

Zu den Fragen 6 und 7:

Ø      Schöpft die Liste „Hans-Peter Martin“ die Wahlkampfkostenrückerstattung voll aus?

Ø      Wenn ja, wie lässt sich das unter dem Umstand erklären, dass die Liste „Hans-Peter Martin“ laut eigenen Angaben für ihre Wahlwerbung lediglich € 500.000,- ausgegeben hat?

 

Auch diese Frage kann zu diesem Zeitpunkt nicht beantwortet werden. Hinzuweisen ist jedoch darauf, dass das Parteiengesetz keine Bestimmung kennt, die den Verbrauch des Wahlwerbungskosten-Beitrags innerhalb eines bestimmten Zeitraums vorsieht. Gefordert ist – wie oben ausgeführt - von der politischen Partei lediglich, genaue Aufzeichnungen über die widmungsgemäße Verwendung des Wahlwerbungskosten-Beitrages zu führen. Diese Aufzeichnungen sind, samt allen dazugehörigen Unterlagen, einmal jährlich zwei beeideten Wirtschaftsprüfern zur Überprüfung vorzulegen. Das Ergebnis der Prüfung wird – ebenso jährlich – im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ veröffentlicht.

 

Mit freundlichen Grüßen