3081/AB XXIV. GP

Eingelangt am 23.11.2009
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BM für Unterricht, Kunst und Kultur

Anfragebeantwortung

 

 

 

Bundesministerium für

Unterricht, Kunst und Kultur

 

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

Geschäftszahl:

BMUKK-10.000/0335-III/4a/2009

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wien, 18. November 2009

 

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3246/J-NR/2009 betreffend Vollzug des OGH Urteiles 9ObA14/08m, die die Abg. Gerald Grosz, Kolleginnen und Kollegen am 15. Oktober 2009 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

Zu Frage 1:

Ja, der „Fall M.“ ist dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur bekannt.

 

Zu Frage 2:

Da es sich dabei um ein laufendes Kündigungsverfahren handelt, konnte der Genannten aus dem Lehrkräftebereich nicht weitergeholfen werden, da jede Handlung insbesondere eine Beschäftigungszusage präjudiziell für das Verfahren sein kann.

 

Zu Frage 3:

Das erste OGH-Urteil bedeutet eine Aufhebung der ausgesprochenen Kündigung, weil der Kündigung eine eigenhändige Unterschrift fehlte und nur kanzleitechnisch mit dem Approbationshinweis abgefertigt wurde, aber nicht inhaltlich darüber abgesprochen worden ist. Diese Kündigung wurde in einem zweiten Schritt (mit einer eigenhändigen Unterschrift des Genehmigers) vom Landesschulrat wiederholt.


 

Zu Frage 4:

Auf Grund der ausgesprochenen Kündigung und des anhängigen Kündigungsverfahrens ist die Einstellung der Bezüge gerechtfertigt.

 

Zu Frage 5:

Nein, da das Einstellen der Bezüge die sachlogische Konsequenz einer Kündigung ist.

 

Zu Frage 6:

Diese Fragestellung kann nicht nachvollzogen werden. Im konkreten Fall wurde die Genannte gekündigt und hat diese bei Gericht die Republik Österreich auf Unwirksamkeit der Kündigung geklagt.

 

Zu Frage 7:

In einer arbeitgerichtlichen Streitigkeit gibt es keine Verfahrensanordnungen, dass vom Dienstgeber alle Instanzen bestritten werden müssen. Eine Entscheidung kann seriöserweise nur im Einzelfall getroffen werden und kann u. a. von der Tragweite des Falles abhängig sein.

 

Zu Frage 8:

Wenn ein höchstgerichtliches Urteil die Entscheidung des Dienstgebers aus formalen Gründen aufhebt, dann werden wohl die materiellen Gründe noch immer vorliegen, womit eine neuerliche inhaltliche Entscheidung unter Berücksichtigung der formalen Fehler zweckmäßig ist.

 

Zu Frage 9:

Es liegen derzeit keine Anhaltspunkte für eine nicht korrekte Vorgehensweise im konkreten Fall vor.

 

Zu Frage 10:

Der Landesschulrat ist Personalstelle für alle unmittelbar ihm unterstellten Schulen und die dort verwendeten Bediensteten.

 

Zu Frage 11:

Der zuständigen Abteilung ist keine Weisung des BMUKK bekannt.

 

Zu Frage 12:

Die Kontrolle setzt sich aus mehreren Teilbereichen zusammen und fällt immer situationsabhängig, welches Themenfeld davon umfasst ist, in unterschiedliche Bereiche der nach der Geschäftseinteilung des BMUKK jeweils zuständigen Organisationseinheit.

 

Zu Frage 13:

Hier sind die Zusammenarbeit mit der Personalvertretung und der unterschiedlichsten Interessensgruppen im Bereich des Personals zu benennen. In dienstrechtlicher Hinsicht sind ferner die gesetzlichen Vorgaben des P-VG anzuwenden.


Zu Frage 14:

Nachdem es sich dabei um ein laufendes Kündigungsverfahren handelt, ist der Ausgang desselben abzuwarten und wäre jede Äußerung dazu möglicherweise präjudiziell für das Verfahren.

 

 

 

Die Bundesministerin:

 

Dr. Claudia Schmied eh.