3019/AB XXIV. GP
Eingelangt am 18.11.2009
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für Wissenschaft und Forschung
Anfragebeantwortung
BMWF-10.000/0272-III/FV//2009
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien
Wien, 14. November 2009
|
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3002/J-NR/2009 betreffend missbräuchliche Verwendung von Ausdrücken und Namen, die normalerweise dem universitären Lehrbetrieb vorbehalten sind, durch die "International University Vienna", die die Abgeordneten Dr. Walter Rosenkranz, Kolleginnen und Kollegen am 18. September 2009 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:
Einleitend ist auf § 116 Universitätsgesetz 2002 hinzuweisen, der vorsieht, dass für die dort genannten verwaltungsstrafrechtlichen Delikte die „Bezirksverwaltungsbehörde“ Strafbehörde ist. Dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung kommt für eine Strafverfolgung keine Zuständigkeit zu. Jeder kann, wenn der Verdacht einer diesbezüglich strafbaren Handlung vorliegt, eine Sachverhaltsdarstellung an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde übermitteln, es ist dies kein ausschließliches Recht und keine Pflicht des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung.
Zu Frage 1: In der gegenständlichen Angelegenheit wurde vom Akkreditierungsrat im November 2005 eine Sachverhaltsdarstellung an die in diesem Fall zuständige Bezirksverwaltungsbehörde, nämlich dem Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 6./7. Bezirk, betreffend Überprüfung einer allfälligen verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit im Hinblick auf § 116 Universitätsgesetz 2002 erstattet (die Akkreditierung der „International University“ als Privatuniversität war bereits mit 31. Juli 2003 widerrufen worden).
Im November 2007 erging an das Magistratische Bezirksamt eine Rückfrage durch den Akkreditierungsrat, wann mit einer Erledigung des Verfahrens zu rechnen sei.
Seitens des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung
wurde, da in dieser An-gelegenheit offenbar keine Entscheidung erging, im
November 2008 ebenfalls auf den bestehenden Verdacht eines
verwaltungsstrafrechtlichen Deliktes hingewiesen. Daraufhin wurde vom Magistratischen
Bezirksamt mit Schreiben vom 19. Jänner 2009
mitgeteilt, dass zwar am 21. Oktober 2008 ein Straferkenntnis wegen
Übertretung des § 116 Universitätsgesetz 2002
Vom Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung wurde am 19. Februar 2009 neuerlich eine Sachverhaltsdarstellung an das Magistratische Bezirksamt übermittelt.
Da der Magistrat der Stadt Wien dem Bundesministerium für
Wissenschaft und Forschung nicht berichtspflichtig ist und auch dem
Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung nicht nachgeordnet ist,
liegen dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung über
den
Zu Fragen 2 und 3: Das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung hat keine
Möglichkeit, auf diese
Der Bundesminister: Dr. Johannes Hahn e.h.
|