2942/AB XXIV. GP

Eingelangt am 30.10.2009
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

 

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                    Wien, am      Oktober 2009

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0170-I/4/2009

 

 

 

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2931/J vom 1. September 2009 der Abgeordneten Josef Bucher Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Einleitend ist festzuhalten, dass die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur (im Folgenden: ÖBFA) seit der Ausgliederung aus dem Bundesministerium für Finanzen im Jahre 1993 auf eine sehr erfolgreiche Historie zurückblicken kann. Wie aus der nachfolgenden Tabelle hervorgeht, hat die ÖBFA zwischen 1993 und 2008 einen Vorteil für die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler von 6,1 Mrd. € (= 2,1% des Bruttoinlandsproduktes für 2008) erwirtschaftet. Und diese Zahl berücksichtigt bereits das laut Rechnungshof allenfalls drohende finanzielle Risiko in Höhe von 380 Mio. €.

 

Erfolg ÖBFA im Namen der Republik Österreich (in Mio. EUR)

 

Zinsersparnis                                                 (Schulden & Fremdwährung)[1]

Nettoerträge                   Kassenveranlagung

Vorteil

kumulierter          Vorteil

1993

101 

29

130 

130 

1994

81 

23

104 

234 

1995

172 

32

204 

438 

1996

287 

8

295 

733 

1997

255 

13

268 

1.001 

1998

249 

35 

284 

1.285 

1999

246 

255 

1.540 

2000

281 

18 

299 

1.839 

2001

306 

77 

383 

2.222 

2002

456 

89 

545 

2.767 

2003

334 

58 

392 

3.159 

2004

278 

-8 

270 

3.429 

2005

258 

-38 

220 

3.649 

2006

1.087 

98 

1.185 

4.834 

2007

611 

189 

800 

5.634 

2008

643 

157 

800 

6.434 

SUMME

5.645 

789 

6.434 

 

 

 

Wenn man den Rechnungshofbericht Bund 2009/8 unvoreingenommen liest, ergibt sich folgendes Ergebnis:

 

Die ÖBFA hat für die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler in den vergangenen Jahren Vorteile von mindestens 3,3 Mrd. € erwirtschaftet. Der von der ÖBFA in den Jahren 2002 bis 2007 erwirtschaftete Zinsvorteil beträgt 3 Milliarden € (RH-Prüfbericht S. 154). Im Bereich der Veranlagungen hat die ÖBFA dem Bund in den vergangenen Jahren einen Nettoertrag von 685 Mio. € (1998-2008) erwirtschaftet. Im Zeitraum 1993-2008 waren es sogar 789 Mio. €, wie aus der obigen Tabelle ersichtlich ist. Selbst wenn das vom Rechnungshof mit 380 Mio. € bezifferte Risiko bei einzelnen Veranlagungen schlagend werden sollte, verbleibt den Steuerzahlerinnen und Steuerzahlern im Zeitraum 1998-2008 aus dem Bereich Veranlagungen immer noch ein Vorteil von rund 300 Mio. €.

 

Durch die von der ÖBFA in den vergangenen Jahren erwirtschafteten Vorteile von 3,3 Mrd. € weist die Finanzschuld des Bundes einen um rund 1% des Bruttoinlandsproduktes niedrigeren Stand auf als es ohne die Geschäfte der ÖBFA im Derivate- sowie im Veranlagungsbereich der Fall wäre. Diese Zahlen sind ein hervorragender Beweis für das professionelle Arbeiten der ÖBFA beim Management der österreichischen Staatsschulden.

 

Wo bei der Beantwortung der folgenden Fragen Angaben zu den Zahlen oder internen Abläufen der ÖBFA gemacht werden, stützt sich die Beantwortung auf die von der Geschäftsführung der ÖBFA bekannt gegebenen Daten.

 

Nun zu den konkreten Fragen:

 

zu 1.:

Bei den vom Prüfbericht des Rechnungshofes zum Thema „Finanzierungsinstrumente der Gebietskörperschaften mit Schwerpunkt Bund“ (Bund 2009/8) prüfungsgegenständlichen Investments handelt es sich konkret um Finanzprodukte der Klasse Asset Backed Commercial Papers, welche zum Investitionszeitpunkt jeweils mit dem bestmöglichen kurzfristigen Rating (P-1 von Moody’s / A-1+ von Standard & Poor’s) versehen waren sowie in einem Fall auch mit dem bestmöglichen langfristigen Rating (AAA von Standard & Poor’s) - siehe auch grau hinterlegten Bereich bei der folgenden Grafik. Dies wird auch vom Rechnungshof im Prüfbericht Bund 2009/8 (Seite 156) bestätigt.

 

Zum Vergleich: Das Rating der prüfungsgegenständlichen Investments entsprach zu den jeweiligen Investitionszeitpunkten dem kurzfristigen Rating von Deutschland oder Holland.

 


 

Moody's

Standard & Poor's

Short-term

Long-term

Short-term

Long-term

Aaa

AAA*

 

Aa1

 

AA+

P-1*

Aa2

A-1+

AA

 

Aa3

 

AA-

 

A1

 

A-1

A+

A2

 

A

P-2

A3

A-

 

Baa1

A-2

 BBB+

Baa2

BBB

P-3

Baa3

A-3

 BBB-

Investment grade ratings

 

 

Speculative grade ratings

 

 

 

BA1

 

BB+

 

BA2

 

BB+

Not Prime

BA3

B

BB-

 

B1

 

B+

 

B2

 

B

 

B3

C

 B-

 

Caa

 

CCC

 

Ca

 

CC

 

C

 

C

 

D

 

D

D=default

 

 

 

 

* Die Ratingkategorie der vier gegenständlichen ABCP Investments war P-1 bzw. A-1+ (ein Investment hatte zusätzlich ein AAA Long-term Rating)

 

 

zu 2. – 9.:

Verluste aus Veranlagungen drohen lediglich aus Veranlagungen des Jahres 2007. Auf diese ist der Rechnungshof in seiner Prüfung eingegangen.

 

Per Dezember 2008 hat das finanzielle Risiko aus den Investitionen der ÖBFA im Rahmen der zentralen Kassenverwaltung des Bundes laut Rechnungshof 380 Mio. € betragen und bezog sich ausschließlich auf die vier prüfungsgegenständlichen Asset Backed Commercial Paper-Investments (ABCP-Investments) des Jahres 2007. Es wurden bis dato keine Kapitalverluste realisiert.

 

Laut Rechungshof-Bericht standen per 31.12.2008 380 Mio. € im Risiko. Das bedeutet, wenn die Positionen verkauft worden wären, wäre ein Verlust in der angegebenen Höhe budgetwirksam realisiert worden.

 

Ein Gesamtverlust in Höhe von 1 Mrd. € ist deshalb nicht möglich, weil der Nominalbetrag der gegenständlichen Transaktionen geringer ist.

 

Wie den Zahlen des Rechnungshofberichtes zu entnehmen ist, hat der Bund in den vergangenen Jahren (1998-2008) im Bereich der Veranlagungen von Kassenmitteln des Bundes einen Vorteil für die österreichischen Steuerzahlerinnen und Steuerzahler von rund 300 Mio. € erwirtschaftet.

 

Zwischen 1993 und 2008 konnte die ÖBFA den Zinsaufwand um 5,6 Mrd. € reduzieren. Zudem wurde aus Kassenveranlagungen 789 Mio. € an Nettogewinn erwirtschaftet. In Summe ergibt sich, dass die ÖBFA zwischen 1993 und 2008 einen Vorteil für die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler von 6,1 Mrd. € (= 2,1% des Bruttoinlandsproduktes für 2008) erwirtschaftet hat.

 

Diese Zahlen gelten selbst dann, wenn das Risiko bei den öffentlich diskutierten Veranlagungen in Höhe von 380 Mio. € eintritt. Sollte dieses Risiko in einem geringeren Ausmaß schlagend werden, erhöht sich der oben erwähnte Vorteil für die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler weiter.

 

zu 10. - 12.:

Die Veranlagungen erfolgten im Rahmen der Kassenverwaltung des Bundes. Aufgrund der monatlichen Schwankungen der Cash-Flows innerhalb eines Finanzjahres ist es notwendig kurzfristige Finanzierungen abzuschließen. Im Finanzjahr 2007 beliefen sich die durchschnittlichen monatlichen Aufnahmen an kurzfristigen Finanzierungen auf rund 4,5 Mrd. EUR.

 

zu 13. und 18.:

Die Veranlagungen dürfen nur in Finanzinstrumente von Vertragspartnern mit bestmöglichem kurzfristigem Rating (A-1 von S&P bzw. P-1 von Moody’s) erfolgen und eine Laufzeit von 12 Monaten nicht überschreiten.

