2893/AB XXIV. GP
Eingelangt am 20.10.2009
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Bundeskanzler
Anfragebeantwortung
An die
Präsidentin des Nationalrats
Maga Barbara PRAMMER
Parlament
1017 Wien
GZ: BKA-353.110/0176-I/4/2009 Wien, am 19. Oktober 2009
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Stadler, Kolleginnen und Kollegen haben am 1. September 2009 unter der Nr. 2927/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „unzureichende Anfragebeantwortung 2157/AB“ gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1 bis 12:
Ø War oder ist die Volksanwaltschaft (VA) bei einem Handelsunternehmen als Prokurist tätig? Wenn ja, bei welchen und seit wann? Wenn nein warum wurde dann die beschriebene Eintragung vorgenommen?
Ø War oder ist die VA bei einem Handelsunternehmen als Geschäftsführer tätig? Wenn ja, bei welchem und seit wann? Wenn nein, warum wurde dann die beschriebene Eintragung vorgenommen?
Ø Hat die VA jemals einem Werbeunternehmer Hilfe bei der Durchführung von Dienstleistungen, die sich hauptsächlich mit Mitteilungen an die Öffentlichkeit und mit Erklärungen und Anzeigen durch alle Mittel der Verbreitung befassen, geleistet? Wenn ja, welchem Unternehmen, wann und in welchem Umfang? Wenn nein, warum wurde dann die beschriebene Eintragung vorgenommen?
Ø Hat die VA jemals einem Unternehmen durch Sekretariatstätigkeiten, wie die Durchführung von Registrierungen, Abschreiben, Abfassung, Zusammenstellen oder das systematische Ordnen von schriftlichen Mitteilungen und Aufzeichnungen, Auswertungen und Zusammenstellen von mathematischen oder statistischen Daten geholfen, Prospekte verteilt oder Postwege erledigt? Wenn ja, wann, in welchem Zeitausmaß, für welche Unternehmen und durch welche Tätigkeiten? Wenn nein, warum wurde dann die beschriebene Eintragung vorgenommen?
Ø Hat die VA jemals Hilfestellungen bei Dienstleistungen im Finanz- und Geld- und im Versicherungsbereich geleistet bzw. Bankwege erledigt? Wenn ja, wem, wann und in welchem Ausmaß? Wenn nein, warum wurde dann die beschriebene Eintragung vorgenommen?
Ø Hat die VA jemals Hilfestellung bei Dienstleistungen anderer Kreditinstitute als Banken, wie Kreditgenossenschaften, Finanzgesellschaften, Geldverleiher geleistet? Wenn ja, wem, wann und in welchem Ausmaß? Wenn nein, warum wurde dann die beschriebene Eintragung vorgenommen?
Ø Hat die VA jemals Hilfe bei Dienstleistungen von Treuhändern im Zusammenhang Geldangelegenheiten geleistet? Wenn ja, wem, wann und in welchem Ausmaß? Wenn nein, warum wurde dann die beschriebene Eintragung vorgenommen?
Ø Hat die VA jemals Hilfe für persönliche und soziale Dienstleistungen betreffend individuelle Bedürfnisse, insbesondere Betreuung von Menschen zu Hause, wie Essenslieferungen, Pflegetätigkeiten oder Haustierversorgung o.ä. geleistet? Wenn ja, wem, wann und in welchem Ausmaß? Wenn nein, warum wurde dann die beschriebene Eintragung vorgenommen?
Ø Wird eine Verlängerung der Registrierung der oben angeführten Marke „Volksanwaltschaft“ angestrebt?
Ø Auf welche gesetzliche Grundlage stützt sich die VA/Filmprokuratur bei der Registrierung der Marke Volksanwaltschaft?
Ø Ist es bundesverfassungsrechtlich gedeckt, daß die VA Hilfe bei Dienstleistungen von Kreditinstituten leistet?
Ø Was werden Sie unternehmen, um die Löschung der zur Täuschung der Bürger geeigneten Markeneintragung, wie sie oben beschrieben wurde, zu erwirken?
Das Interpellationsrecht gemäß Art. 52 Abs. 1 B-VG besteht nur insoweit, als das angefragte Mitglied der Bundesregierung die Möglichkeit besitzt, auf den anfragegegenständlichen Akt Einfluss zu nehmen (vgl. Kahl in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, RZ 26 zu Art. 52 B-VG). Daran ändert auch die Vollziehungsklausel des § 11 des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982, BGBl. Nr. 433, nichts.
Gemäß Art. 148a Abs. 5 B-VG ist nämlich die Volksanwaltschaft in Ausübung ihres Amtes unabhängig, weshalb ich auf die Tätigkeit der Volksanwaltschaft keinen Einfluss habe.
Abgesehen davon habe ich bereits in der Beantwortung der parlamentarischen Anfrage Nr. 2494/J dargelegt, dass die Tätigkeit der Volksanwaltschaft nicht als Verwaltung iSd B-VG, sondern als Hilfsfunktion der gesetzgebenden Gewalt anzusehen ist.
Die gestellten Fragen betreffen daher keinen Gegenstand der Vollziehung des Bundeskanzleramts.
Mit freundlichen Grüßen