2998/AB XXIV. GP

Eingelangt am 16.11.2009
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BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

Anfragebeantwortung

 

 

NIKOLAUS BERLAKOVICH

Bundesminister

 

 

 

 

An die                                                                                                Zl. LE.4.2.4/0164-I 3/2009

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

 

Parlament

1017 Wien                                                                                        Wien, am 13. NOV. 2009

 

 

 

Gegenstand:   Schriftl. parl. Anfr. d. Abg. z. NR DI Dr. Wolfgang Pirklhuber,

Kolleginnen und Kollegen vom 17. Sept. 2009, Nr. 2985/J,

betreffend ökologische und gentechnikfreie Bewirtschaftung

der landwirtschaftlichen Nutzflächen in öffentlicher Hand

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten DI Dr. Wolfgang Pirklhuber, Kolleginnen und Kollegen vom 17. September 2009, Nr. 2985/J, teile ich Folgendes mit:

 

Zu den Fragen 1 bis 3:

 

Es wird festgehalten, dass nur die Nutzflächen in der Hand des Bundes in dieser Anfragebeantwortung behandelt werden können. Zu den anderen Flächen liegen dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft keine Informationen vor.

 

In der Hand des Bundes befinden sich die Flächen der Bundes-Schulen und Forschungsanstalten sowie Flächen des Öffentlichen Wassergutes (ÖWG). Alle diese Flächen helfen, wichtige Aufgaben zu erfüllen, stehen daher nicht zur Verpachtung zur Verfügung. Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unterstützt die Bewirtschaftung der Flächen nach der biologischen Wirtschaftsweise sehr. Es ist aber nicht möglich, alle Flächen als zertifizierte Bioflächen zu managen, weil vor allem in den Forschungsanstalten der testweise Einsatz verschiedener Betriebsmittel einer Zertifizierung entgegensteht. Der Umfang der landwirtschaftlichen Nutzflächen in der Hand des Bundes beträgt rund 267 ha. Der Anteil der biologisch bewirtschafteten Flächen ist mit rund 35 % als hoch einzustufen. Die Umstellung der Flächen auf die Biologische Wirtschaftsweise wird weiterhin  forciert.

 

Das ÖWG dient unter Bedachtnahme auf den in § 8 WRG 1959 normierten Gemeingebrauch insbesondere den Widmungszwecken gemäß § 4 Abs. 2 WRG 1959:

a)       der Erhaltung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer,

b)       dem Schutz ufernaher Grundwasservorkommen,

c)       dem Rückhalt und der Abfuhr von Hochwasser, Geschiebe und Eis,

d)       der Instandhaltung der Gewässer sowie der Errichtung und Instandhaltung von Wasserbauten und gewässerkundlichen Einrichtungen,

e)       der Erholung der Bevölkerung.

 

Schon aus dem Wortlaut der zitierten Bestimmung ist ableitbar, dass das ÖWG grundsätzlich nicht unter den Begriff "landwirtschaftliche Nutzflächen" zu subsumieren ist.

 

Die Bewirtschaftung von Flächen nach der biologischen Wirtschaftsweise wird insgesamt forciert, das bestätigen auch die Zahlen des Umweltprogramms, rund 27 % der Mittel werden hier eingesetzt.

 

Der Bundesminister: