2970/AB XXIV. GP

Eingelangt am 11.11.2009
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BM für Gesundheit

Anfragebeantwortung

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Maga. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

Alois Stöger diplô

Bundesminister

 

 

 

 

GZ: BMG-11001/0277-I/5/2009

Wien, am         . November 2009

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische

Anfrage Nr. 3060/J der Abgeordneten Mag. Johann Maier und GenossInnen nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

 

Einleitend ist festzuhalten, dass die Beantwortung der Fragen 1 bis 6 auf Grundlage einer vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger eingeholten Stellungnahme erfolgt.

 

Frage 1:

Dazu teilt der Hauptverband mit, dass diese Frage nicht beantwortet werden kann, da diesbezügliche Datenübermittlungen durch Unternehmen nicht vorgesehen sind. Auf den jährlich von den Dienstgebern zu erstellenden Beitragsgrundlagennachweisen ist der Entgeltfortzahlungsanspruch ununterscheidbar zusammen mit dem Arbeitsentgelt nur in einer Summe ausgewiesen, eine gesonderte Darstellung (die für SV-Zwecke nicht zwingend notwendig ist) bedürfte einer zusätzlichen Rechtsgrundlage. Außerdem sind das fortgezahlte Entgelt bzw. einschlägige Zuschüsse nur bis zur Höchstbeitragsgrundlage bzw. erst in Höhe von 50 % des vor der Arbeitsunfähigkeit bezogenen Entgeltes und darüber hinaus sozialversicherungs- und meldepflichtig (§ 49 Abs. 3 Z 9 ASVG).

 

Frage 2:

Ich verweise dazu auf die vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger übermittelte Tabelle über den Krankengeldaufwand der Gebietskrankenkassen 2008:

 

Gebietskrankenkasse

Aufwand 2008
in Euro

Insgesamt

430.496.865

 

GKK Wien (WGKK)

112.314.283

 

GKK Niederösterreich (NÖGKK)

85.190.093

 

GKK Burgenland (BGKK)

12.873.276

 

GKK Oberösterreich (OÖGKK)

72.784.914

 

GKK Steiermark (STGKK)

47.019.324

 

GKK Kärnten (KGKK)

22.349.296

 

GKK Salzburg (SGKK)

24.111.308

 

GKK Tirol (TGKK)

35.375.136

 

GKK Vorarlberg (VGKK)

18.479.235

 

 

Fragen 3 und 4:

Wie der Hauptverband in seiner Stellungnahme ausführt, sind detaillierte Auswertungen innerhalb der für die Anfragebeantwortung zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich, einschlägige Statistiken sind nicht zu führen. Abgesehen davon sind einvernehmliche Lösungen während einer Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich zulässig und müssen Motive für eine Vorgangsweise nicht angegeben werden. Daher können die Fragen nicht beantwortet werden. Es ist zu bedenken, dass gerade bei Saisonbeschäftigten (z.B. Bauwesen, Gastgewerbe) An- und Abmeldungen beim selben Dienstgeber durchaus üblich sind.

 

An Einzelfällen kann genannt werden:

Bei der Burgenländischen Gebietskrankenkasse (BGKK) haben zwei Dienstgeber insgesamt zwei Dienstnehmer mit dem Tag vor deren Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit abgemeldet (Abmeldegrund „einvernehmliche Lösung“) und innerhalb von drei Monaten wieder angemeldet. Ansonsten verzeichnete die BGKK im Kalenderjahr 2008 keine offensichtlichen Umgehungsschritte gegen die Bestimmungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG).

Bei der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse (OÖGKK) hat sich ergeben, dass der Abmeldegrund „einvernehmliche Lösung“ oder „Wiedereinstellungszusage“ bei 80.183 Fällen vorliegt, wobei Unterscheidungen der Motive nicht möglich sind und sich die allgemeinen Zahlen für solche Fälle insgesamt bei den anderen Gebietskrankenkassen proportional in ähnlichen Größenordnungen bewegen dürften. In 5.553 der Fälle wurde eine Barleistung durch die OÖGKK erbracht.

Bei der Salzburger Gebietskrankenkasse (SGKK) liegen insgesamt 380 derartige Fälle vor. Dabei erfolgte die Wiederanmeldung in 288 Fällen innerhalb von drei Monaten, in 41 Fällen innerhalb von sechs Monaten und in 48 Fällen innerhalb von 12 Monaten. In den restlichen Fällen erfolgte die Wiederanmeldung nach Ablauf von 12 Monaten.

 

Frage 5:

Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger teilt dazu Folgendes mit:

Die BGKK verzeichnete von Jänner bis September 2009 von drei Dienstgebern für insgesamt drei Dienstnehmer Abmeldungen und Wiederanmeldungen innerhalb von drei Kalendermonaten. Die OÖGKK geht davon aus, dass das Thema weiter aktuell bleiben wird. Die vorliegenden Zahlen bestätigen diese Annahme. Die SGKK geht von einem gleichbleibenden Trend aus.

Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Situation ungefähr gleich bleiben, jedenfalls die Zahl der betroffenen Fälle nicht sinken dürfte.

 

Frage 6:

Dazu führt der Hauptverband ein Beispiel der OÖGKK an:

Ein Dienstgeber erspart sich – hypothetisch berechnet – bei einer unmittelbar nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit vorgenommenen einvernehmlichen Lösung auf Basis eines Bruttomonatsverdienstes von € 2.000,-- und einer angenommenen Arbeitsunfähigkeits-Dauer von 10 Wochen (sechs Wochen volle und vier Wochen halbe Bezüge) Lohnaufwendungen (Nettolohn, Dienstgeberbeiträge, DB, DZ, Kommunalsteuer) in Höhe von € 3.874,97.

Die Sozialversicherung verliert Beiträge vom Entgelt in Höhe von € 1.554,28 und zahlt Krankengeld für die gesamte Dauer der Arbeitsunfähigkeit von € 2.831,40 brutto.

Das Risiko, welches durch die arbeitsrechtlichen Regeln der Entgeltfortzahlung abgesichert werden soll (Lohn im Krankheitsfall), wird in der Praxis auf die Versicherungsgemeinschaft verlagert.

 

Fragen 7 und 8:

Diese Fragen betreffen Angelegenheiten der Pensionsversicherung und fallen in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz. Ich verweise daher auf die Ausführungen des Herrn Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu der gleichlautend an ihn ergangenen parlamentarischen Anfrage Nr. 3058/J.