2940/AB XXIV. GP
Eingelangt am 30.10.2009
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BM für Finanzen
Anfragebeantwortung
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer Wien, am Oktober 2009
Parlament
1017 Wien GZ: BMF-310205/0166-I/4/2009
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2953/J vom 1. September 2009 der Abgeordneten Dr. Walter Rosenkranz, Kolleginnen und Kollegen, beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:
Zu 1. bis 3.:
Die Bekanntgabe des Namens sowie der Anschrift des Adressaten eines behördlichen Schriftstückes an den Zusteller ist gesetzlich durch die Bestimmung des § 5 ZustG gedeckt, derzufolge eine Zustellverfügung den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten hat. Dass neben Name und Adresse auch die Geschäftszahl wesentlich für die Zwecke der Zustellung ist, lässt sich aus der Anlage zur Zustellverordnung 1982 erschließen.
Für die allenfalls erforderliche Anbringung darüber hinausgehend angebrachter Unterscheidungsmerkmale, welche nicht allein Kanzleizwecken dienen, sondern auch dem Empfänger die Einordnung des Schriftstückes ermöglichen, ist die sich aus dem Datenschutzgesetz 2000 ergebende und dort ausreichend präzisierte Geheimhaltungsverpflichtung zur Wahrung schutzwürdiger Interessen des Adressaten von sämtlichen Behörden zu beachten, ohne dass dazu gesonderte Richtlinien erforderlich wären.
Für den Bereich des Bundesministeriums für Finanzen kann im Bezug auf die Zustellung der in der vorliegenden schriftlichen parlamentarischen Anfrage thematisierten Zustellung eines Disziplinarerkenntnisses mitgeteilt werden, dass bislang keine Verletzung von datenschutzrechtlichen Bestimmungen bei der Adressierung von offiziellen Schriftstücken bekannt geworden ist.
Im Übrigen wird auch auf die Beantwortung der gleichlautend an den Herrn Bundeskanzler gerichteten schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 2952/J vom 1. September 2009 durch diesen verwiesen.
Mit freundlichen Grüßen