2872/AB XXIV. GP
Eingelangt am 11.09.2009
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BM für Inneres
Anfragebeantwortung
Frau
Präsidentin des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien
GZ: BMI-LR2220/0974-II/3/2009
Die Abgeordnete zum Nationalrat Korun, Freundinnen und Freunde haben am 13. Juli 2009 unter der Zahl 2909/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Vergabe der Rückkehrberatung an VMÖ“ gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zu den Fragen 1 bis 3:
Der Grund für die Änderung war die Einrichtung des Europäischen Rückkehrfonds, der Teil des generellen Programms „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“ ist. Österreich hat, nachdem die in diesem Zusammenhang zu beachtenden Durchführungsbestimmungen und Strategischen Leitlinien ergangen sind, das entsprechende Mehrjahresprogramm und Jahresprogramm entwickelt und am 1.9.2008 mit der Implementierung dieser Projekte begonnen.
Das seinerzeit ausschließlich national und zum Teil aus Eigenmitteln der Projektträger finanzierte Projekt „Schubhaftbetreuung“ ist mit 31.8.2008 ausgelaufen.
Die Rückkehrberatung wird nunmehr aus Mitteln des Rückkehrfonds, des Bundesministeriums für Inneres sowie zum Teil aus Eigenmitteln der Projektträger finanziert.
Zu Frage 4:
Ein EEF ist dem Bundesministerium für Inneres nicht bekannt. Aus Mitteln des Europäischen Flüchtlingsfonds (EFF) ist keine Förderung der Schubhaftbetreuung erfolgt. Zielgruppe des seinerzeit ausschließlich national und zum Teil aus Eigenmitteln der Projektträger finanzierten Projekts „Schubhaftbetreuung“ war jede Person in Schubhaft.
Zu Frage 5:
Gemäß Art 7 der Entscheidung Nr 575/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.05.2007 zur Einrichtung des Europäischen Rückkehrfonds für den Zeitraum 2008 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“ wird aus den Mitteln des Rückkehrfonds die Rückkehrberatung zur Unterstützung von Asylwerbern, Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten, sowie ausreisepflichtigen Drittstaatsangehörigen und Drittstaatsangehörigen, welche die Voraussetzungen für eine legale Einreise oder Aufenthalt nicht (mehr) erfüllen, gefördert.
Zu Frage 6:
Nein.
Zu den Fragen 7 bis 11 und 13 bis 16:
Es wurden jene Projekte ausgewählt, die den formal-rechtlichen Rahmenbedingungen entsprechen, bestmöglich den Prinzipien und Zielen des EU-Rückkehrfonds und der Strategischen Leitlinien dienen und dabei die beste Kostenstruktur aufweisen.
Kriterien wie einschlägige Berufungsausbildung bzw. –erfahrung, Vernetzung der NGO mit anderen Betreuungseinrichtungen, langjährige Praxis, sowie Rückkehrerquoten sind weder in den einschlägigen Regelungen des Rückkehrfonds noch im nationalen Recht explizit genannt, fließen aber in die gesamthafte Bewertung ein.
In den Bundesländern, in denen die Diakonie und die Caritas den Zuschlag nicht erhalten haben, haben sie das Kriterium der besten Kostenstruktur nicht erfüllt. Im Gegensatz dazu hat der Verein Menschenrechte Österreich auch dieses erfüllt.
Zu Frage 12:
Es ist nicht zutreffend, dass der Verein Menschenrechte Österreich stets bei jeder Bewerbung den Zuschlag erhalten hat.
Zu den Fragen 17 bis 20:
Bei Beurteilung der Effizienz wurde vom Bundesministerium für Inneres als zuständige Behörde auf ein möglichst günstiges Verhältnis von den Gesamtkosten des Projektes zur Anzahl der Rückkehrer, auf möglichst niedrige Kosten pro (beratenem) Klient sowie auch auf eine möglichst hohe Zahl an Rückkehrern und leistbare Gesamtkosten des Projektes geachtet.
