2957/AB XXIV. GP
Eingelangt am 09.11.2009
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BM für Verkehr, Innovation und Technologie
Anfragebeantwortung
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An die Präsidentin des Nationalrats Mag.a Barbara PRAMMER Parlament 1017 W i e n
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Wien, am 5. November 2009
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Stadler, Kolleginnen und Kollegen haben am 23. September 2009 unter der Nr. 3099/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend der Machenschaften des Bereichsleiters eines Tochterunternehmens der ÖBB-Holding AG im Zusammenhang mit Auftragsvergaben gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1:
Ø Sind Ihnen dieser oder ähnlich geartete Fälle im Zusammenhang mit Tochterunternehmen der ÖBB-Holding AG bekannt?
Der angesprochene Fall wurde mir durch die von Ihnen an mich gestellte parlamentarische Anfrage Nr. 3099/J vom 23. September 2009 bekannt.
Zu den Fragen 2 bis 6:
Ø Wie bewerten Sie den Umstand, dass ein Angestellter in führender Position eines ÖBB-Tochterunternehmens im Verdacht steht, seine Position missbraucht zu haben, um unter Erfüllung strafrechtlich relevanter Tatbestände sich selbst oder Dritte unrechtmäßig zu bereichern?
Ø Ist der Eindruck richtig, dass zumindest im erwähnten Geschäftsbereich Aufträge nur gegen Bezahlung von als Rechnungen „getarnter“ Provisionen erteilt werden?
Ø Was gedenkt man in Ihrem Ministerium gegen derartige Missstände zu unternehmen?
Ø Welche Konsequenzen sind seitens Ihres Ministeriums im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung im oben erwähnten Fall angedacht?
Ø Wer haftet für die, dem Auftragnehmer entstandenen Schäden?
Ich darf Ihnen dazu mitteilen, dass Ihre parlamentarische Anfrage an die ÖBB-Holding AG weitergeleitet wurde. Die ÖBB-Holding AG wurde aufgefordert, den Ihrer parlamentarischen Anfrage zugrundeliegenden Sachverhalt zu überprüfen und die erforderlichen Veranlassungen zu treffen.
Im Übrigen möchte ich festhalten, dass die angesprochenen Vorgänge nicht in die Ingerenz der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie fallen und darf in diesem Zusammenhang auf Artikel 52 Abs 2 B-VG sowie auf § 90 Geschäftsordnungsgesetz des Nationalrates (GOG) hinweisen.