2993/AB XXIV. GP
Eingelangt am 13.11.2009
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BM für Gesundheit
Anfragebeantwortung

Alois Stöger diplômé
Bundesminister
Frau
Präsidentin des Nationalrates
Maga. Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien
Wien, am 12. November 2009
GZ: BMG-11001/0275-I/5/2009
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2998/J der Abgeordneten Ing. Hofer und weiterer Abgeordneter
nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Im Rahmen des im Oktober 2008 ausgesandten Begutachtungsentwurfs einer GuKGNovelle wurde auf Grund von seitens der Behindertenverbände aufgeworfenen Problemen unter anderem die Erweiterung des Zugangs zum Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ gemäß § 3a GuKG auf „Angehörige von pädagogischen und psychologischen Berufen, die behinderte Menschen behandeln und betreuen“ zur Diskussion gestellt.
In den Erläuterungen zum Begutachtungsentwurf wurde dieser Vorschlag wie folgt begründet:
„Nach der derzeitigen Rechtslage haben nur Heimhelfer/innen sowie Diplom- und Fach-Sozialbetreuer/innen Behindertenbegleitung Zugang zum Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ und können damit die Berechtigung zur Durchführung unterstützender Tätigkeiten bei der Basisversorgung erwerben. Auf Grund der teamorientierten Organisation und Personaleinsatzes im Behindertenbereich, insbesondere im Bereich des betreuten Wohnens von Behinderten, wäre es allerdings zielführend, auch Angehörige anderer Berufe, die behinderte Menschen betreuen und behandeln, wie Behindertenpädagogen/-innen, Sonder- und Heilpädagogen/-innen, Sonderschullehrer/innen, Sonderkindergärtner/innen und Psychologen/-innen zur Durchführung dieser Tätigkeiten zu berechtigen, ohne dass diese die gesamte Ausbildung im entsprechenden Sozialbetreuungsberuf absolvieren müssen.
Daher soll § 3a Abs. 1 GuKG um diesen Personenkreis erweitert werden, wobei ausdrücklich nur Angehörige von Berufen zusätzlich erfasst werden sollen, die über eine pädagogische oder psychologische Qualifikation verfügen, nicht aber Laien, wie die Personenbetreuung und die Persönliche Assistenz.“
Zu der vorgeschlagenen Regelung wurden im Rahmen des Begutachtungsverfahrens sehr divergierende Positionen vertreten:
Die Hilfsorganisationen (Caritas, Rotes Kreuz, Lebenshilfe, Volkshilfe etc.), der ÖGKV sowie das BMASK begrüßten diese Regelung und regten teilweise sogar eine Ausweitung auch auf Berufe außerhalb des Behindertenbereichs an.
Die übrigen Einrichtungen, Gebietskörperschaften und Berufsvertretungen (Gewerkschaft, BAK) stimmten der Regelung nicht zu, wobei die Berufsvertretungen der Psychologen die Einbeziehung ihrer Berufsgruppe strikt ablehnten und das BKA die Regelung aus verfassungsrechtlicher Sicht als problematisch beurteilte.
Auf Grund dieser Ergebnisse wurde daher angesichts eines noch umfassenden Klärungsbedarfs die vorgeschlagene Regelung aus der GuKG-Novelle 2009 herausgenommen, die am 28. Juli 2009 vom Ministerrat beschlossen wurde und der parlamentarischen Behandlung zugeleitet wurde (316 BlgNR 24. GP).
Ich darf darauf hinweisen, dass in der Sitzung des Gesundheitsausschusses des Nationalrates am 3.11.2009
- die GuKG-Novelle 2009 behandelt,
- ein Abänderungsantrag im Sinne der vorliegenden parlamentarischen Anfrage eingebracht und
- die GuKG-Novelle 2009 in der Fassung dieses Abänderungsantrags einstimmig beschlossen
wurde (siehe 403 BlgNR 24. GP).