3015/AB XXIV. GP

Eingelangt am 17.11.2009
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BM für Verkehr, Innovation und Technologie

Anfragebeantwortung

 

GZ. BMVIT-10.000/0042-I/PR3/2009    

DVR:0000175

 
 

 

 


An die

Präsidentin des Nationalrats

Mag.a  Barbara PRAMMER

Parlament

1017    W i e n

 

Wien, am     17. November 2009

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Auer und GenossInnen haben am 18. September 2009 unter der Nr. 3039/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend Unterinntalbahn Wörgl – Innsbruck gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

 

Zu den Fragen 1-9 und zu der Frage 12:

Ø      Für wie viele Züge (pro Tag) ist die Bestandsstrecke ab Wörgl Richtung Innsbruck bis Baumkirchen (bzw. Baumkirchen bis Wörgl) ausgelegt?

Ø      Wie viele Züge verkehrten auf dieser Strecke (in beiden Richtungen) im Durchschnitt pro Tag in den Jahren 2004/2005/2006/2007/2008?

Ø      Wie viele Züge verkehrten auf dieser Strecke (in beiden Richtungen) an Spitzentagen in den Jahren 2004/2005/2006/2007/2008?

Ø      Mit welcher Zugfrequenz (aufgeteilt auf Neubaustrecke und Bestandsstrecke) rechnen die ÖBB in den nächsten Jahren auf dieser Strecke (in beiden Richtungen)? Ist mit einer Erhöhung der Zugfrequenz (welcher Wert?) auf der Neubaustrecke zu rechnen, da die ÖBB kürzlich darum angesucht haben?


Ø      Gibt es bereits Planungen für einen Taktverkehr (Personennahverkehr) zwischen Wörgl und Innsbruck für die Zeit nach der Fertigstellung des 1. Bauabschnittes? Wie soll dieser aussehen?

Ø      Gibt es bereits Planungen für eine weitere Verbesserung des Fahrplanes (Personenverkehr) für die Strecke Brixental – Wörgl für die Zeit nach der Fertigstellung des 1. Bauabschnittes?

Ø      Wenn ja, in welcher Form?

Ø      Wird der geplante Fertigstellungstermin des 1. Bauabschnittes eingehalten werden bzw. bis wann wird dieser Bauabschnitt fertig gestellt sein?

Ø      Bis wann ist mit der Inbetriebnahme der Neubaustrecke auf diesem Abschnitt zu rechnen?

Ø      Wie lange wird es nach der Fertigstellung dauern, bis die Schotterhalden in Radfeld entfernt und die Wiesen wieder begrünt sind?

Ø      Wie stellt sich der Stand der Entwicklung der Baukosten für den 1. Bauabschnitt der Unterinntalbahn dar? Die Aufstellung soll folgende Punkte enthalten: die ursprünglich veranschlagten Kosten; alle in weiterer Folge korrigierten Kostenschätzungen; die derzeitige Kostenprognose; eine Aufschlüsselung der Kostensteigerungen nach Kostenstellen bzw. –gruppen, sodass die Ursachen der Kostensteigerungen nach Sachgebieten deutlich erkennbar werden.

 

Zu diesen Fragen darf ich anmerken, dass gemäß Art. 52 Abs, 1 B-VG und § 90 erster Satz des Geschäftsordnungsgesetzes 1975 der Nationalrat befugt ist, die Geschäftsführung der Bundesregierung zu überprüfen, deren Mitglieder über alle Gegenstände der Vollziehung zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen. § 90 zweiter Satz des Geschäftsordnungsgesetzes 1975 präzisiert die "Gegenstände der Vollziehung" - also die Gegenstände des Fragerechtes - unter Verwendung des Wortlautes des § 2 Abs. 3 des Bundesministeriengesetzes 1973, demgemäß sind darunter zu verstehen: "Regierungsakte, Angelegenheiten der behördlichen Verwaltung oder der Verwaltung des Bundes als Träger von Privatrechten." Für den Umfang der Pflicht zur Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage ist daher vor allem von Bedeutung, ob die Frage einen "Gegenstand der Vollziehung', betrifft.

Das in Art. 52 Abs. 1 B-VG niedergelegte Fragerecht und die ihm korrespondierende Informationspflicht sollen die Volksvertretung in die Lage versetzen, sich ein Urteil darüber zu bilden, ob die Regierungsgeschäfte den von der Volksvertretung beschlossenen Gesetzen gemäß, desgleichen aber, ob sie darüber hinaus auch den politischen Intentionen der Volksvertretung entsprechend geführt werden. Sie finden daher ihre Grenze in den Ingerenzmöglichkeiten, über die die Bundesregierung und ihre einzelnen Mitglieder in ihrem jeweiligen Wirkungsbereich verfügen.

Eine parlamentarische Anfrage im Zusammenhang mit einem im Eigentum des Bundes stehenden Unternehmen ist damit so weit vom Interpellationsrecht gemäß Art. 52 Abs. 1 B-VG ("Vollziehung des Bundes") erfasst, als in den Organen dieser Unternehmen Verwaltungsorgane tätig werden. Konsequenterweise unterliegen daher auch nur die Handlungen von Verwaltungsorganen in den Organen von Unternehmen der parlamentarischen Interpellation. Nicht vom Interpellationsrecht umfasst sind jedoch Handlungen, die von geschäftsführenden Unternehmungsorganen selbst gesetzt werden.


Zu Frage 10:

Ø      Wie viele km dieses Bauabschnittes befinden sich in Tunnels, wie viele in sonstigen „seitlich geschlossenen“ Abschnitten und wie viele km sind völlig offen?

 

Der erste Ausbauschritt der neuen Unterinntalbahn hat eine Länge von rund 40,1 km. Davon liegen 30,5 km in Tunnels, 2,6 km in Wannen und 1,3 km in einer talseits offenen Galerie. 5,7 km werden als offene Trasse ausgeführt.

 

 

Zu Frage 11:

Ø      Wo (bitte genaue Angabe) befinden sich die am höchsten mit Lärm belasteten besiedelten Gebiete entlang des 1. Bauabschnittes und mit welcher db-Belastung ist dort zu rechnen?

 

Selbstverständlich wurde im Rahmen der Planungen auch dem Lärmschutz größtes Augenmerk gewidmet. Im Projektgebiet gibt es nach der Inbetriebnahme im Dezember 2012 keine derzeit gewidmeten Wohngebiete, die durch Lärm über dem zulässigen Grenzwert (55 dB Beurteilungspegel) gemäß Schienenverkehrslärm-Immissionsschutzverordnung (SchIV) belastet werden. Das Ergebnis des Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens (UVP) und des eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahrens wird selbstverständlich umgesetzt.