 

Der Republik Österreich standen für kurzfristige Veranlagungen vor allem Einlagen bei Banken auch Commercial Papers sowie Asset Backed Commercial Papers zur Verfügung. Alle Limite für Investitionen in Asset Backed Commercial Paper (ABCPs) wurden von der Geschäftsführung der ÖBFA auf Null gesetzt. Das heißt, Investitionen in ABCPs sind nicht mehr möglich. Ein dahingehender Beschluss erfolgte durch den Aufsichtsrat der ÖBFA.

 

Die Entscheidung der ÖBFA-Geschäftsführung, in welche Assetklasse bzw. in welches konkrete Investment investiert wird, erfolgte auf Basis eines auf Bonitäten und Ausfalls­wahrscheinlichkeiten basierenden Ansatzes. Bei identischem kurzfristigen Rating (P-1 von Moody’s und A-1+ von Standard & Poor’s) zum Zeitpunkt der Veranlagungen im Jahr 2007 ist das Ausfallsrisiko einer Asset Backed Commercial Paper-Veranlagung nicht größer gewesen als bei anderen Veranlagungsinstrumenten wie Einlagen bzw. Commercial Paper.

 

zu 14. und 15.:

Die ÖBFA hat sich nicht allein auf Ratings verlassen. Dies sieht man schon daran, dass eine Limitfreigabe erst nach folgenden Prüfungsschritten erfolgt:

 

Während der Laufzeit der Veranlagungen wird die Medienberichterstattung über die Adressen laufend verfolgt und die Entwicklung der Credit Default Rates beobachtet. Dies führte in einer Reihe von Fällen zu einer sofortigen Streichung des Limits. Seit der Krise hat nicht nur die ÖBFA, sondern der Markt allgemein die Konsequenzen aus dem Versagen der Rating-Agenturen in bestimmten Bereichen gezogen und hat den Ablauf zur Festlegung eines Limits um eine Reihe zusätzlicher Indikatoren erweitert.

 

Zudem wurden im September 2008 Transparenzkriterien eingeführt, deren Prüfung Teil der Limitbeschlussfassung ist.

 

zu 16.:

Die Investitionen erfolgten gemäß § 40 Abs. 3 des Bundeshaushaltsgesetzes. Mit der Durchführung dieser Tätigkeit ist die ÖBFA betraut. Dies ist im Bundesfinanzierungsgesetz (§ 2 Abs. 1 Ziffer 5 sowie § 4 Abs. 2) geregelt.

 

zu 17.:

Ja. Das Risikomanagement des Bundes weist bereits eine strikte und umfassende Limitarchitektur auf, die laufend an die Gegebenheiten am Kapitalmarkt angepasst und regelmäßig einer Überprüfung auf ihre Übereinstimmung mit den jeweils geltenden Best-Practice-Standards unterzogen wird.

 

Als Resultat dieser Überprüfungen wurden die Kreditrisikorichtlinien der ÖBFA seit dem Jahr 2000 bis dato insgesamt neun Mal im Sinne der Best-Practice-Standards modifiziert.

 

Die Innenrevision der ÖBFA hält im Revisionsbericht über die ÖBFA vom Mai 2008 für das Geschäftsjahr 2007 zum Kreditrisiko-Gesamtsteuerungsmodell fest:  „Das System ist sehr konservativ kalibriert und sollte auch unter extremeren Marktbedingungen ausreichen.“ Das heißt, bei extremeren Marktbedingungen wären keine Verluste zu erwarten gewesen. Die aktuelle Finanzkrise hat jedoch Ausmaße angenommen, die über das, was bis dahin unter Experten als „extremere Marktbedingungen“ verstanden worden ist, noch weit hinausgeht.

 

zu 19.:

Der Kauf von Asset Backed Commercial Paper (ABCP) erfolgte nach folgendem Schema:

 

·         Der ABCP-Emittent wird auf Anfrage des Front Office nach den Vorgaben der Kreditrisikorichtlinie des Aufsichtsrats der ÖBFA vom Mid Office (Risikomanagement) geprüft.

·         Falls die Prüfung zu einem positiven Ergebnis führt, schlägt das Mid Office das Limit in der Höhe, die sich aus der Richtlinie ergibt, der Geschäftsführung vor.

·         Nach Freigabe durch beide Geschäftsführer gibt das Mid Office das Limit in die Treasury Software ein.

·         Das Front Office schließt dann die Geschäfte ab. Der Händler muss sich vor Abschluss von jedem Geschäft durch die so genannte „Check Limit“ Funktion in der Treasury Software vergewissern, dass der Abschluss innerhalb des Limits möglich ist.

