2900/AB XXIV. GP

Eingelangt am 21.10.2009
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BM für Gesundheit

Anfragebeantwortung

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Maga. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

Alois Stöger diplô

Bundesminister

 

 

 

 

GZ: BMG-11001/0260-I/5/2009

Wien, am 21. Oktober 2009

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische

Anfrage Nr. 2920/J der Abgeordneten Dr. Spadiut, Kolleginnen und Kollegen nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

 

Fragen 1 bis 3:

Die Beantwortung dieser Fragen ergibt sich aus der folgenden, von der Wiener Gebietskrankenkasse übermittelten Unterlage:

 

 

Frage 4:

Festzuhalten ist, dass § 34 Abs 1 KAKuG Folgendes vorsieht:

Durch die Landesgesetzgebung ist anzuordnen, dass bei der Bildung von Beitragsbezirken und Krankenanstaltensprengeln gemäß § 33 der gesamte sich durch die Betriebs- und Erhaltungskosten gegenüber den Einnahmen ergebende Betriebsabgang in einem bestimmten Verhältnis vom Rechtsträger der Krankenanstalt, vom Beitragsbezirk, vom Krankenanstaltensprengel und vom Bundesland zu decken ist. Hierbei sind die Anteile des Beitragsbezirkes, des Kranken­anstaltensprengels und des Bundeslandes so festzusetzen, dass sie zusammen mindestens die Hälfte des Betriebsabganges decken.“

Daher ist der Betriebsabgang des öffentlichen Hanusch-Krankenhauses mindestens zur Hälfte durch die Stadt Wien abzudecken. Den verbleibenden Teil hat der Krankenanstaltenträger, also die WGKK, abzudecken.

 

Frage 5:

Die Entscheidung darüber, ob die Wiener Gebietskrankenkasse das Hanusch-Krankenhaus weiter betreibt oder einem anderen Eigentümer überträgt, obliegt in erster Linie der Entscheidung der Selbstverwaltung der Kasse. Darüber hinaus waren in der Vergangenheit auf schon mehrfach geäußerte derartige Vorschläge keinerlei positive Reaktionen des Wiener Krankenanstaltenverbundes bzw. des Landes Wien wahrzunehmen.

 

Frage 6:

Mit den im  Budgetbegleitgesetz 2009 enthaltenen, die Finanzierung der Krankenversicherung betreffenden Regelungen wurde ein Maßnahmenbündel beschlossen, das auf die geltende Rechtslage abgestimmt ist und noch einer sukzessiven Umsetzung  bedarf. Die ersten Schritte zu dieser Umsetzung sind ja bereits erfolgt, weitere Schritte sind eingeleitet und es wird von den Systempartnern intensiv weiter gearbeitet. Wenn zu viele Parameter gleichzeitig geändert werden, besteht die Gefahr, dass die Wirkung der getroffenen Maßnahmen nicht eindeutig zugeordnet werden kann, sodass aktuell im parlamentarischen Prozess keine Änderung der Regelungen über den Ausgleichsfonds in Aussicht genommen ist.