2930/AB XXIV. GP

Eingelangt am 30.10.2009
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BM für Arbeit, soziales und Konsumentenschutz

Anfragebeantwortung

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Parlament

1010 Wien

 

                                                                                                                                                           

 

 

GZ: BMASK-20001/0054-II/2009

 

Wien,

 

Betreff:

Parlament

Parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Franz Riepl u. a. betreffend die ArbeitgeberInnenschulden bei den Gebietskrankenkassen, Nr. 2934/J.

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2934/J der Abgeordneten Franz Riepl u. a. wie folgt:

 

 

Fragen 1 bis 3:

 

Zu diesen Fragen hat mir der Hauptverband Folgendes bekannt gegeben:

 

Beitragsrückstände der Dienstgeber zum Stichtag 31. Dezember 2008:

Gebietskrankenkasse

Rückstände
in Mio. Euro

davon Dienst
nehmerbeiträge
in Mio. Euro
(rund 45%)

Alle GKK

954,91)    

435,0    

GKK Wien (WGKK)

346,0    

157,0    

GKK Niederösterreich (NÖGKK)

144,6    

66,0    

GKK Burgenland (BGKK)

21,4    

10,0    

GKK Oberösterreich (OÖGKK)

138,9    

63,0    

GKK Steiermark (STGKK)

154,7    

70,0    

GKK Kärnten (KGKK)

40,8    

19,0    

GKK Salzburg (SGKK)

54,3    

25,0    

GKK Tirol (TGKK)

30,1    

14,0    

GKK Vorarlberg (VGKK)

24,1    

11,0    

1) Der Betrag von € 954,9 Mio. entspricht 3,1 % der fälligen Beiträge.

Rund 19 % entfallen auf Krankenversicherungsbeiträge.

Quelle: Monatsabrechnungen

 

 

Frage 4:

 

Diesbezüglich habe ich vom Hauptverband Folgende Information erhalten:

 

Anzahl der insolventen Unternehmen:

WGKK

Bei 2.387 Unternehmen mit Beitragsschulden handelt es sich um insolvente Betriebe.

NÖGKK

In 2.998 Fällen handelt es sich um Beitragsrückstände, bei denen das Beitragskonto einem insolventen Dienstgeber zuzuordnen ist.

BGKK

Zum Stichtag 31. Dezember 2008 waren 195 Dienstgeberkonten von einem laufenden Insolvenzverfahren betroffen, weitere 263 Dienstgeberkonten nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens, welche im insolvenzverhangenen Rückstandsbetrag mitberücksichtigt werden.

OÖGKK

Zum Stichtag 31. Dezember 2008 waren 2.766 Betriebe insolvent. Allein im Jahr 2008 musste die Kasse zu 390 Insolvenzverfahren von Unternehmen Forderungen anmelden.

STGKK

Im Jahre 2008 wurde über 818 Unternehmen mit Beitragskonten bei der STGKK das Insolvenzverfahren (Konkurs, Ausgleich, Schuldenregulierungsverfahren) eröffnet, zum Stichtag 31. Dezember 2008 waren hiervon noch 603 Beitrags­konten betroffen.
Unter Berücksichtigung aller Insolvenzverfahren (also auch solche, die vor dem 1. Jänner 2008 eröffnet wurden) waren am 31. Dezember 2008 insgesamt 1.005 Unternehmen mit Beitragskonten bei der STGKK von Insolvenz betroffen.
Weiters waren im Jahre 2008 552 Unternehmen mit Beitragskonten bei der STGKK von Konkursabwei­sungen mangels Kostendeckung betroffen.

KGKK

Es erfolgten keine Angaben.

SGKK

Im Bundesland Salzburg waren im Jahr 2008 867 Firmen von Insolvenzen betroffen.

TGKK

Zum 31. Dezember 2008 hafteten von insolventen Betrieben Beiträge in Höhe von € 19.208.000,00 unberichtigt aus. Dabei sind jedoch nur die Verfahrenseröffnungen, nicht jedoch die Konkursabweisungen, statistisch erfasst.
Über die Anzahl der Unternehmen erfolgten keine Angaben.

