3019/AB XXIV. GP

Eingelangt am 18.11.2009
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BM für Wissenschaft und Forschung

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

 

                                                                                                                                                           BMWF-10.000/0272-III/FV//2009

 

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

Wien, 14. November 2009

 

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3002/J-NR/2009 betreffend missbräuchliche Verwendung von Ausdrücken und Namen, die normalerweise dem universitären Lehrbetrieb vorbehalten sind, durch die "International University Vienna", die die Abgeordneten Dr. Walter Rosenkranz, Kolleginnen und Kollegen am 18. September 2009 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

 

Einleitend ist auf § 116 Universitätsgesetz 2002 hinzuweisen, der vorsieht, dass für die dort genannten verwaltungsstrafrechtlichen Delikte die „Bezirksverwaltungsbehörde“ Strafbehörde ist. Dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung kommt für eine Strafverfolgung keine Zuständigkeit zu. Jeder kann, wenn der Verdacht einer diesbezüglich strafbaren Handlung vorliegt, eine Sachverhaltsdarstellung an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde übermitteln, es ist dies kein ausschließliches Recht und keine Pflicht des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung.

 

Zu Frage 1:

In der gegenständlichen Angelegenheit wurde vom Akkreditierungsrat im November 2005 eine Sachverhaltsdarstellung an die in diesem Fall zuständige Bezirksverwaltungsbehörde, nämlich dem Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 6./7. Bezirk, betreffend     Überprüfung einer allfälligen verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit im Hinblick auf § 116 Universitätsgesetz 2002 erstattet (die Akkreditierung der „International University“ als Privatuniversität war bereits mit 31. Juli 2003 widerrufen worden).

 

Im November 2007 erging an das Magistratische Bezirksamt eine Rückfrage durch den Akkreditierungsrat, wann mit einer Erledigung des Verfahrens zu rechnen sei.

 

Seitens des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung wurde, da in dieser An-gelegenheit offenbar keine Entscheidung erging, im November 2008 ebenfalls auf den bestehenden Verdacht eines verwaltungsstrafrechtlichen Deliktes hingewiesen. Daraufhin wurde vom Magistratischen Bezirksamt mit Schreiben vom 19. Jänner 2009 mitgeteilt, dass zwar am 21. Oktober 2008 ein Straferkenntnis wegen Übertretung des § 116 Universitätsgesetz 2002
ergangen sei, der unabhängige Verwaltungssenat in Wien das angefochtene Straferkenntnis jedoch mit Berufungsbescheid vom 1. Dezember 2008 behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG wegen Verjährung eingestellt habe.

 

Vom Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung wurde am 19. Februar 2009 neuerlich eine Sachverhaltsdarstellung an das Magistratische Bezirksamt übermittelt.

 

Da der Magistrat der Stadt Wien dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung  nicht berichtspflichtig ist und auch dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung nicht nachgeordnet ist, liegen dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung über den
aktuellen Stand des Verfahrens keine Informationen vor.

 

Zu Fragen 2 und 3:

Das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung hat keine Möglichkeit, auf diese
Internetseite Einfluss zu nehmen.

 

 

Der Bundesminister:

Dr. Johannes Hahn e.h.