3083/AB XXIV. GP

Eingelangt am 23.11.2009
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BM für Unterricht, Kunst und Kultur

Anfragebeantwortung

 

 

 

Bundesministerium für

Unterricht, Kunst und Kultur

 

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

Geschäftszahl:

BMUKK-10.000/0349-III/4a/2009

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wien, 18. November 2009

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3363/J-NR/2009 betreffend Lernbehelfe in rosarot und himmelblau, die die Abg. Gerhard Steier, Kolleginnen und Kollegen am 21. Oktober 2009 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

Zu Fragen 1 und 2:

Das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur hat großes Interesse, Unterrichtsmittel in möglichst hoher Qualität den Schulen anbieten zu können. Entsprechend § 14 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes darf der Lehrer bzw. die Lehrerin nur solche Unterrichtsmittel im Unterricht einsetzen, die nach dem Ergebnis seiner bzw. ihrer Prüfung den Voraussetzungen nach Abs. 2 entsprechen oder vom zuständigen Bundesminister bzw. der Bundesministerin als für den Unterrichtsgebrauch für geeignet erklärt worden sind.

 

Im Rahmen der Schulbuchaktion sind Unterrichtsmittel bestellbar, die vom Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur nach den Kriterien der Verordnung über die Gutachterkommissionen zur Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln für geeignet erklärt werden (BGBl. Nr. 348/1994 idgF). Entsprechend § 9 der genannten Verordnung hat das zu beschließende Gutachten unter anderem die Feststellung hinsichtlich der Erfüllung der Erfordernisse der Gleichbehandlung von Frauen und Männern und der Erziehung zur partnerschaftlichen Gestaltung der gesellschaftlichen Entwicklungen zu enthalten.


Im Jahr 2002 wurde gemeinsam mit der Abteilung Gender des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur ein „Leitfaden zur Darstellung von Frauen und Männern in Unterrichtsmitteln“ für Verlage sowie Gutachterinnen und Gutachter entwickelt. Eine Version zum Downloaden ist auf der Homepage www.bmukk.gv.at unter dem Menüpunkt Bildung Schule/Unterricht und Schule/Erziehung zur Gleichstellung von Frauen und Männern abrufbar.

 

Die Schulbuchkonferenz (an Schulen mit Schulgemeinschaftsausschüssen) bzw. das Schulforum legen fest, welche Unterrichtsmittel beschafft werden sollen. Elternvertreterinnen und -vertreter sowie ab der 9. Schulstufe Schülervertreterinnen und -vertreter haben ein Mitbestimmungsrecht auf Mitentscheidung bei der Festlegung von Unterrichtsmittel (§ 58 Abs. 2 Z 2 lit. c und § 61 Abs. 2 Z 2 lit. c des Schulunterrichtsgesetzes). Die österreichischen Schulen können folglich aus den Schulbuchlisten in der Höhe ihres jeweiligen Schulbuchbudgets frei wählen.

Beide Publikationen wurden vom Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur nicht für geeignet erklärt und wurden daher auch nicht in die Schulbuchlisten als bestellbar aufgenommen. Sie werden außerhalb der „Aktion Unentgeltliche Schulbücher“ vom Verlag PONS vertrieben.

 

Zu Frage 3:

Auch die Werke im Anhang zur Schulbuchliste werden nach den Kriterien der vorstehend genannten Verordnung über die Gutachterkommissionen für geeignet erklärt. Im Übrigen wird auf die Beantwortung der Fragen 1 und 2 verwiesen.

 

Es kann weiters festgestellt werden, dass unter www.schulbibliothek.at keine Lernhilfen zum Verleih angeboten werden, also auch keine vom Verlag PONS. Unter dem Titel „Materialien“ wird derzeit auf Unterlagen verwiesen, die bei der Leseförderung als positive Unterstützung angewendet wurden, die jedoch nur über den jeweiligen Verlag bzw. über den Buchhandel käuflich erworben werden können. Empfehlungen aus dem Angebot des Verlags PONS sind derzeit nicht vorhanden.

 

 

Die Bundesministerin:

 

Dr. Claudia Schmied eh.