3008/AB XXIV. GP
Eingelangt am 17.11.2009
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für Justiz
Anfragebeantwortung

DIE BUNDESMINISTERIN
FÜR
JUSTIZ
BMJ-Pr7000/0223-Pr 1/2009
An die
Frau Präsidentin des Nationalrates
W i e n
zur Zahl 3007/J-NR/2009
Die Abgeordnete zum Nationalrat Carmen Gartelgruber und weitere Abgeordnete haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Umtriebe der Gruppe „qujOchÖ“ – expertimentelle Kunst- und Kulturarbeit“ in Innsbruck“ gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1:
Ob und inwieweit das Grundrecht der Freiheit der Kunst in allfälligen zivilgerichtlichen Verfahren (etwa im Zusammenhang mit Besitzstörungs- oder Schadenersatzverfahren) eine Rolle spielt, obliegt der Beurteilung der unabhängigen Gerichte. Ich bitte um Verständnis dafür, dass ich diesen in keiner Weise vorgreifen kann.
Die österreichischen Strafgerichte haben sich bislang mit dem Grundrecht der Kunstfreiheit – soweit überblickbar – hauptsächlich im Zusammenhang mit §§ 111 („Üble Nachrede“), 115 („Beleidigung“), 188 („Herabwürdigung religiöser Lehren“) StGB und § 38 MedienG beschäftigt.
Auch wenn das Grundrecht auf Freiheit der Kunst nicht unter Gesetzesvorbehalt steht, so unterliegt es doch gewissen Schranken (welche dies sind, hat die Rechtsprechung bislang nicht festgelegt; 11 Os 165, 166/85). Die Literatur ist teilweise uneinheitlich, jedoch führt etwa Seiler aus, dass das Grundrecht auf Kunstfreiheit niemandem das Recht gewährt, fremdes Eigentum durch Änderung der äußeren Erscheinung zu verunstalten. Jeder Künstler hat außerdem Rechtsvorschriften, die den Schutz der Persönlichkeit oder anderer Rechtsgüter sicherstellen, zu beachten.
Ob das Grundrecht auf Freiheit der Kunst im Einzelfall ein Rechtfertigungsgrund sein kann, wurde bislang nicht abschließend geklärt (wobei die Entscheidungen 11 Os 165/85 und 13 Os 121/97 zumindest in diese Richtung weisen), wobei auch hier im Zuge einer Interessenabwägung immer nur im Einzelfall von den unabhängigen Gerichten eine rechtliche Beurteilung vorgenommen werden kann.
Zu 2 bis 5:
Im Zusammenhang mit der „Umgestaltung“ des Andreas Hofer Denkmals in Innsbruck führte die Staatsanwaltschaft Innsbruck ein Strafverfahren gegen unbekannte Täter wegen des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs. 1 Z 3 StGB und stellte dieses gemäß § 190 Z 1 StPO ein. Eine Strafbarkeit nach §§ 125, 126 Abs. 1 Z 3 StGB hätte einen spürbaren Aufwand bei der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes vorausgesetzt. Dem Bericht der staatsanwaltschaftlichen Behörden zufolge hat es in diese Richtung jedoch keine Anhaltspunkte gegeben.
. November 2009
(Mag. Claudia Bandion-Ortner)