3011/AB XXIV. GP

Eingelangt am 17.11.2009
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(5-fach)

 

 

 

RUDOLF HUNDSTORFER

Bundesminister

 

Stubenring 1, 1010 Wien

Tel: +43 1 711 00 - 0

Fax:   +43 1 711 00 - 2156

rudolf.hundstorfer@bmask.gv.at

www.bmask.gv.at

DVR: 001 7001

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Parlament

1010 Wien

 

 

 

GZ: BMASK-10001/0374-I/A/4/2009

 

Wien,

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3058/J der Abgeordneten Mag. Johann Maier und GenossInnen wie folgt:

 

Frage 1:

Dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz liegen dazu keine Daten vor.

Auch seitens des Hauptverbandes kann diese Frage nicht beantwortet werden, da diesbezügliche Datenübermittlungen durch Unternehmen nicht vorgesehen sind. Auf den jährlich von den Dienstgebern zu erstellenden Beitragsgrundlagennachweisen ist der Entgeltfortzahlungsanspruch ununterscheidbar zusammen mit dem Arbeitsentgelt nur in einer Summe ausgewiesen, eine gesonderte Darstellung (die für Sozialversicherungszwecke nicht zwingend notwendig ist) bedürfte einer zusätzlichen Rechtsgrundlage. Außerdem sind das fortgezahlte Entgelt beziehungsweise einschlägige Zuschüsse nur bis zur Höchstbeitragsgrundlage bzw. erst in Höhe von 50 % des vor der Arbeitsunfähigkeit bezogenen Entgeltes und darüber hinaus sozialversicherungs- und meldepflichtig (§ 49 Abs. 3 Z 9 ASVG).

Fragen 2 bis 6:

Die Beantwortung dieser Fragen fällt in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Gesundheit.

Frage 7:

Nein.

Frage 8:

 

Von der Sozialversicherung werden mangels Relevanz keine detaillierten Statistiken geführt, ob die Antragsstellerin / der Antragsteller im Zeitpunkt der Antragstellung auf Invaliditäts-(Berufsunfähigkeits-)pension in Beschäftigung, arbeitslos, in Bezug von Krankengeld, in Bezug von Sozialhilfe oder erwerbslos ist.

Es werden auch keine Statistiken geführt, aus denen ein kausaler Zusammenhang zwischen Beendigung der Erwerbstätigkeit und Antragstellung auf Invaliditäts-(Berufsunfähigkeits-)pension hergestellt werden kann.

 

Mit freundlichen Grüßen