Aufgrund unterschiedlicher Strukturen in den einzelnen Bundesländern können Rückkehrerzahlen aus den Bundesländern nicht seriös miteinander verglichen werden und wurden dementsprechend nicht einbezogen.
Die Bewertung, Auswahl und Entscheidung richtet sich nach den im Zusammenhang mit dem EU-Rückkehrfonds ergangenen EU-Rechtsakten und den von den jeweiligen Mitgliedstaaten erarbeiteten und von der Europäischen Kommission genehmigten Vorgehensweisen in diesem Bereich. Die Implementierung der Projekte wird überdies in regelmäßigen Abständen auch durch von der Europäischen Union entsandte Auditoren überprüft. Eine Einsichtnahme durch unabhängige Beratungsgremien ist nicht vorgesehen.
Zu Frage 21:
Meinungen und Einschätzungen sind nicht Gegenstand des parlamentarischen Interpellationsrechtes.
Zu den Fragen 22 und 23:
Hinsichtlich der Förderungen des Europäischen Flüchtlingsfonds wird auf die Beilagen 1 bis 5 verwiesen, wobei für das Programmjahr 2009 noch keine Zahlen vorliegen.
Zum Fördervolumen des Bundesministeriums für Inneres ist wie folgt festzuhalten:
a) Die im Rahmen der Schubhaftbetreuung den genannten Organisationen zur Verfügung gestellten Mittel sind aus Beilage 9 zu entnehmen.
b) Hinsichtlich der sonstigen nationalen Förderprojekte wird auf Beilage 10 mit der Bemerkung verwiesen, dass die Auswahl der Projekte für 2009 noch nicht abgeschlossen ist.
Das Fördervolumen der einzelnen Projektträger aus den Mitteln des Europäischen Rückkehrfonds im Programmjahr 2008 (01.09.2008 bis 30.06.2009) stellt sich wie folgt dar:
Projektname |
Kosten |
BM.I Anteil |
Eigenmittel |
sonstige öffentl. M. |
EU-Anteil |
Caritas Rückkehrberatung - Irma 1.1, Integriertes Rückkehr- MAnagement |
474.405,57 |
123.590,67 |
46.814,90 |
|
304.000,00 |
Caritas Rückkehrvorbereitung in Schubhaft - Irma 1, Integriertes Rückkehr- MAnagement |
231.063,84 |
138.563,84 |
|
|
92.500,00 |
Diakonie – Rückkehrberatung und psychosoziale Betreuung in Schubhaft |
212.763,00 |
96.000,00 |
5.138,00 |
26.625,00 |
85.000,00 |
VMÖ – Rückkehrvorbereitung in Schubhaft |
677.796,68 |
374.416,68 |
|
16.380,00 |
287.000,00 |
VMÖ - Rückkehrberatung |
369.207,31 |
122.187,31 |
|
7.020,00 |
240.000,00 |
Für das Programmjahr 2009 (01.07.2009 – 30.06.2010) liegen noch keine endgültigen Zahlen vor.
Zur Frage 24:
Im Zusammenhang mit der Durchführung des seinerzeitigen Projektes „Schubhaftbetreuung“ wird auf Beilage 9 verwiesen.
