30/AB XXIV. GP

Eingelangt am 15.12.2008
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BM für Inneres

Anfragebeantwortung

 

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

 

 

 

 

GZ: BMI-EE10910/0045-ZSA/2008

 

Wien, am     . Dezember 2008

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Harald Vilimsky, Kollegen und Kolleginnen haben am 28. Oktober 2008 unter der Zahl 19/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Ausschreitungen im Rahmen von Fußballspielen“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Einleitend darf ich festhalten, dass der Begriff „Ausschreitung“ gesetzlich nicht definiert ist und daher sinngemäß durch die im Sicherheitspolizeigesetz – SPG (3. Teil, 3. Abschnitt) verankerte Terminologie „in unmittelbarem Zusammenhang“ mit Fußballspielen ausgelegt wird.


Zu den Fragen 1 bis 5:

Darüber werden im Bundesministerium für Inneres keine Aufzeichnungen geführt. Hinsichtlich der Anzahl der Festnahme- und Anzeigeerstattungen wird auf die Beantwortung der Fragen 13-17 verwiesen.

 

Zu Frage 6:

42

 

Zu Frage 7:

41

 

Zu Frage 8:

Ein Exekutivbeamter

 

Zu den Fragen 9 und 10:

Keiner

 

Zu Frage 11:

In 29 Fällen wurden die Verletzungen durch Würfe von Flaschen, Bengalen, Böller und anderen Gegenständen sowie Schläge und Tritte verursacht, in einem Fall wurde der Exekutivbeamte auf die Gleiskörper gestoßen.

 

In elf Fällen wurden die Verletzungen in Folge von Widerstandshandlungen im Zusammenhang mit §§ 269, 270 StGB verursacht.

 

In einem Fall lag bei der Verletzung eines Exekutivbeamten kein Fremdverschulden vor.

 

Zu Frage 12:

In 14 Fällen konnten die Täter ausgeforscht werden.

 

Zu Frage 13:

142 Festnahmen und 1.291 Anzeigen.

 

 

Zu Frage 14:

131 Festnahmen  und 1.197 Anzeigen.


Zu Frage 15:

6 Festnahmen und 37 Anzeigen.

 

 

Zu Frage 16:

4 Festnahmen und 8 Anzeigen. 

 

Zu Frage 17:

1 Festnahme und 49 Anzeigen.

 

Zu Frage 18:

Der damit verbundene Verwaltungsaufwand stünde in keiner Relation zum zu erwartenden Nutzen und wäre daher mit den Geboten der Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit der Verwaltungsführung nicht vereinbar.