2893/AB XXIV. GP

Eingelangt am 20.10.2009
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Bundeskanzler

Anfragebeantwortung

 

 

 

An die

Präsidentin des Nationalrats

MagBarbara PRAMMER

Parlament

1017 Wien                                                          

GZ: BKA-353.110/0176-I/4/2009                                     Wien, am 19. Oktober 2009

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Stadler, Kolleginnen und Kollegen haben am 1. September 2009 unter der Nr. 2927/J an mich eine schriftliche parlamenta­rische Anfrage betreffend „unzureichende Anfragebeantwortung 2157/AB“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 bis 12:

Ø         War oder ist die Volksanwaltschaft (VA) bei einem Handelsunternehmen als Pro­kurist tätig? Wenn ja, bei welchen und seit wann? Wenn nein warum wurde dann die beschriebene Eintragung vorgenommen?

Ø         War oder ist die VA bei einem Handelsunternehmen als Geschäftsführer tätig? Wenn ja, bei welchem und seit wann? Wenn nein, warum wurde dann die be­schriebene Eintragung vorgenommen?

Ø         Hat die VA jemals einem Werbeunternehmer Hilfe bei der Durchführung von Dienstleistungen, die sich hauptsächlich mit Mitteilungen an die Öffentlichkeit und mit Erklärungen und Anzeigen durch alle Mittel der Verbreitung befassen, geleistet? Wenn ja, welchem Unternehmen, wann und in welchem Umfang? Wenn nein, warum wurde dann die beschriebene Eintragung vorgenommen?


Ø         Hat die VA jemals einem Unternehmen durch Sekretariatstätigkeiten, wie die Durchführung von Registrierungen, Abschreiben, Abfassung, Zusammenstellen oder das systematische Ordnen von schriftlichen Mitteilungen und Aufzeichnun­gen, Auswertungen und Zusammenstellen von mathematischen oder statisti­schen Daten geholfen, Prospekte verteilt oder Postwege erledigt? Wenn ja, wann, in welchem Zeitausmaß, für welche Unternehmen und durch welche Tätigkeiten? Wenn nein, warum wurde dann die beschriebene Eintragung vorge­nommen?

Ø         Hat die VA jemals Hilfestellungen bei Dienstleistungen im Finanz- und Geld- und im Versicherungsbereich geleistet bzw. Bankwege erledigt? Wenn ja, wem, wann und in welchem Ausmaß? Wenn nein, warum wurde dann die beschriebe­ne Eintragung vorgenommen?

Ø         Hat die VA jemals Hilfestellung bei Dienstleistungen anderer Kreditinstitute als Banken, wie Kreditgenossenschaften, Finanzgesellschaften, Geldverleiher ge­leistet? Wenn ja, wem, wann und in welchem Ausmaß? Wenn nein, warum wur­de dann die beschriebene Eintragung vorgenommen?

Ø         Hat die VA jemals Hilfe bei Dienstleistungen von Treuhändern im Zusammen­hang Geldangelegenheiten geleistet? Wenn ja, wem, wann und in welchem Aus­maß? Wenn nein, warum wurde dann die beschriebene Eintragung vorgenom­men?

Ø         Hat die VA jemals Hilfe für persönliche und soziale Dienstleistungen betreffend individuelle Bedürfnisse, insbesondere Betreuung von Menschen zu Hause, wie Essenslieferungen, Pflegetätigkeiten oder Haustierversorgung o.ä. geleistet? Wenn ja, wem, wann und in welchem Ausmaß? Wenn nein, warum wurde dann die beschriebene Eintragung vorgenommen?

Ø         Wird eine Verlängerung der Registrierung der oben angeführten Marke „Volksan­waltschaft“ angestrebt?

Ø         Auf welche gesetzliche Grundlage stützt sich die VA/Filmprokuratur bei der Re­gistrierung der Marke Volksanwaltschaft?

Ø         Ist es bundesverfassungsrechtlich gedeckt, daß die VA Hilfe bei Dienstleistun­gen von Kreditinstituten leistet?

Ø         Was werden Sie unternehmen, um die Löschung der zur Täuschung der Bürger geeigneten Markeneintragung, wie sie oben beschrieben wurde, zu erwirken?

 

Das Interpellationsrecht gemäß Art. 52 Abs. 1 B-VG besteht nur insoweit, als das an­gefragte Mitglied der Bundesregierung die Möglichkeit besitzt, auf den anfragegegen­ständlichen Akt Einfluss zu nehmen (vgl. Kahl in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, RZ 26 zu Art. 52 B-VG). Daran ändert auch die Vollzie­hungsklausel des § 11 des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982, BGBl. Nr. 433, nichts.

 

Gemäß Art. 148a Abs. 5 B-VG ist nämlich die Volksanwaltschaft in Ausübung ihres Amtes unabhängig, weshalb ich auf die Tätigkeit der Volksanwaltschaft keinen Ein­fluss habe.


Abgesehen davon habe ich bereits in der Beantwortung der parlamentarischen An­frage Nr. 2494/J dargelegt, dass die Tätigkeit der Volksanwaltschaft nicht als Ver­waltung iSd B-VG, sondern als Hilfsfunktion der gesetzgebenden Gewalt anzusehen ist.

 

Die gestellten Fragen betreffen daher keinen Gegenstand der Vollziehung des Bun­deskanzleramts.

 

 

Mit freundlichen Grüßen