·         Bei einer Limitüberschreitung werden Mid Office und die Geschäftsführung automatisch vom Treasury-System informiert.

 

Auf diese Art und Weise wurde der Kauf von ABCPs im Einklang mit allgemein gültigen Best-Practice Revisionsstandards durchgeführt. Im Innenverhältnis ist das Vier-Augen-Prinzip daher immer eingehalten worden. Eine interne Dienstanweisung der ÖBFA vom 9. November 1999 legt zudem fest, dass alle kreditrisikobehafteten Geschäfte mit neuen Geschäftspartnern der Zustimmung des für Risikomanagement zuständigen Geschäftsführers bedürfen. 

Nunmehr wird das Vier-Augen-Prinzip auch im Bundesfinanzierungsgesetz verankert werden; eine entsprechende Novelle ist in Vorbereitung.

 

zu 20.:

Die Geschäftsführung der ÖBFA entscheidet bei Veranlagung von Kassenmitteln schon seit langem auf Basis des Vier Augen-Prinzips. Dokumentiert ist das in einer Dienstanweisung der ÖBFA vom 9.11.1999, die vom damaligen Vorstand verabschiedet wurde.

 

Darüber hinaus ist beabsichtigt, das  Vier-Augen-Prinzip auch in der Novelle zum Bundesfinanzierungsgesetz zu berücksichtigen und noch 2009 dem Parlament zur Beschlussfassung vorzulegen.

 

zu 21.:

Ja. Während der Laufzeit der Veranlagungen wird die Medienberichterstattung über die Emittenten laufend verfolgt und die Entwicklung der Ratings und der Credit Default Rates beobachtet. Dies führte in einer Reihe von Fällen zu einer sofortigen Streichung des Limits. Seit der Krise hat nicht nur die ÖBFA, sondern der Markt allgemein die Konsequenzen aus dem Versagen der Rating-Agenturen in bestimmten Bereichen gezogen und hat den Ablauf zur Festlegung eines Limits um eine Reihe zusätzlicher Indikatoren erweitert.

 

zu 22. – 24.:

In Abstimmung mit dem damaligen Bundesminister für Finanzen wurde von einem Verkauf Abstand genommen.  Die Papiere verfügten nicht mehr über die notwendige Liquidität am Markt und eine Verwertung unter günstigen Bedingungen war daher nicht mehr möglich.

 

zu 25. – 28.:

Das Bundesministerium für Finanzen hat die ÖBFA sowohl im Jahr 2006 und 2008 schriftlich generell aufgefordert, sich gutachterlich zu Kreditoperationen mit Auswirkungen auf den Bundeshaushalt sowie zum Risikomanagement und zum Finanzcontrolling beim Bund zu äußern.

 

Im Jahr 2006 wurde die ÖBFA aufgefordert, für Einheiten des Sektor Staat (Sektor 13, ESVG 95), die in § 2 Abs. 1 Z 10 und Abs. 2 und 4 des Bundesfinanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 763/1992 idgF, genannten Geschäfte durchzuführen.

 

Im Jahr 2008 wurde die ÖBFA aufgefordert, die in § 2 Abs. 1 Z 10 iVm. § 2 Abs. 2 des Bundesfinanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 763/1992 idgF, genannten Finanzierungen auch für die Sektoren 11 und 12 gemäß ESVG 95 unter der Einhaltung der Normen des Bundesfinanzierungsgesetzes durchzuführen, sofern diese Finanzierungen keinen Einfluss auf den Verschuldensstand der Republik Österreich nach Maastricht haben.

 

Da die ÖBFA gemäß Bundesfinanzierungsgesetz (§ 2 Abs. 1 Ziffer 5 sowie § 4 Abs. 2) für die zentrale Kassenverwaltung des Bundes selbst verantwortlich ist, kann sich die ÖBFA auch nicht gutachterlich zu diesen Transaktionen äußern.

 

zu 29.:

Gesetzliche Berichtspflichten:

Der Bericht über die Erfüllung der Aufgaben der ÖBFA gemäß § 2 Abs. 1 Bundesfinanzierungsgesetz (Jahresendbericht gemäß § 4 Abs. 3 des Bundesfinanzierungsgesetzes) wird von der ÖBFA jeweils im Jänner eines Finanzjahres an den Aufsichtsrat der ÖBFA und an das BMF übermittelt.
Der vierteljährliche Zwischenbericht an den Aufsichtsrat wird im Rahmen der quartalsmäßig anberaumten AR-Sitzungen erörtert und im Anschluss an die AR-Sitzung gemeinsam mit dem Protokoll einer AR-Sitzung an die Aufsichtsräte sowie an das BMF übermittelt. Da das Protokoll einer AR-Sitzung auch an den Rechnungshof übermittelt wird, erhält auch dieser zeitgleich den vierteljährlichen Zwischenbericht.

