2996/AB XXIV. GP
Eingelangt am 16.11.2009

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BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
Anfragebeantwortung
NIKOLAUS BERLAKOVICH
Bundesminister
An die Zl. LE.4.2.4/0158-I 3/2009
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag.a Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien Wien, am 12. NOV. 2009
Gegenstand: Schriftl. parl. Anfr. d. Abg. z. NR Mag. Wilhelm Molterer,
Kolleginnen und Kollegen vom 18. Sept. 2009, Nr. 2989/J,
betreffend möglicher Umweltbelastung durch die unkontrollierte
Entsorgung handelsüblicher Schallschutzwände
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Mag. Wilhelm Molterer, Kolleginnen und Kollegen vom 18. September 2009, Nr. 2989/J, teile ich Folgendes mit:
Allgemeines:
Einleitend wird darauf hingewiesen, dass schädliche Holzbehandlungsmittel von den Stoffverboten des Chemikaliengesetzes bzw. seiner Verordnungen erfasst sind. So z.B. ist das früher häufig verwendete Kreosot zur Konservierung von Bahnschwellen und Telegrafenmasten nicht mehr zugelassen. Die stoffliche Verwertung solcher Hölzer ist unzulässig, behandelte Hölzer müssen einer thermischen Behandlung zugeführt werden. Derartige Bahnschwellen gelten als gefährliche Abfälle und werden in einer dafür genehmigten Anlage in Deutschland thermisch behandelt. Österreichische Müllverbrennungsanlagen übernehmen keine derartigen gefährlichen Abfälle, weil dies zusätzlich die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach UVP-Gesetz bedingen würde. Andere mit sonstigen zugelassenen Ölen druckimprägnierte Hölzer können in thermischen Anlagen auch in Österreich behandelt werden (z.B. Schallschutzwände).
Das BMLFUW arbeitet derzeit an einer Behandlungspflichtenregelung für Althölzer; im Bundesabfallwirtschaftsplan sind bereits diesbezügliche Ausführungen zur zulässigen Verwertung als erster Schritt enthalten.
Zu Frage 1:
Grundsätzlich werden nur zulässige Imprägniermittel eingesetzt (siehe auch die einleitenden Ausführungen).
Zu Frage 2:
Schallschutzwände, die als Abfall anfallen, sind daher einer ordnungsgemäßen thermischen Behandlung zuzuführen.
Zu Frage 3:
Es besteht keinerlei unmittelbare Gefahr, sofern keine direkte Berührung – sodass auch eine Aufnahme durch Tier oder Mensch möglich ist – von alten Hölzern, die noch mit heute nicht mehr zugelassenen Imprägniermitteln behandelt sind, erfolgt. Sofern es sich um zugelassene Imprägnierstoffe handelt, ist keinerlei gesundheitliche Gefährdung zu befürchten.
Zu Frage 4:
Einer unzulässigen Entsorgung ist durch einen abfallwirtschaftlichen Behandlungsauftrag (Entfernung und Behandlung) durch die Behörde zu begegnen.
Zu Frage 5:
Es gibt Schallschutzwände unterschiedlichster Materialien, wobei für alle eine ordnungsgemäße Entsorgung erforderlich ist.
Zu Frage 6:
Es gibt keinen ökologischen Grund, alternative Schallschutzlösungen zu fördern.
Der Bundesminister: