2930/AB XXIV. GP
Eingelangt am 30.10.2009
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BM für Arbeit, soziales und Konsumentenschutz
Anfragebeantwortung
Frau
Präsidentin des Nationalrates
Parlament
1010 Wien
|
GZ: BMASK-20001/0054-II/2009 |
Wien, |
|
Betreff: |
Parlament Parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Franz Riepl u. a. betreffend die ArbeitgeberInnenschulden bei den Gebietskrankenkassen, Nr. 2934/J. |
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2934/J der Abgeordneten Franz Riepl u. a. wie folgt:
Fragen 1 bis 3:
Zu diesen Fragen hat mir der Hauptverband Folgendes bekannt gegeben:
Beitragsrückstände der Dienstgeber zum Stichtag 31. Dezember 2008:
|
Gebietskrankenkasse |
Rückstände |
davon
Dienst |
|
|
Alle GKK |
954,91) |
435,0 |
|
|
GKK Wien (WGKK) |
346,0 |
157,0 |
|
|
GKK Niederösterreich (NÖGKK) |
144,6 |
66,0 |
|
|
GKK Burgenland (BGKK) |
21,4 |
10,0 |
|
|
GKK Oberösterreich (OÖGKK) |
138,9 |
63,0 |
|
|
GKK Steiermark (STGKK) |
154,7 |
70,0 |
|
|
GKK Kärnten (KGKK) |
40,8 |
19,0 |
|
|
GKK Salzburg (SGKK) |
54,3 |
25,0 |
|
|
GKK Tirol (TGKK) |
30,1 |
14,0 |
|
|
GKK Vorarlberg (VGKK) |
24,1 |
11,0 |
1) Der Betrag von € 954,9 Mio. entspricht 3,1 % der fälligen Beiträge.
Rund 19 % entfallen auf Krankenversicherungsbeiträge.
Quelle: Monatsabrechnungen
Frage 4:
Diesbezüglich habe ich vom Hauptverband Folgende Information erhalten:
Anzahl der insolventen Unternehmen:
|
WGKK |
Bei 2.387 Unternehmen mit Beitragsschulden handelt es sich um insolvente Betriebe. |
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NÖGKK |
In 2.998 Fällen handelt es sich um Beitragsrückstände, bei denen das Beitragskonto einem insolventen Dienstgeber zuzuordnen ist. |
|
BGKK |
Zum Stichtag 31. Dezember 2008 waren 195 Dienstgeberkonten von einem laufenden Insolvenzverfahren betroffen, weitere 263 Dienstgeberkonten nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens, welche im insolvenzverhangenen Rückstandsbetrag mitberücksichtigt werden. |
|
OÖGKK |
Zum Stichtag 31. Dezember 2008 waren 2.766 Betriebe insolvent. Allein im Jahr 2008 musste die Kasse zu 390 Insolvenzverfahren von Unternehmen Forderungen anmelden. |
|
STGKK |
Im Jahre 2008 wurde über
818 Unternehmen mit Beitragskonten bei der STGKK das Insolvenzverfahren
(Konkurs, Ausgleich, Schuldenregulierungsverfahren) eröffnet, zum
Stichtag 31. Dezember 2008 waren hiervon noch 603 Beitragskonten
betroffen. |
|
KGKK |
Es erfolgten keine Angaben. |
|
SGKK |
Im Bundesland Salzburg waren im Jahr 2008 867 Firmen von Insolvenzen betroffen. |
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TGKK |
Zum 31. Dezember 2008 hafteten von insolventen
Betrieben Beiträge in Höhe von € 19.208.000,00
unberichtigt aus. Dabei sind jedoch nur die Verfahrenseröffnungen, nicht
jedoch die Konkursabweisungen, statistisch erfasst. |
|
VGKK |
Die Zahl der anhängigen Konkursverfahren per 31. Dezember 2008 ist nicht mehr feststellbar. Per 31. August 2009 waren 455 Konkursverfahren anhängig. |
Beitragsrückstände
der Dienstgeber bzw.