 

Sonstige Berichte:

Im Wege des Budgetcontrollings werden dem BMF regelmäßig sämtliche Abweichungen zum Bundesvoranschlag gemeldet.

Bei außergewöhnlichen Ereignissen (bspw. im Lehman Konkursverfahren von September 2008 bis Februar 2009) erfolgen schriftliche Statusberichte an das BMF.

 

zu 30.:

Der Aufsichtsratvorsitzende und Leiter der Budgetsektion im Finanzministerium, Dr. Gerhard Steger, wurde am 5.9.2007 von Dr. Helmut Eder und Kurt Sumper, MBA, Geschäftsführer der ÖBFA, über den Sachverhalt informiert.

 

SC Dr. Steger hat den Eigentümervertreter (das BMF) umgehend darüber informiert und die weitere Vorgehensweise abgesprochen.

 


zu 31.:

Alle Limite für Investitionen in Asset Backed Commercial Paper (ABCPs) wurden von der Geschäftsführung der ÖBFA auf Null gesetzt. Das heißt, Investitionen in ABCPs sind nicht mehr möglich. Ein dahingehender Beschluss erfolgte durch den Aufsichtsrat der ÖBFA.

 

Zudem wurden zahlreiche weitere Maßnahmen von der ÖBFA umgesetzt:

 

 

zu 32.:

Keine.

 

zu 33. – 34.:

Nein.

 

zu 35. – 38.:

Die Republik Österreich verfügt derzeit über Ratings von Standard & Poor’s, Moody’s, Fitch und oekom research.

 

In der Regel finden mindestens jährlich umfassende Ratinggespräche mit den Analysten der genannten Agenturen statt.

 

Zudem verfügt die ÖBFA über Online-Zugänge zu den Analyse-Datenbanken von Standard & Poor’s und Moody’s.

 

Kostenaufstellung Ratingagenturen seit 2000

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


zu 39. – 40.:

Seitens der Geschäftsführung der ÖBFA wird ausgeschlossen, dass im Bereich der Veranlagung der Kassenmittel des Bundes dem Bund oder der ÖBFA Provisionen bezahlt wurden oder dass der  Bund oder die ÖBFA Provisionen an Dritte geleistet haben.

 

zu 41. – 43.:

Einer detallierten Beantwortung dieser Fragen steht die in Art. 20 Abs. 3 B-VG normierte Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit entgegen, weil es sich um Tatsachen handelt, deren Geheimhaltung im Interesse der betroffenen Personen als Parteien geboten ist.

 

Im Übrigen können gewisse Anhaltspunkte aus den Berichten des Rechnungshofes über Erhebungen, betreffend die durchschnittlichen Einkommen sowie die zusätzlichen Leistungen für die Pensionen bei Unternehmungen und Einrichtungen im Bereich der öffentlichen Wirtschaft des Bundes, entnommen werden.

 

zu 44.:

Ende Juli 2009 wurde vom Bundesminister für Finanzen eine Expertengruppe eingesetzt, die neue Veranlagungsregeln für die öffentliche Hand erarbeiten soll. Das Ziel ist es, sämtliche Gebietskörperschaften und ausgegliederte Einrichtungen von den bis Oktober 2009 vorzulegenden Ergebnissen zumindest im Rahmen von Empfehlungen zu erfassen. Die Arbeitsgruppe setzt sich aus unabhängigen und anerkannten Experten unter dem Vorsitzenden Univ. Prof. Dr. Stefan Pichler (WU Wien) zusammen. Weitere Mitglieder der Gruppe sind Mag. Willi Hemetsberger (ehem. Bank Austria Vorstand), Dr. Christian Plas (Nachhaltigkeits- und CSR-Experte), Dr. Martha Oberndorfer (Geschäftsführung ÖBFA), Dr. Wolfgang Duchatczek (Vize-Gouverneur der OeNB) und Dr. Wolfgang Peschorn (Präsident der Finanzprokuratur).

