2917/AB XXIV. GP
Eingelangt am 29.10.2009
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BM für Justiz
Anfragebeantwortung

DIE BUNDESMINISTERIN
FÜR
JUSTIZ
BMJ-Pr7000/0218-Pr 1/2009
An die
Frau Präsidentin des Nationalrates
W i e n
zur Zahl 2954/J-NR/2009
Der Abgeordnete zum Nationalrat Dr. Walter Rosenkranz und weitere Abgeordnete haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Einhaltung von Datenschutzrichtlinien bei der Ausstellung von Schriftstücken durch Behörden des BMJ“ gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1 bis 3:
Ich verweise primär auf die Beantwortung der Parallelanfrage zur Zahl 2952/J-NR/2009 durch den Herrn Bundeskanzler.
Für das Justizressort ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo, idF BGBl. II Nr. 452/2008) Vorschriften zur Adressierung von Schriftstücken enthält. Die darin enthaltenen Bestimmungen über die korrekte Adressierung von gerichtlichen Schriftstücken entsprechen dem Datenschutzgesetz 2000. Zur Frage der korrekten Adressierung bei Zustellung von Schriftstücken durch Organe der Post mit Rückschein ist vorgeschrieben, dass der Name des Empfängers und die Geschäftszahl des zuzustellenden Schriftstückes am Rückschein anzuführen sind (§§ 138 Abs. 1, 377 Abs. 1 Geo). Außerdem muss die Anschrift des absendenden Gerichts sowohl am Rückschein als auch am Kuvert selbst ersichtlich sein (§ 139 Abs. 1 Geo). Werden mehrere Geschäftsstücke in einem Rückscheinkuvert zugestellt, so sind auf dem Rückschein die Ordnungsnummern, also die (fortlaufenden) Zahlen, die ein Geschäftsstück im Akt identifizieren, anzugeben (§ 139 Abs. 3 zweiter Satz Geo).
Bei Zustellung von Ladungen und Schriftstücken, mit denen eine Frist ausgelöst wird, soll auf dem Rückschein auch der Tag angegeben werden, auf den die Ladung lautet oder an dem die Frist endet (§ 139 Abs. 1 letzter Satz Geo).
Diese Informationen sind erforderlich, damit bei Rücklangen des Rückscheins an das absendende Gericht eine korrekte Zuordnung vorgenommen werden kann. Es muss also eindeutig erkennbar sein, an wen was zugestellt wurde.
Ich habe diese Anfrage jedoch zum Anlass genommen, an die nachgeordneten Dienstbehörden im Bereich des Justizressorts einen allgemeinen Erlass über die datenschutzrechtlich einwandfreie Adressierung von Schriftstücken hinauszugeben.
. Oktober 2009
(Mag. Claudia Bandion-Ortner)