Rückkehrberatung in Schubhaft im Rahmen des Europäischen Flüchtlingsfonds bzw. des Rückkehrfonds wurde wie folgt durchgeführt:
EFF-PROGRAMMJAHR 2004
keine Rückkehrberatung in Schubhaft im Rahmen des EFF
EFF-PROGRAMMJAHR 2005
VMÖ: Wien/Schwechat/Linz/Wels/Steyr/Innsbruck/
CARITAS: Eisenstadt/Graz/Leoben/Bludenz
Diakonie: Salzburg/St. Pölten /Wiener Neustadt/Klagenfurt/Villach
EFF-PROGRAMMJAHR 2006
VMÖ: Wien/ Schwechat/Linz/Wels/Steyr/ Innsbruck
CARITAS: Eisenstadt/Graz/Leoben/Bludenz
Diakonie: Salzburg/St. Pölten /Wiener Neustadt/Klagenfurt/Villach
EFF-PROGRAMMJAHR 2007
VMÖ: Wien/St. Pölten /Wiener Neustadt/Schwechat/Linz/Wels/Steyr/ Innsbruck/Salzburg
CARITAS: Eisenstadt/ Graz /Leoben/Bludenz
DIAKONIE: Klagenfurt/Villach
PROGRAMMJAHR 2008
keine Rückkehrberatung im Rahmen des EFF; Rückkehrberatung erstmals im Rahmen des Rückkehrfonds
VMÖ: Wien/St. Pölten /Wiener Neustadt/Schwechat/Linz/Wels/Steyr/Innsbruck/
CARITAS: Eisenstadt/ Graz /Leoben/Bludenz
DIAKONIE: Klagenfurt/Villach/Salzburg
PROGRAMMJAHR 2009
Rückkehrberatung im Rahmen des Rückkehrfonds
VMÖ: Wien/St. Pölten /Wiener Neustadt/Schwechat/Linz/Wels/Steyr/Innsbruck/ Eisenstadt/ Klagenfurt/Villach/Salzburg
CARITAS: Bludenz/Leoben/Graz
Zu Frage 25:
Eingangs ist festzuhalten, dass Förderverträge immer mit den einzelnen Organisationen und für ein bestimmtes Bundesland bzw. die von der Organisation betreuten Polizeianhaltezentren abgeschlossen wurden.
Die Fördervolumen im Rahmen des Projektes „Schubhaftbetreuung“ ergeben sich aus Beilage 9.
Die Fördervolumen im Zusammenhang mit der Rückkehrberatung in Schubhaft im Rahmen des Europäischen Flüchtlingsfonds ergeben sich aus den Beilagen 2 bis 4. Im Hinblick auf die Programmjahre darf auf die Antwort zu Frage 24 verwiesen werden.
Das Fördervolumen im Rahmen des Rückkehrfonds (Programmjahr 2008) ergibt sich aus der Beilage 7.
Für das Programmjahr 2009 liegen sowohl für den Europäischen Flüchtlingsfonds als auch für den Rückkehrfonds derzeit noch keine endgültigen Zahlen vor.
Zu Frage 26:
Polizeianhaltezentren |
Haftplätze |
Bludenz |
27 |
Eisenstadt |
44 |
Graz |
40 |
Innsbruck |
50 |
Klagenfurt |
56 |
Leoben |
10 |
Linz |
0 |
Salzburg |
118 |
Schwechat |
12 |
Steyr |
9 |
St. Pölten |
20 |
Villach |
18 |
Wels |
22 |
Wien-Rossauer Lände |
236 |
Wien-Hernalser Gürtel |
284 |
Wiener Neustadt |
8 |
Die Schubhaftplatzzahlen verstehen sich nur als Richtwert und hängen von den Quoten der verschieden Haftkategorien ab.
Bemerkt wird, dass dem PAZ Linz bis zum Abschluss der Sanierungsmaßnahmen keine Schubhäftlinge zugewiesen werden. Plätze stehen derzeit lediglich für kurzfristige Anhaltungen zur Verfügung.
Zu Frage 27:
Derartige Statistiken werden erst seit 2007 geführt.
