2867/AB XXIV. GP
Eingelangt am 11.09.2009
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BM für Inneres
Anfragebeantwortung
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Frau Präsidentin des Nationalrates Mag. Barbara Prammer Parlament 1017 Wien |
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Der Abgeordnete zum Nationalrat Albert Steinhauser, Freundinnen und Freunde haben am 13. Juli 2009 unter der Zahl 2845/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „VIP Betreuung des mutmaßlichen Kriegsverbrechers Kumpf durch das Innenministerium“ gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zu Frage 1:
Seit 19. März 2009.
Zu Frage 2:
Er verfügt über keinen rechtmäßigen Aufenthaltstitel in Österreich, kann jedoch mangels eines Zielstaates nicht abgeschoben werden.
Zu den Fragen 3 und 4:
Nein. Es gab jedoch etwa aus den Medien Informationen, dass er sich in Vorarlberg aufgehalten hat.
Zu Frage 5:
Keine.
Zu Frage 6:
Ich wurde über die Einreise von Herrn Kumpf vom 19.3.2009 sowie über die Hintergründe informiert.
Zu den Fragen 7 und 8:
Nein.
Zu den Fragen 9 bis 11:
Es gab im Frühjahr 2009 telefonischen Kontakt, in welchem die Rechtsmeinung seitens des Bundesministeriums für Inneres und des Landes Vorarlberg kundgetan wurde.
Zu Frage 12:
Nein.
Zu den Fragen 13, 37, und 39:
Die Beantwortung dieser Fragen fällt nicht in den Vollzugsbereich des Bundesministeriums für Inneres.
Zu den Fragen 14 bis 17:
Nein.
Zu den Fragen 18 bis 20:
Nach der Unterbringung von Herrn Kumpf in Wien wurde das Bundesministerium für Inneres seitens der Caritas bezüglich einer Unterstützung für die Unterbringung und Betreuung kontaktiert.
Zu Frage 21:
Seitens des Bundesministeriums für Inneres wurde gegenüber der Caritas kein Ansprechpartner namhaft gemacht.
Zu Frage 22:
Da im Ressortbereich des Innenministeriums mehrere Personen in Betracht kommen, kann die Frage nicht beantwortet werden.
Zu Frage 23:
Das Bundesministerium für Inneres wurde nach erfolgter Unterbringung hievon in Kenntnis gesetzt.
Zu den Fragen 24 bis 26:
Hierzu liegen im Bundesministerium für Inneres keine Informationen auf.
Zu Frage 27:
Keine.
Zu Frage 28:
Herr Kumpf wurde seitens des Bundesministeriums für Inneres nicht vor den Medien abgeschirmt.
Zu den Fragen 29 und 30:
Der in der Fragestellung implizierte Vorwurf wird entschieden zurückgewiesen. Das Bundesministerium für Inneres hat zu keiner Zeit eine wie immer geartete Schirmherrschaft für Herrn Kumpf wahrgenommen.
Zu den Fragen 31 und 35
Den Fragestellungen wurde ein falscher Sachverhalt zu Grunde gelegt.
Zu den Fragen 32, 36, 38 und 40:
Meinungen und Einschätzungen sind nicht Gegenstand des parlamentarischen Interpellationsrechts.
Zu Frage 33:
Hilfs- und schutzbedürftige Fremde, die unterstützungswürdig sind, können die in der Grundversorgungsvereinbarung – Art 15a B-VG, BGBl I 2004/80, normierten Leistungen (wie z.B. Unterkunft, Verpflegung) gewährt werden, wobei jedoch die Kostenhöchstsätze gemäß Art 9 leg. cit. nicht überschritten werden dürfen.
Zu Frage 34:
Die Beantwortung dieser Frage fällt nicht in den Vollzugsbereich des Bundesministeriums für Inneres, da Herr Kumpf zu keinem Zeitpunkt Leistungen aus der Grundversorgung bezogen hat.