Anteil der insolvenzverhangenen Beitragsforderungen an den
Rückständen
zum Stichtag 31. Dezember 2008:
|
Gebietskrankenkasse |
Rückstände |
Davon |
In %
der |
|
|
Alle GKK |
954,9 |
456,2 |
47,8 |
|
|
WGKK |
346,0 |
139,8 |
40,4 |
|
|
NÖGKK |
144,6 |
96,4 |
66,7 |
|
|
BGKK |
21,4 |
9,9 |
46,3 |
|
|
OÖGKK |
138,9 |
84,1 |
60,5 |
|
|
STGKK |
154,7 |
44,5 |
28,8 |
|
|
KGKK |
40,8 |
28,0 |
68,6 |
|
|
SGKK |
54,3 |
22,8 |
42,0 |
|
|
TGKK |
30,1 |
19,2 |
63,8 |
|
|
VGKK |
24,1 |
11,5 |
47,7 |
|
|
Quelle: Monatsabrechnungen; Schlussbilanzen |
||||
Frage 5:
Zu dieser Frage erhielt ich vom Hauptverband folgende Information:
Beitragsvorschreibungen und uneinbringliche Beiträge ASVG
für die Jahre 2000 bis 2008:
|
Jahr |
Beträge in Mio. Euro |
Abschreibungen |
|
|
Beitragsvor- |
Uneinbringliche |
||
|
2000 |
24.924 |
87 |
0,3 |
|
2001 |
25.452 |
92 |
0,4 |
|
2002 |
25.644 |
115 |
0,4 |
|
2003 |
26.254 |
124 |
0,5 |
|
2004 |
26.845 |
140 |
0,5 |
|
2005 |
27.813 |
147 |
0,5 |
|
2006 |
29.046 |
1411) |
0,5 |
|
2007 |
30.146 |
135 |
0,4 |
|
2008 |
31.784 |
170 |
0,5 |
Quelle: Monatsabrechnungen bzw. Rechnungsabschlüsse
Anmerkung: Rund 19 % der Abschreibungen entfallen auf Krankenversicherungsbeiträge.
1) In der Anfragebeantwortung vom 21. Mai 2007 zur parlamentarischen Anfrage Nr. 705/J, XXIII GP-NR, wurden € 134 Mio. angegeben. Die Differenz erklärt sich aus der vorläufig angenommenen und der tatsächlichen Abschreibesumme.
Frage 6:
Diesbezüglich wurde mir vom Hauptverband Folgendes mitgeteilt:
Vorweg ist anzumerken, dass § 114 ASVG mit 1. März 2005 außer Kraft getreten ist (BGBl. I Nr. 152/2004). Die Bestimmungen wurden in § 153c StGB übernommen.
|
WGKK |
Es wurden 690 Anzeigen und ergänzende Sachverhaltsdarstellungen wegen Verstöße gegen die Vorschriften über die Einbehaltung und Einzahlung der Beiträge eines Dienstnehmers durch den Dienstgeber im Jahr 2008 getätigt. Der Gesamtschaden beträgt über € 16 Mio. |
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NÖGKK |
Nach den Bestimmungen des § 153c StGB wurden im Jahr 2008 sieben Anzeigen erstattet. |
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BGKK |
Gemäß § 153c StGB wurden drei Strafanzeigen erstattet, hinzu kommen noch amtswegig eingeleitete Verfahren, deren Anzahl unbekannt ist. |
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OÖGKK |
In 51 Fällen wurde gegen Dienstgeber wegen des Verdachtes des Vergehens nach § 153c StGB Sachverhaltsdarstellungen an die Staatsanwaltschaft übermittelt. In weiteren 43 Fällen wurden seitens der Strafgerichte Erhebungen getätigt, zu denen seitens der OÖGKK Stellungnahmen erfolgt sind. |
|
STGKK |
Die STGKK erstattete im Jahr 2008 101 Strafanzeigen nach § 153c StGB und sechs Strafanzeigen wegen Sozialbetrugs nach § 153d StGB. |
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KGKK |
Nach den §§ 153c und 153d wurden im Jahre 2008 106 Strafanzeigen eingebracht. |
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SGKK |
Im Jahr 2008 wurden von der SGKK 103 Strafanzeigen gemäß § 153c und zwei Strafanzeigen gemäß § 153d StGB erstattet. |
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TGKK |
Es wurden 199 Anzeigen wegen Verstößen gegen die Vorschriften über die Einbehaltung und Einzahlung der Beiträge eines Dienstnehmers durch den Dienstgeber erstattet. |
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VGKK |
2008 wurden drei Anzeigen gemäß § 153c StGB an die Staatsanwaltschaft erstattet. |
Frage 7:
Zu dieser Frage erhielt ich vom Hauptverband folgende Information:
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Gebietskrankenkasse |
Nachverrechnete SV-Beiträge Jänner bis Dezember 2008 Beträge in Euro |
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WGKK |
44.097.334 |
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NÖGKK |
26.772.614 |
|
BGKK |
5.741.505 |
|
OÖGKK |
25.025.430 |
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STGKK |
20.780.946 |
|
KGKK |
10.200.864 |
|
SGKK |
13.420.871 |
|
TGKK |
15.743.479 |
|
VGKK |
5.714.948 |
Die nachverrechneten SV-Beiträge sind auf die Prüfergebnisse von GPLA-PrüferInnen der Sozialversicherung und der Finanzämter zurückzuführen.
Frage 8:
Dieser Vorschlag ist ein Anliegen, das auch vom Hauptverband vertreten wird. Ich beabsichtige daher, diesen Vorschlag den Sozialpartnern zur Diskussion zu stellen.
Frage 9:
Im Mittelpunkt meiner Überlegungen besteht die Absicht, mit dem derzeit seitens des Justizministeriums in die Begutachtung gebrachten Entwurf eines Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 2009 auch eine gesetzliche Klarstellung dahingehend zu schaffen, dass geleistete Sozialversicherungsbeiträge in Hinkunft anfechtungssicher gestaltet werden.
Die Sozialversicherung ist nach dem Umlageverfahren finanziert, daher ist der Liquidität und damit dem regelmäßigen Einnahmenfluss sehr intensives Augenmerk zu schenken. Vom regelmäßigen Einnahmenfluss hängt der Leistungsbezug ab (und zwar unabhängig von den entstehenden Anwartschaften und Ansprüchen der BeitragszahlerInnen).
Die Sozialversicherungsträger werden durch die gesetzliche Pflichtversicherung zu Pflichtgläubigern, die sich ihre SchuldnerInnen nicht aussuchen können. Der Leistungszwang der Sozialversicherung geht über den üblichen Kontrahierungszwang hinaus. Die Rechtsstellung der Sozialversicherungsträger unterscheidet sich somit grundlegend von der anderer Gläubiger.
Nach gegenwärtigem Recht hat die Sozialversicherung jedoch Versicherungsschutz auch dann zu gewährleisten, wenn keine Beiträge eingehen. Auch wenn Beiträge einlangen und im Fall einer Anfechtung wegen Konkurses zurückgezahlt werden müssen, läuft der Versicherungsschutz weiter. Die gezahlten Beiträge fließen zurück in die Konkursmasse und dienen der Finanzierung des Insolvenzverfahrens bzw. der Befriedigung der anderen Gläubiger des insolventen Unternehmens.
Aus meiner Sicht erscheint es daher sinnvoll, die Gebietskrankenkassen wegen ihrer außergewöhnlichen Stellung als kontrahierungspflichtiger und auch im Nichtzahlungsfall voll leistungspflichtiger Zwangsgläubiger von der Anfechtung nach der Konkursordnung generell auszunehmen.
Abschließend möchte ich noch anmerken, dass gemeinsam mit der Sozialversicherung und den Sozialpartnern auch eine neue AuftraggeberInnen - Haftung (AGH) geschaffen wurde, die mit 1. September 2009 in Kraft getreten ist, um den gerade in der Bauwirtschaft durch dubiose Baufirmen stattfindenden Sozialbetrug zu bekämpfen.
Mit freundlichen Grüßen