Schubhäftlinge 2007 (Quelle: Statistiktool; beinhaltete auch 641 Überstellungen zwischen Polizeianhaltezentren; statistische Unschärfe wurde 2008 durch die neugeschaffene Anhaltedatei bereinigt)
|
Jän |
Feb |
Mrz |
Apr |
Mai |
Jun |
Jul |
Aug |
Sep |
Okt |
Nov |
Dez |
PAZ Bludenz |
6 |
10 |
8 |
10 |
12 |
11 |
11 |
11 |
16 |
13 |
21 |
11 |
PAZ Eisenstadt |
5 |
10 |
13 |
9 |
7 |
8 |
5 |
8 |
9 |
7 |
5 |
14 |
PAZ Eisenstadt |
3 |
5 |
6 |
5 |
5 |
3 |
5 |
5 |
2 |
0 |
0 |
0 |
PAZ Graz |
11 |
21 |
31 |
19 |
23 |
16 |
36 |
22 |
24 |
28 |
27 |
24 |
PAZ Innsbruck |
4 |
26 |
33 |
15 |
6 |
5 |
44 |
24 |
23 |
32 |
25 |
15 |
PAZ Klagenfurt |
13 |
27 |
10 |
13 |
5 |
2 |
7 |
3 |
19 |
10 |
15 |
7 |
PAZ Leoben |
6 |
10 |
16 |
15 |
14 |
13 |
19 |
14 |
20 |
23 |
23 |
19 |
PAZ Linz |
14 |
31 |
36 |
22 |
32 |
38 |
25 |
23 |
19 |
31 |
13 |
11 |
PAZ Salzburg |
23 |
35 |
41 |
60 |
45 |
43 |
38 |
45 |
56 |
49 |
32 |
34 |
PAZ Schwechat |
5 |
5 |
18 |
18 |
7 |
11 |
6 |
5 |
9 |
10 |
10 |
11 |
PAZ St. Pölten |
13 |
21 |
16 |
17 |
22 |
12 |
19 |
14 |
15 |
19 |
17 |
22 |
PAZ Steyr |
2 |
8 |
4 |
2 |
2 |
5 |
9 |
7 |
7 |
8 |
8 |
10 |
PAZ Villach |
4 |
13 |
7 |
9 |
4 |
4 |
13 |
8 |
23 |
10 |
20 |
2 |
PAZ Wels |
5 |
21 |
17 |
15 |
21 |
11 |
9 |
15 |
17 |
15 |
12 |
9 |
PAZ Wien HG |
227 |
185 |
163 |
153 |
127 |
124 |
152 |
152 |
135 |
187 |
189 |
176 |
PAZ Wien RL |
167 |
46 |
34 |
51 |
21 |
17 |
34 |
29 |
22 |
24 |
35 |
38 |
PAZ Wr. Neustadt |
5 |
14 |
11 |
26 |
17 |
10 |
7 |
6 |
4 |
8 |
7 |
7 |
Schubhäftlinge 2008 (Quelle: BMI-Anhaltedatei)
|
Jän |
Feb |
Mrz |
Apr |
Mai |
Jun |
Jul |
Aug |
Sep |
Okt |
Nov |
Dez |
PAZ Bludenz |
22 |
17 |
21 |
9 |
10 |
21 |
9 |
6 |
10 |
14 |
15 |
12 |
PAZ Eisenstadt I |
0 |
0 |
1 |
15 |
23 |
19 |
16 |
29 |
28 |
24 |
15 |
20 |
PAZ Eisenstadt II |
15 |
11 |
17 |
9 |
11 |
18 |
24 |
16 |
22 |
10 |
5 |
1 |
PAZ Graz |
30 |
45 |
51 |
39 |
33 |
36 |
33 |
28 |
38 |
31 |
30 |
32 |
PAZ Innsbruck |
26 |
37 |
37 |
47 |
39 |
38 |
29 |
29 |
26 |
26 |
33 |
27 |
PAZ Klagenfurt |
14 |
13 |
21 |
11 |
31 |
18 |
15 |
16 |
21 |
18 |
16 |
12 |
PAZ Leoben |
15 |
17 |
15 |
16 |
22 |
16 |
17 |
17 |
24 |
23 |
29 |
15 |
PAZ Linz |
91 |
51 |
35 |
44 |
30 |
109 |
42 |
49 |
54 |
36 |
47 |
35 |
PAZ Salzburg |
64 |
84 |
73 |
69 |
35 |
56 |
57 |
74 |
43 |
51 |
52 |
63 |
PAZ Schwechat |
16 |
24 |
18 |
14 |
9 |
12 |
19 |
17 |
9 |
16 |
26 |
12 |
PAZ St. Pölten |
18 |
31 |
17 |
19 |
21 |
29 |
23 |
23 |
39 |
22 |
24 |
25 |
PAZ Steyr |
2 |
8 |
13 |
6 |
7 |
7 |
1 |
8 |
3 |
3 |
3 |
3 |
