2965/AB XXIV. GP

Eingelangt am 11.11.2009
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Gesundheit

Anfragebeantwortung

 

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Maga. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

Alois Stöger diplô

Bundesminister

 

 

Wien, am 10. November 2009

GZ: BMG-11001/0282-I/5/2009

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3014/J der Abgeordneten Dr. Belakowitsch-Jenewein und weiterer Abgeordneter

nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Fragen 1 und 2:

Nach dem System der österreichischen Sozialversicherung ist der wichtigste Anknüpfungspunkt für eine Pflichtversicherung die Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Wer in Österreich mit einer Erwerbstätigkeit zum Volkseinkommen beiträgt, soll krankenversichert sein, d.h. ihrem/seinem Erwerbseinkommen entsprechende Beiträge entrichten und dafür die Leistungen der Krankenversicherung in Anspruch nehmen können. Auch der Bezug von bestimmten Geldleistungen, die im Zusammenhang mit einer vorangegangenen Beschäftigung stehen (wie z. B. Pension), begründet eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Pflichtversicherung ist mit der Beschäftigung bzw. dem Geldleistungsbezug untrennbar verbunden.

Wenn ein/e Angehörige/r des/der Versicherten nicht in einer gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert ist, besteht auch Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung für Angehörige (die sogenannte Mitversicherung), sofern die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt werden. Als Angehörige gelten insbesondere die Kinder und der/die Ehepartner/in des/der Versicherten. Nicht unerwähnt möchte ich an dieser Stelle lassen, dass es als unterste Auffangmöglichkeit im System der sozialen Krankenversicherung die Möglichkeit des Abschlusses einer Selbstversicherung gibt. Von ihr können Personen Gebrauch machen, die nicht in einer gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind und die nicht in den Genuss der Mitversicherung kommen.

 

Die Staatsbürgerschaft als solche ist im System der österreichischen Krankenversicherung kein Kriterium zur Erlangung einer Pflicht- bzw. Mitversicherung. Jedenfalls Voraussetzung ist, dass der/die Bezieher/in von Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung seinen/ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat (Territorialitätsprinzip). Bei einem nicht unwesentlichen Teil der Versicherten ist nach Auskunft des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger die Staatsangehörigkeit daher nicht bekannt, sodass konkrete Auskünfte darüber nicht möglich sind. Allgemein verweist der Hauptverband auf die jeweilige Zusammenfassung aus der monatlichen Statistik des Hauptverbandes (vgl. http://www.sozvers.at/hvb/statistik/ESV_Statistik/monat/hmb_ab1.htm), die aber nicht exakt dem Frageinhalt entspricht (vgl. ftp://ablage.sozvers.at/Stp-Statistik/Beschaeftigte%20Auslaender/2009/ABoe_0909.xls „Beschäftigte Ausländer in Österreich“).

 

Frage 3:

Eine differenzierte Darstellung der Kosten ist nicht möglich.

 

Frage 4:

Das System der österreichischen Krankenversicherung unterscheidet nicht zwischen österreichischen und nicht österreichischen Staatsbürgern/Staatsbürgerinnen. Beiträge werden von allen gleichermaßen bezahlt. Es ist daher nicht erkennbar, worin der versicherungsrechtliche Nutzen einer solchen Auswertung bestünde.

 

Fragen 5 und 6:

Da der gesetzlichen Krankenversicherung keine Daten betreffend illegal in Österreich aufhältiger Personen vorliegen, können diese Fragen nicht beantwortet werden.

 

Frage 7:

Sofern die betroffenen Personen in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stehen, sind sie pflichtversichert und können Behandlungsleistungen bei ihrem zuständigen Krankenversicherungsträger in Anspruch nehmen.

 

Gemäß § 48 Ärztegesetz sind Ärzte/Ärztinnen im Allgemeinen im Falle drohender Lebensgefahr zur Ersten-Hilfe-Leistung verpflichtet.

In öffentlichen Krankenanstalten muss eine Erstversorgung bereits bei unbedingter Notwendigkeit einer ärztlichen Hilfe geleistet werden (§ 23 KAKuG). Wenn der/die Patient/in nicht selbst zahlt oder in einem anderen Staat anspruchsberechtigt ist (und somit die Leistung weiterverrechnet werden kann), obliegt die Kosteneinhebung dem Rechtsträger der Krankenanstalt.

 

 

Frage 8:

Die Abschiebung von illegal in Österreich lebender Personen fällt nicht in die Zuständigkeit meines Ressorts und auch nicht in jene der Sozialversicherungsträger.

Der gesetzlichen Krankenversicherung liegen keine Daten betreffend illegal in Österreich aufhältiger Personen vor. Leistungen auf Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung werden nur an Versicherte gewährt. Grundsätzlich kommt es im Rahmen der Dokumentationspflicht nach § 51 Ärztegesetz zur Ermittlung von personenbezogenen Daten.

 

Frage 9:

Um diese Frage seriös beantworten zu können, wäre es notwendig, darüber Informationen zu erhalten, worauf sich das „Vernehmen“ gründet und um welche Fälle es sich – wenigstens der Sachverhaltsgruppe nach – konkret handeln soll. Die Angabe „nicht selten“ kann von mir nach diesbezüglicher Rückfrage beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger nicht bestätigt werden (abgesehen davon, dass im Rahmen einer internen Umfrage durch den Hauptverband angeführt wurde, dass sich die Missbrauchsfälle „meist durch österreichische Staatsangehörige“ ereignen).

 

Die Abschiebungspraxis der Behörden des für die Abschiebung von illegal in Österreich lebenden Personen zuständigen Bundesministeriums für Inneres kann von mir nicht bewertet werden.

 

Werden Leistungen mit einer fremden e-card in Anspruch genommen und ist der/die Patient/in bekannt, werden unabhängig von der Staatsangehörigkeit die entsprechenden rechtlichen Maßnahmen gesetzt.

 

Der in den letzten Jahren bekannt gewordene Missbrauch von Leistungen der Krankenversicherung (einschließlich e-card-Missbrauch) ist nach Mitteilung der Versicherungsträger gering und bei den wenigen Fällen keineswegs auf nichtösterreichische Staatsangehörige beschränkt gewesen. Die wenigen bekannt gewordenen Fälle wurden entsprechend der vorgesehenen rechtlichen Möglichkeiten zur Verantwortung gezogen. Über die Höhe der Dunkelziffer kann ich keine Aussage treffen.

 

Im Übrigen verweise ich auf meine Beantwortung der parlamentarischen Anfrage Nr. 1738/J. An der in den dort genannten Beantwortungen geschilderten Situation hat sich nichts geändert.