297/AB XXIV. GP

Eingelangt am 23.01.2009
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Inneres

Anfragebeantwortung

 

                                                                              

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

                                                                                                        

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Peter Pilz, Freundinnen und Freunde haben am       24. November 2008 unter der Zahl 222/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend die polizeiliche Überwachung des Kunstprojektes „Schubhaft“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu Frage 1:

Ja

 

Zu den Fragen 2 bis 4:

Im Zusammenhang mit dem Kunstprojekt „Schubhaft“ des Tiroler Künstlers Franz Wassermann liegen laut der zuständigen Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol Aufzeichnungen über eine Kundgebungsanmeldung im Sinne § 2 Versammlungsgesetz  zum Thema „Flüchtlinge/Herbergsuche“ bei der Bundespolizeidirektion Innsbruck auf. Die Anmeldung erfolgte am 14. Dezember 2001 und die Veranstaltung ist in der Folge am 22. Dezember 2001 bei einer Verkehrsinsel nahe der Annasäule durchgeführt worden.


 

Zu den Fragen 5 bis 11:

Eine Observation erfolgte nicht.

Seitens der Bundespolizeidirektion Innsbruck als zuständige Sicherheits- und Versammlungsbehörde wurde gemäß  § 12 Versammlungsgesetz das damalige Zentralinspektorat mit der Überwachung der angemeldeten Kundgebung zum Thema „Flüchtlinge/Herbergsuche“ im Rahmen des Streifendienstes und einer allenfalls erforderlichen verkehrspolizeilichen Absicherung beauftragt. Eine  Kundgebung am 22.12.2001 verlief ohne Zwischenfälle,  weshalb keine weiteren Berichte bei der Versammlungsbehörde einlangten. Darüber hinaus liegen bei den zuständigen Sicherheitsbehörden in Tirol und Vorarlberg keinerlei Aufzeichnungen bzw. Akten über Observierungen oder Überwachungsmaßnahmen in Bezug auf das gegenständliche Kunstprojekt auf.

 

Zu den Fragen 12 bis 16:

Nein.