2876/AB XXIV. GP

Eingelangt am 11.09.2009
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

 

DIE  BUNDESMINISTERIN
           FÜR  JUSTIZ

BMJ-Pr7000/0203-Pr 1/2009

 

An die

                                      Frau Präsidentin des Nationalrates

                                                                                                                           W i e n

 

zur Zahl 2854/J-NR/2009

 

Der Abgeordnete zum Nationalrat Mag. Dr. Martin Graf und weitere Abgeordnete haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Rechtswidrige Werbung unter dem Deckmantel der Öffentlichkeitsarbeit“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Wie schon im Zuge von Beantwortungen vergangener, thematisch gleich gelagerter parlamentarischer Anfragen mitgeteilt wurde, kommt das Bundesministerium für Justiz seinem Auftrag zur Information der Öffentlichkeit insbesondere durch Herausgabe zahlreicher Broschüren, dem Abhalten von Veranstaltungen und durch Veröffentlichung von Sachinformationen im Internet (unter www.justiz.gv.at) nach. Informations- und Werbekampagnen wurden in der Vergangenheit vom Bundesministerium für Justiz nicht durchgeführt.

Die Ausgaben für Öffentlichkeitsarbeit sind im Justizressort im Rechnungswesen nicht als eigene Kategorie erfasst. Teile davon sind etwa in den Voranschlagsposten 1/30008-4035 Handelswaren zur unentgeltlichen Abgabe, 1/30008-7270 Entgelte für sonstige Leistungen von Einzelpersonen oder auch 1/30008-7280 sonstige Leistungen von Gewerbetreibenden, Firmen und juristischen Personen enthalten. Es ist mit wirtschaftlich vertretbaren Mitteln nicht möglich, die Ausgaben für Öffentlichkeitsarbeit aus diesen Voranschlagsposten zu isolieren.

Ich gehe davon aus, dass von dieser Anfrage Aufwendungen für Ausschreibungen, für Veröffentlichungen im Zusammenhang mit dem Firmenbuch, dem Ediktalverfahren und dem bloß justizinternen Intranet sowie die Personalkosten für Mitarbeiter nicht umfasst sind.

Zu 1 bis 3 und 5 bis 7:

In diesem Sinne wurden im Jahr 2007 für die Publikation einer Auslobung (zur Ausforschung und Ergreifung von verdächtigen NS-Kriegsverbrechern) im Amtsblatt der Wiener Zeitung an die Wiener Zeitung GmbH 2.327,52 Euro (inkl. 20% USt) bezahlt. An die Jüdische Kulturzeitschrift DAVID wurde im August und im Oktober 2007 jeweils ein Druckkostenbeitrag in Höhe von 1.000 Euro (inkl. 20% USt) geleistet.

Im Jahr 2008 wurden insgesamt 3.000 Euro für (drei) Druckkostenbeiträge zu Gunsten der Jüdischen Kulturzeitschrift DAVID aufgewendet.

Im Jahr 2009 wurde bis zum Einlangen dieser Anfrage ein Betrag von 500 Euro für einen Druckkostenbeitrag zu Gunsten der Jüdischen Kulturzeitschrift DAVID aufgewendet.

Zu 4:

Zur direkten Förderung durch Druckkostenbeiträge verweise ich zunächst auf die Beantwortung der Fragepunkte 1 bis 3 und 5 bis 7.

In Einzelfällen werden vom Bundesministerium für Justiz gewährte Subventionen von den Förderungsnehmern zum Teil auch für Druckkostenbeiträge verwendet (etwa bei der Förderung einer Tagung auch für die Herausgabe eines Tagungsbandes). Die betragsmäßige Herausrechnung der Förderungsteile, die für derartige Zwecke verwendet wurden, ist aber mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand nicht möglich.

Die im Sinne des § 1 VSPAG anerkannten Vereine für Sachwalterschaft, Patientenanwaltschaft und Bewohnervertretung („Verein VertretungsNetz – Sachwalterschaft, Patientenanwaltschaft, Bewohnervertretung“, „Niederösterreichischer Landesverein für Sachwalterschaft und Bewohnervertretung“, „Institut für Sozialdienste – Sachwalterschaft, Bewohnervertretung und Patientenanwaltschaft“ sowie „Salzburger Hilfswerk – Verein für Sachwalterschaft“) werden gemäß § 8 VSPAG überwiegend durch Subventionen des Bundesministeriums für Justiz finanziert. Dem Verein für Opferhilfe und dem Verein „Weisser Ring“ wurden im Jahr 2007 Förderungen zum Betrieb des Opfernotrufes 0800 112 112 gewährt.

Alle diese Vereine wenden einen Teil ihres Budgets regelmäßig auch für Öffentlichkeits- bzw. Informationsarbeit (z.B. Herausgabe von Informationsbroschüren zu relevanten Gesetzen, Bekanntmachung des Opfernotrufes, Internet-Homepages) auf.

Zu 8 bis 10:

Die selbstständige Tätigkeit ausgegliederter Einrichtungen in privatrechtlicher Form ist keine Verwaltungstätigkeit, die der politischen Kontrolle iSd. Art. 52 Abs. 1 B-VG unterliegt. Ich ersuche daher um Verständnis, wenn ich von der Beantwortung dieser Fragen absehen muss.

 

Zu 11 und 12:

Transparenz und Bürgernähe sind mir ein wichtiges Anliegen. Daher informiere ich die Bevölkerung auf der Website Justiz (www.justiz.gv.at) regelmäßig über die Tätigkeit meines Ressorts. Dabei werden die Empfehlungen des Rechnungshofes als Maßstab für die praktische Umsetzung von Informationsmaßnahmen stets berücksichtigt.

. September 2009

 

(Mag. Claudia Bandion-Ortner)