PAZ Villach |
14 |
10 |
14 |
11 |
13 |
10 |
8 |
15 |
17 |
10 |
7 |
21 |
PAZ Wels |
18 |
16 |
21 |
18 |
11 |
16 |
24 |
17 |
13 |
16 |
20 |
10 |
PAZ Wien HG |
268 |
221 |
256 |
194 |
207 |
190 |
225 |
223 |
127 |
195 |
199 |
200 |
PAZ Wien RL |
101 |
83 |
88 |
50 |
70 |
62 |
77 |
122 |
37 |
68 |
61 |
62 |
PAZ Wr. Neustadt |
24 |
21 |
19 |
16 |
18 |
15 |
15 |
18 |
20 |
22 |
16 |
15 |
Zu Frage 28:
Die Zuweisung von Schubhaftplätzen erfolgt grundsätzlich durch die fremdenpolizeiliche Behörde im Einvernehmen mit der im Einsatz- und Krisenkoordinationscenter des Bundesministeriums für Inneres eingerichteten Koordinationsstelle.
Zu Frage 29:
Statistiken betreffend die tatsächlichen Kosten der Unterbringung in Schubhaft werden nicht geführt.
Der Strafvollzugskostenbeitrag beträgt gem. § 54 lit. d VStG per 01.01.2009 € 29,04 pro Tag. Die tatsächlichen Kosten für die Anhaltung eines Menschen durch die Sicherheitsbehörden (ua in Schubhaft) sind variabel und betragen ungefähr € 100 – 120 pro Tag und beinhalten neben der Bewachung unter anderem auch Kosten für Miete, Heizung, Wasserverbrauch, Gesundheitsvorsorge (ambulante/stationäre medizinische und psychiatrische Behandlungskosten, Krankentransportkosten, Medikamente und Drogensubstitution), Verpflegung, Hygiene und Reinigung. Es erfolgt eine Betrachtung der Kostenentwicklung in den einzelnen Sparten.
Zu den Fragen 30 und 31:
Hinsichtlich der Schubhaftbetreuung wurden entsprechende Statistiken nicht geführt.
Hinsichtlich der Rückkehrberatung verweise ich auf Beilage 6, wobei allerdings für das Programmjahr 2009 für den Rückkehrfonds derzeit noch keine endgültigen Zahlen vorliegen. Hingewiesen wird weiters, dass EU-Mittel nicht als Drittmittel erfasst werden und somit in der Beilage 6 nicht enthalten sind.
Zu Frage 32:
Derartige Statistiken werden nicht geführt.
Eine statistische Erfassung strukturiert nach Jahren und Polizeianhaltezentren ist unter den derzeitigen technischen Voraussetzungen nicht möglich.
Zu den Fragen 33 und 34:
Ein – praktisch seltener - Beschwerdeverzicht ist vor der Behörde abzugeben, welche den Asylwerber entsprechend der Manuduktionspflicht gemäß § 13a AVG vor Abgabe eines solchen über die mit dieser Handlung unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen belehrt. Eine darüber hinausgehende Belehrung durch „Mitarbeiter der Rückkehrhilfe“ ist gesetzlich nicht vorgesehen.
Zu den Fragen 35 und 39 bis 41:
Die Erteilung der Rechtsmittelbelehrung obliegt der zuständigen Behörde.