 

Was die ÖBFA betrifft, ist eine Novellierung des Bundesfinanzierungsgesetzes in Vorbereitung. Das Gesetz soll im Lichte der Vorschläge des Rechnungshofes, etwaiger legislativer Vorschläge der Arbeitsgruppe und aktueller Marktentwicklungen adaptiert werden, wobei festzuhalten ist, dass die ÖBFA bereits sämtlichen Empfehlungen des Rechnungshofes, ohne eine gesetzliche Verpflichtung dafür zu haben, nachgekommen ist. Dies wurde auch vom Rechnungshof in dieser Form vermerkt.

 

Auf Gemeindeebene sind die vom Gemeindebund im August 2009 in Zusammenarbeit mit der Finanzmarktaufsicht, dem Rechnungshof, der OeNB und der Kammer der Wirtschaftstreuhänder erstellten und veröffentlichten Richtlinien betreffend das Finanzierungs- und Verwaltungsmanagement (Finanzgeschäfte) durch die Gemeinden zu nennen. Diese sollen den Gemeinden künftighin als Handlungsempfehlungen beim Einsatz von Finanzinstrumenten dienen.

 

zu 45.:

Das Mandat der vom Bundesminister für Finanzen eingerichteten Arbeitsgruppe (siehe Antwort zu Frage 44) wurde näher definiert - die Arbeitsgruppe hat bspw. die Prüfung eines Beirates der ÖBFA zu Veranlagungen, beschickt mit externen Experten und durch die OeNB, zu evaluieren. Es wurde auch einvernehmlich festgehalten, dass ohne die Zulässigkeit der Veranlagungen in Aktien oder Partizipationskapital als Beteiligungen auch künftighin zu berühren, es jedenfalls Empfehlungen braucht, um ein allfälliges Verlustpotential bei den Gebietskörperschaften möglichst auszuschließen. Für die ÖBFA ist an eine Definition des Gesamtlimits für die zu veranlagenden Mittel gedacht, das jedoch der ÖBFA im Liquiditätsmanagement entsprechende Flexibilität ermöglicht.

 

zu 46.:

Seit dem Spekulationsgipfel ist die angesprochene Expertengruppe intensiv am Arbeiten; die Ergebnisse werden noch im Oktober 2009 vorliegen anhand derer die zu setzenden Maßnahmen zu bestimmen sein werden.

 

Für die Veranlagungen von Ländern und Gemeinden kann der Bund nur beratend tätig sein.

 

zu 47. – 48.:

Die Haltung von Kassenmitteln bedeutet immer das Abwägen und Managen von Liquiditätsrisiken auf der einen und Markt- und Kreditrisiken auf der anderen Seite. Würden die Veranlagungen auf nahezu null reduziert, was theoretisch möglich wäre, wäre damit ein unverantwortlich hohes Liquiditätsrisiko verbunden. Eine ganz wesentliche Lehre aus der Finanzmarktkrise, die die Banken für sich gezogen haben, ist, dass dem Thema Liquiditätsrisiko bisher zu geringe Bedeutung beigemessen wurde.

 

Beispiel: Wird eine Anleihe mit einem Nominale von 1 Mrd. € auf 10 Jahre begeben und muss durch einen Liquiditätsengpass ein um 0,4% höherer Kupon bezahlt werden, ergeben sich für die Gesamtlaufzeit Mehrkosten in Höhe von 40 Mio. € (0,4% mal 1 Mrd. mal 10). Mit einer ausreichenden Liquiditätsreserve kann die Republik Österreich die Schuldenaufnahme verschieben und ist nicht gezwungen, die kurzfristig ungünstigen Konditionen zu akzeptieren. Auf der anderen Seite gibt es einen Zielkonflikt zwischen Liquiditätsrisiko und Kreditrisiko. Ein hoher Kassenstand ergibt ein niedriges Liquiditätsrisiko, aber ein höheres Kreditrisiko, weil die Kassenmittel (Liquiditätsreserve) am Markt veranlagt werden müssen.

 

Nachdem die ÖBFA unter dem Strich große Vorteile für die österreichischen Steuerzahlerinnen und Steuerzahler erwirtschaftet hat, wären die Defizite vergangener Jahre ohne diese Aktivitäten der ÖBFA höher und die Zinsbelastung für die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler stärker. Selbst wenn in den kommenden Jahren das vom Rechnungshof aufgezeigte allfällige Risiko in Höhe von 380 Mio. € schlagend werden würde, bliebe immer noch ein erheblicher budgetärer Vorteil übrig.

 

 

Mit freundlichen Grüßen



[1] Laut Rechnungsabschluss des Bundes