2928/AB XXIV. GP

Eingelangt am 30.10.2009
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BM für Inneres

Anfragebeantwortung

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

                                                                                                        

 

Der Abgeordnete zum Nationalrat Petzner, Kolleginnen und Kollegen haben am 1. September 2009 unter der Zahl 2966/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „dubiose Vorgänge bei Wahlkartenbestellungen im Rahmen der Europawahl 2009 in einem österreichischen Geriatriezentrum“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 bis 7:

Mir liegen keine Informationen vor, die auf unrechtmäßige Vorgänge bei der Beantragung von Wahlkarten im Bereich des Geriatriezentrums SMZ-Ost anlässlich der Europawahl 2009 schließen lassen. Das Bundesministerium für Inneres hat von der aufgezeigten Problematik durch einen Zeitungsartikel Kenntnis erlangt. In einer unmittelbar darauf erfolgten telefonischen Kontaktaufnahme der Leiterin der Magistratsabteilung 62 mit dem Leiter der Abteilung III/6 (Wahlangelegenheiten) im Bundesministerium für Inneres und in einer anlässlich der gegenständlichen parlamentarischen Anfrage schriftlich eingeholten Stellungnahme hat der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 62, plausibel dargelegt, dass von jeder Wiener Krankenanstalt und von jedem Geriatriezentrum Wahlkarten für Patientinnen und Patienten bzw. Bewohnerinnen und Bewohnern aus verwaltungsökonomischen Gründen in Listen gesammelt bestellt würden. Es werde jedoch darauf geachtet, dass jeder Patient oder Bewohner (jede Patientin oder Bewohnerin) durch eine(n) Bedienstete(n) in der Krankenanstalt bzw. im Geriatriezentrum als Organ der Gemeinde kontaktiert werde, ob er (sie) mittels Wahlkarte wählen möchte. Somit liege für jeden Patienten und jeden Bewohner (jede Patientin und jede Bewohnerin) eine Willensäußerung bzw. ein mündlicher Antrag vor.

Die Europawahlordnung sieht für die Beantragung einer Wahlkarte keine ausdrückliche Schriftform vor, somit können Anträge auf Ausstellung einer Wahlkarte auch mündlich oder durch einseitige Zeichen, wie z.B. Kopfnicken, oder auf die entsprechende Frage des Personals der Krankenanstalten und Geriatriezentren als Gemeindeorgane hin, gestellt werden. Die Magistratsabteilung habe – so die Ausführungen in der Stellungnahme –  vor der Europawahl an die Generaldirektion des Wiener Krankenanstaltverbundes eine schriftliche Information über die Ausstellung von Wahlkarten übermittelt. In diesem Schreiben sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die Voraussetzung für die Anforderung einer Wahlkarte der Wunsch einer Patientin bzw. einer Bewohnerin (eines Patienten bzw. eines Bewohners) an der Teilnahme der Wahl ist. Es sei daher, nach Ansicht der MA 62, davon auszugehen, dass sich die Direktion des Wiener Krankenanstaltsverbundes daran gehalten hat.

 

Im Bundesministerium für Inneres wurde auf Grund der angeführten Darlegungen kein Anlass gesehen, Erhebungen durchzuführen. Auch die Bundeswahlbehörde hat keine diesbezüglichen Erhebungen geführt, weil in ihren Sitzungen die entsprechende Problematik zu keinem Zeitpunkt herangetragen worden ist. In den Sitzungen der Wiener Bezirkswahlbehörden und der Wiener Landeswahlbehörden habe es, so die Stellungnahme des Magistrats der Stadt Wien, ebenfalls keinerlei Beschwerden oder Hinweise betreffend die Verletzung von Wahlvorschriften bei der Ausstellung von Wahlkarten für Patienten und Bewohner (Patientinnen und Bewohnerinnen) in Krankenanstalten oder Geriatriezentren gegeben.

 

Zu den Fragen 8 bis 10:

Gemäß § 52 Abs. 1 zweiter Satz EuWO dürfen sich körper- oder sinnesbehinderte Wähler(innen) von einer Person, die sie selbst auswählen können und gegenüber dem Wahlleiter (der Wahlleiterin) bestätigen müssen, führen und sich bei der Wahlhandlung helfen lassen. Kriterium für die Frage, ob ein Wahlberechtigter (eine Wahlberechtigte) zur Wahl zuzulassen ist oder nicht, ist daher die tatsächliche Fähigkeit, die vom Gesetz geforderte „Bestätigung“ der Hilfsperson, sei es durch Worte, sei es konkludent, durchführen zu können. Es ist davon auszugehen, dass die Regelung des § 52 Abs. 1 EuWO bei der Europawahl flächendeckend eingehalten worden ist. Hierauf deutet der Umstand, dass in der Bundeswahlbehörde, aber auch in der nachgeordneten Landeswahlbehörde für den Landeswahlkreis 9 (Wien) keinerlei Beschwerden herangetragen worden sind, die auf eine Nichtbeachtung der einschlägigen wahlrechtlichen Normen hingedeutet hätten. In der Bundeswahlbehörde sind alle im Parlament vertretenen Parteien mit Sitz und Stimme vertreten und können bei Sitzungen daher jederzeit entsprechende Auskünfte einholen.