Bei einer Festnahme von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes wird dem Betroffenen das „Informationsblatt für Festgenommene“ (siehe Beilage 8) ausgehändigt, dessen Ausfolgung im Haftbericht II zu dokumentieren ist. Dieses Informationsblatt, das in 42 Sprachen zur Verfügung steht, steht in der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung und BM.I-Server zum Download zur Verfügung.
Nach der Einlieferung in ein PAZ wird Schubhäftlingen ein Informationsblatt über die Rückkehrberatung (Art, Inhalt, Erreichbarkeit) ausgehändigt und werden von jeder Rückkehrberatung, somit auch durch Vertreter des VMÖ, Schriftstücke der verfahrensführenden Behörden im asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren sowie in allfällig anhängigen Strafverfahren erläutert. Im Rahmen der Perspektivenabklärung werden weitere Informationen zu Stand und Fortgang der anhängigen Verfahren eingeholt und an die Schubhäftlinge weitergeleitet sowie der Verfahrensablauf und seine rechtlichen Grundlagen erläutert.
Eine „Erstinformation für Asylwerber“ (siehe Beilage 8a) wird nur in jenen Fällen von Beamten im PAZ ausgehändigt, in denen im Stande der Schubhaft Asylanträge gestellt werden. Die Aushändigung bzw. Übernahme dieser Erstinformation, die in 35 Sprachen zur Verfügung steht, wird in der Niederschrift festgehalten.
Zu den Fragen 36 und 37:
Unter dem Begriff Rechtsinformation sind – in Entsprechung des Verständnisses der Arbeitsgruppe Rechtschutz in der Schubhaft des Menschenrechtsbeirates - ganz grundsätzliche Informationen zur Anhaltung und deren Konsequenzen für den Betroffenen (Gründe der Inschubhaftnahme, seine Rechte und Pflichten sowie das Instrument der Schubhaftbeschwerde) zu verstehen.
Eine derartige Rechtsinformation ist derzeit gemäß den Bestimmungen des EU-Rückkehrfonds nicht förderfähig. Eine, durch die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger bedingte Änderung der Förderfähigkeitsbestimmungen ist auf EU-Ebene in Vorbereitung, sodass mit Umsetzung der Richtlinie dann auch eine entsprechende Rechtsberatung angeboten werden kann.
Im Unterschied zur Rechtsinformation steht die Rechtsberatung im Sinne des § 64 AsylG nur Asylwerbern offen.
Zu Frage 38:
Es besteht jederzeit die Möglichkeit einer frei gewählten Rechtsvertretung. Eine kostenlose Rechtsberatung ist nicht vorgesehen. Asylwerbern steht die Inanspruchnahme eines Flüchtlingsberaters offen.
Zu Frage 42:
Schubhäftlingen wird von beauftragten Organisationen zur Kontaktaufnahme mit den Vertrauenspersonen ihrer Wahl wie zum Beispiel Familienangehörigen, Rechtsanwälten oder anderen Rechtsberatern, während der Beratungsgespräche unter anderem auch das Mobiltelefon des zuständigen Betreuers zur Verfügung gestellt.
Zu den Fragen 43 bis 45:
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber wegen der mit der Umsetzung des Art. 13 Abs. 4 der EU-Rückführungsrichtlinie verbundenen organisatorischen und auch budgetären Vorkehrungen eine verlängerte Umsetzungsfrist bis 24.12.2011 vorsieht. Bei der Umsetzung werden selbstverständlich die Vorschläge insbesondere der Arbeitsgruppe Rechtsschutz des Menschenrechtsbeirates in den legistischen Prozess konstruktiv einfließen und wird diese Umsetzung fristgerecht erfolgen.
Anmerkung der Parlamentsdirektion:
Die vom Bundesministerium übermittelten Anlagen stehen nur als Image (siehe Anfragebeantwortung gescannt) zur Verfügung.