VGKK

Die Zahl der anhängigen Konkursverfahren per 31. Dezember 2008 ist nicht mehr feststellbar. Per 31. August 2009 waren 455 Konkursverfahren anhängig.

 

Beitragsrückstände der Dienstgeber bzw.
Anteil der insolvenzverhangenen Beitragsforderungen an den Rückständen

zum Stichtag 31. Dezember 2008:

Gebietskrankenkasse

Rückstände
in Mio. Euro

Davon
Insolvenzverhangen

In % der
Rückstände

Alle GKK

954,9    

456,2    

47,8    

WGKK

346,0    

139,8    

40,4    

NÖGKK

144,6    

96,4    

66,7    

BGKK

21,4    

9,9    

46,3    

OÖGKK

138,9    

84,1    

60,5    

STGKK

154,7    

44,5    

28,8    

KGKK

40,8    

28,0    

68,6    

SGKK

54,3    

22,8    

42,0    

TGKK

30,1    

19,2    

63,8    

VGKK

24,1    

11,5    

47,7    

Quelle: Monatsabrechnungen; Schlussbilanzen
Rund 19 % der Beträge entfallen auf die Krankenversicherung.

 

Frage 5:

Zu dieser Frage erhielt ich vom Hauptverband folgende Information:

 

Beitragsvorschreibungen und uneinbringliche Beiträge ASVG

für die Jahre 2000 bis 2008:

Jahr

Beträge in Mio. Euro

Abschreibungen
in % der
Vorschreibungen

Beitragsvor-
schreibungen

Uneinbringliche
Beiträge
(Abschreibungen)

2000

24.924   

87    

0,3       

2001

25.452   

92    

0,4       

2002

25.644   

115    

0,4       

2003

26.254   

124    

0,5       

2004

26.845   

140    

0,5       

2005

27.813   

147    

0,5       

2006

29.046   

1411)          

0,5       

2007

30.146   

135    

0,4       

2008

31.784   

170    

0,5       

Quelle: Monatsabrechnungen bzw. Rechnungsabschlüsse

Anmerkung: Rund 19 % der Abschreibungen entfallen auf Krankenversicherungsbeiträge.

1) In der Anfragebeantwortung vom 21. Mai 2007 zur parlamentarischen Anfrage Nr. 705/J, XXIII GP-NR, wurden € 134 Mio. angegeben. Die Differenz erklärt sich aus der vorläufig angenommenen und der tatsächlichen Abschreibesumme.

 

Frage 6:

Diesbezüglich wurde mir vom Hauptverband Folgendes mitgeteilt:

 

Vorweg ist anzumerken, dass § 114 ASVG mit 1. März 2005 außer Kraft getreten ist (BGBl. I Nr. 152/2004). Die Bestimmungen wurden in § 153c StGB übernommen.

 

WGKK

Es wurden 690 Anzeigen und ergänzende Sachverhaltsdarstellungen wegen Verstöße gegen die Vorschriften über die Einbehaltung und Einzahlung der Beiträge eines Dienstnehmers durch den Dienstgeber im Jahr 2008 getätigt. Der Gesamtschaden beträgt über € 16 Mio.

NÖGKK

Nach den Bestimmungen des § 153c StGB wurden im Jahr 2008 sieben Anzeigen erstattet.

BGKK

Gemäß § 153c StGB wurden drei Strafanzeigen erstattet, hinzu kommen noch amtswegig eingeleitete Verfahren, deren Anzahl unbekannt ist.

OÖGKK

In 51 Fällen wurde gegen Dienstgeber wegen des Verdachtes des Vergehens nach § 153c StGB Sachverhaltsdarstellungen an die Staatsanwaltschaft übermittelt. In weiteren 43 Fällen wurden seitens der Strafgerichte Erhebungen getätigt, zu denen seitens der OÖGKK Stellungnahmen erfolgt sind.

STGKK

Die STGKK erstattete im Jahr 2008 101 Strafanzeigen nach § 153c StGB und sechs Strafanzeigen wegen Sozialbetrugs nach § 153d StGB.

