3012/AB XXIV. GP
Eingelangt am 17.11.2009
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BM für Wissenschaft und Forschung
Anfragebeantwortung
BMWF-10.000/0290-III/FV/2009
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien
Wien, 14. November 2009
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3062/J-NR/2009 betreffend Praxis der Aner-kennung von in Drittstaaten erbrachten Studienleistungen durch österreichische Staatsbürger, die die Abgeordneten Dr. Martin Graf, Kolleginnen und Kollegen am 22. September 2009 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:
Zu Frage 1:
Die internationale Mobilität der Studierenden geht davon aus, dass Studierende grundsätzlich weiter an der jeweiligen Universität zugelassen bleiben und im Rahmen ihres Studiums Studien- bzw. Praxiszeiten im Ausland absolvieren. Die internationale Zusammenarbeit geht grundsätzlich davon aus, dass ein Kooperationsabkommen bzw. ein Kooperationsvertrag besteht, was in dem angesprochenen Fall nicht gegeben war und ist.
Wenn
Studierende sich „exmatrikulieren“ bzw. ihre Studien nicht
fortsetzen und an keinem
Mobilitätsprogramm teilnehmen, verlieren sie die Eigenschaft von
Studierenden. Im Falle einer gewünschten Neuzulassung unterliegen sie den
zum Zeitpunkt der Zulassung geltenden
studienrechtlichen Bedingungen (gesetzliche Vorschriften, Curriculum, etc.).
Zu Frage 2 bis 6:
In der Aussage der Leiterin der Studienabteilung ist kein Widerspruch zu erkennen. Die oder der Studierende kann bei Voraussetzung der studienrechtlichen Bedingungen an der Universität Innsbruck für das Bachelorstudium Psychologie nach dem jeweils gültigen Curriculum zu-gelassen werden. Dies, weil die Zulassung zum Diplomstudium Psychologie nach dem seinerzeitigen Studienplan (2001W) aus studienrechtlichen Gründen nicht mehr möglich ist. Ein in Australien erworbener „Bachelorgrad“ kann in Österreich nostrifiziert werden. Eine weitere Möglichkeit der Anerkennung von ausländischen Prüfungsleistungen ist die Anerkennung für ein Studium, das an einer österreichischen Universität angeboten wird. Im gegenständlichen Fall ist dies an der Universität Innsbruck nur über das Bachelorstudium Psychologie möglich, weil eine rückwirkende Zulassung zu einem Diplomstudium rechtlich, wie bereits oben ausgeführt, nicht möglich ist.
An der
Universität Innsbruck gibt es zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch kein
Curriculum für das Masterstudium Psychologie. Studierende, die keine
„Stehzeiten“ hinnehmen können oder
wollen, müssen versuchen an einer anderen österreichischen
Universität die Zulassung zum Masterstudium Psychologie oder zum
Diplomstudium Psychologie zu erlangen. Die Universität Wien bietet derzeit
noch das Diplomstudium Psychologie an, an der Universität Klagenfurt wird
seit dem Wintersemester 2009/10 das Masterstudium Psychologie angeboten.
Das
Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung geht davon aus, dass das
Master-studium Psychologie auf das bereits eingerichtete Bachelorstudium
Psychologie seitens der
Universität Innsbruck so fristgerecht eingerichtet wird, dass für die
derzeit im Bachelorstudium befindlichen Studierenden keine Wartezeiten
entstehen. Eine frühere Einrichtung für Einzel-personen wäre aus
ressourcentechnischer Sicht nicht vertretbar.
Zu Frage 7:
Es besteht die Österreichisch-Australische Vereinbarung über akademische Zusammenarbeit – Empfehlungen für die Zulassung zu postsekundären Studien. Dies ist aber ein Memorandum auf der Ebene der Rektorenkonferenzen und kein Staatsvertrag.
Siehe Text:
http://www.bmwf.gv.at/fileadmin/user_upload/wissenschaft/naric/oest_aus_empfehlung.pdf
Beide Staaten sind auch Mitglied des Übereinkommens über die
Anerkennung von Qualifika-tionen im Hochschulbereich in der europäischen
Region ("Lissabonner Anerkennungsübereinkommen"), BGBl. III Nr.
71/1999, das grundsätzliche Gleichwertigkeiten zwischen entsprechenden
Studien und Studienteilen festlegt, wobei die Konkretisierung bei den
entscheidenden
Organen der Universitäten liegt.
Siehe Text:
http://www.bmwf.gv.at/fileadmin/user_upload/wissenschaft/naric/lis_anerkennung.pdf
Der Bundesminister:
Dr. Johannes Hahn e.h.