2866/AB XXIV. GP

Eingelangt am 11.09.2009
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BM für Inneres

Anfragebeantwortung

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

Der Abgeordnete zum Nationalrat Albert Steinhauser, Freundinnen und Freunde haben am 13. Juli 2009 unter der Zahl 2844/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Erlass BMI 12.01.2007, VA 1300/0013-III/2/2007, betr. Transsexualität – Vorgangsweise nach Durchführung einer geschlechtsanpassenden Operation“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Unterlagen wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 bis 4:

Bei dem in Rede stehenden Schreiben des Bundesministeriums für Inneres an die Ämter der Landesregierungen handelt es sich um eine Handlungsanleitung für die Behörden. Aus diesem Schreiben kann nicht gefolgert werden, dass schwerwiegende operative Eingriffe vorgenommen werden müssen, sondern nur, dass auf die Einholung eines besonderen Gutachtens verzichtet werden kann, wenn bereits auf Grund der vorgelegten Beweismittel eine Entscheidung getroffen werden kann.

 

Zu Frage 5:

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 27. Februar 2009 den Bescheid des Bundesministeriums für Inneres aufgehoben und ausgesprochen, dass das Bundesministerium für Inneres es unterlassen habe, Erhebungen durchzuführen, ob bei der beschwerdeführenden Partei eine deutliche Annäherung an das äußere Erscheinungsbild des anderen Geschlechts vorliege und mit hoher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen sei, dass sich am Zugehörigkeitsempfinden zum anderen Geschlecht nichts mehr ändern werde,

und hat ausgeführt, dass diese Frage in aller Regel nur durch Einholung eines Sachverständigengutachtens ausreichend geklärt werden könne.

Nach Vorliegen dieses Sachverständigengutachtens wird das anhängige Berufungsverfahren weitergeführt werden.

 

Zu den Fragen 6 bis 10:

Vom Bundesministerium für Gesundheit wurden im Jahr 1997 Empfehlungen für den Behandlungsprozess von Transsexuellen herausgegeben. Rechtliche Bestimmungen, ähnlich wie dem Transsexuellengesetz in der Bundesrepublik Deutschland, bestehen nicht. Die Frage des Geschlechtes einer Person kann nicht auf die Eintragungen in den Personenstandbüchern, die nur beurkundende und nicht rechtsbegründende Wirkung haben, reduziert gesehen werden. Eine Vielzahl von Lebensbereichen stellen darauf ab, ob jemand ein Mann oder eine Frau ist. Insoweit ist es nicht möglich, die Fragen allein aus der Sicht des Vollzugsbereiches des Bundesministeriums für Inneres zu beantworten.

 

Zu den Fragen 11 und 12:

Im Zeitraum vom 01. März 2009 bis 31. Juli 2009 wurden dem Bundesministerium für Inneres insgesamt 23 Anträge auf Änderung der Eintragung des Geschlechts im Geburtenbuch vorgelegt. Bei 16 Personen wurde die Änderung der Eintragung des Geschlechts im Geburtenbuch durchgeführt.

Eine Partei wünschte nunmehr die 3. Änderung der Eintragung des Geschlechts im Geburtenbuch. Hier soll ein Sachverständigengutachten über die Wahrscheinlichkeit, dass sich am Zugehörigkeitsempfinden zum derzeit gelebten Geschlecht in Zukunft aller Wahrscheinlichkeit nach nichts mehr ändern werde, die notwendige Klarheit bringen.

Den verbliebenen 6 Parteien wurde die Vorlage von Unterlagen und Gutachten in Entsprechung der Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes aufgetragen, da entweder entsprechende Unterlagen nicht beigebracht wurden oder sich die Anträge ausschließlich auf ihre Behauptung, sich dem anderen Geschlecht zugehörig zu fühlen, stützten.