KGKK

Nach den §§ 153c und 153d wurden im Jahre 2008 106 Strafanzeigen eingebracht.

SGKK

Im Jahr 2008 wurden von der SGKK 103 Strafanzeigen gemäß § 153c und zwei Strafanzeigen gemäß § 153d StGB erstattet.

TGKK

Es wurden 199 Anzeigen wegen Verstößen gegen die Vorschriften über die Einbehaltung und Einzahlung der Beiträge eines Dienstnehmers durch den Dienstgeber erstattet.

VGKK

2008 wurden drei Anzeigen gemäß § 153c StGB an die Staatsanwaltschaft erstattet.

 

Frage 7:

Zu dieser Frage erhielt ich vom Hauptverband folgende Information:

Gebietskrankenkasse

Nachverrechnete SV-Beiträge Jänner bis Dezember 2008

Beträge in Euro

WGKK

44.097.334

NÖGKK

26.772.614

BGKK

5.741.505

OÖGKK

25.025.430

STGKK

20.780.946

KGKK

10.200.864

SGKK

13.420.871

TGKK

15.743.479

VGKK

5.714.948

Die nachverrechneten SV-Beiträge sind auf die Prüfergebnisse von GPLA-PrüferInnen der Sozialversicherung und der Finanzämter zurückzuführen.

 

 

Frage 8:

 

Dieser Vorschlag ist ein Anliegen, das auch vom Hauptverband vertreten wird. Ich beabsichtige daher, diesen Vorschlag den Sozialpartnern zur Diskussion zu stellen.

 

Frage 9:

 

Im Mittelpunkt meiner Überlegungen besteht die Absicht, mit dem derzeit seitens des Justizministeriums in die Begutachtung gebrachten Entwurf eines Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 2009 auch eine gesetzliche Klarstellung dahingehend zu schaffen, dass geleistete Sozialversicherungsbeiträge in Hinkunft anfechtungssicher gestaltet werden.

Die Sozialversicherung ist nach dem Umlageverfahren finanziert, daher ist der Liquidität und damit dem regelmäßigen Einnahmenfluss sehr intensives Augenmerk zu schenken. Vom regelmäßigen Einnahmenfluss hängt der Leistungsbezug ab (und zwar unabhängig von den entstehenden Anwartschaften und Ansprüchen der BeitragszahlerInnen).

Die Sozialversicherungsträger werden durch die gesetzliche Pflichtversicherung zu Pflichtgläubigern, die sich ihre SchuldnerInnen nicht aussuchen können. Der Leistungszwang der Sozialversicherung geht über den üblichen Kontrahierungszwang hinaus. Die Rechtsstellung der Sozialversicherungsträger unterscheidet sich somit grundlegend von der anderer Gläubiger.

Nach gegenwärtigem Recht hat die Sozialversicherung jedoch Versicherungsschutz auch dann zu gewährleisten, wenn keine Beiträge eingehen. Auch wenn Beiträge einlangen und im Fall einer Anfechtung wegen Konkurses zurückgezahlt werden müssen, läuft der Versicherungsschutz weiter. Die gezahlten Beiträge fließen zurück in die Konkursmasse und dienen der Finanzierung des Insolvenzverfahrens bzw. der Befriedigung der anderen Gläubiger des insolventen Unternehmens.

 

Aus meiner Sicht erscheint es daher sinnvoll, die Gebietskrankenkassen wegen ihrer außergewöhnlichen Stellung als kontrahierungspflichtiger und auch im Nichtzahlungsfall voll leistungspflichtiger Zwangsgläubiger von der Anfechtung nach der Konkursordnung generell auszunehmen.

 

Abschließend möchte ich noch anmerken, dass gemeinsam mit der Sozialversicherung und den Sozialpartnern auch eine neue AuftraggeberInnen - Haftung  (AGH) geschaffen wurde, die mit 1. September 2009 in Kraft getreten ist, um den gerade in der Bauwirtschaft durch dubiose Baufirmen stattfindenden Sozialbetrug zu bekämpfen.

 

Mit freundlichen Grüßen