3098/AB XXIV. GP
Eingelangt am 24.11.2009
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Bundeskanzler
Anfragebeantwortung
|
|
|
|
An die Präsidentin des Nationalrats Maga Barbara PRAMMER Parlament 1017 Wien |
|
|
GZ: BKA-353.110/0199-I/4/2009 |
Wien, am 23. November 2009 |
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Auer, Kolleginnen und Kollegen haben am 24. September 2009 unter der Nr. 3077/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend Anbietungs- und Ablieferungspflicht des Druckwerks „Der Olympe“ gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1, 3 und 4:
Ø Ist Ihnen bekannt, dass der Verein „Akademische Burschenschaft Olympia“ Medieninhaber des Druckwerks „Der Olympe“ ist?
Ø Falls eine Anbietungs- und Ablieferungspflicht besteht, in welchen Institutionen wurde „Der Olympe“ abgeliefert bzw. welchen Institutionen wurde er angeboten?
Ø
Sind die Bestände vollständig?
Wenn nein, welche Ausgaben fehlen, weshalb fehlen sie, und welche Maßnahmen
werden Sie setzen bzw. wurden gesetzt um die Vollständigkeit herzustellen
und in Zukunft auch zu gewährleisten?
Diese Fragen stellen keinen Gegenstand der Vollziehung des Bundeskanzleramts dar.
Zu Frage 2:
Ø
Unterliegt „Der Olympe“ der Anbietungs- und
Ablieferungspflicht des Mediengesetzes insbesondere gemäß
§§ 43, 45 Mediengesetzt iVm der Verordnung des Bundeskanzlers
über die Anbietungs- und Ablieferungspflicht von Druckwerken, sonstigen
Medienwerken und periodischen elektronischen Medien dem Mediengesetzt
(allenfalls iVm § 50 Z 4 Mediengesetz)?
Wenn ja, warum?
Wenn nein, warum nicht?
Gemäß § 43 Abs. 1 ist prinzipiell von jedem Druckwerk, das im Inland verlegt wird oder erscheint, vom Medieninhaber eine bestimmte Anzahl von Stücken an näher bestimmte Bibliotheken abzuliefern. Was ein Druckwerk ist bestimmt sich nach § 1 Abs. 1 Z 3 und 4.
Zu berücksichtigen ist, dass - wie in der Anfrage angesprochen – bei der Ermittlung der einen Medieninhaber diesbezüglich treffenden Verpflichtungen auch § 50 Z 4 zu berücksichtigen ist. Danach unterliegen in § 50 Z 4 genannte Druckwerke an sich nicht der Ablieferungspflicht.
Gemäß § 43 Abs. 4 zweiter Satz des Mediengesetzes kann aber angeordnet werden, dass Druckwerke der in § 50 Z 4 bezeichneten Beschaffenheit wegen ihres über den unmittelbaren Tageszwecks hinausgehenden Informationsgehalts an die Österreichische Nationalbibliothek abgeliefert werden. Von dieser Verordnungsermächtigung wurde mit der Regelung des § 5 Z 4 PflAV, BGBl. II Nr. 271/2009 Gebrauch gemacht. Danach sind z.B. auch Druckwerke, die im kulturellen, wissenschaftlichen und religiösen Leben sowie im Vereinsleben als Hilfsmittel dienen - allerdings nur der Österreichischen Nationalbibliothek - abzuliefern.
Die Prüfung der Frage, ob das in der Anfrage bezeichnete Druckwerk seinem Inhalt nach tatsächlich abzuliefern ist, obliegt der im Sinne von § 45 Abs. 2 des Mediengesetzes zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde dieser). Diese hätte im Falle des Begehrens der empfangsberechtigten Stellen (vgl. § 45 Abs. 1 des Mediengesetzes) einen Bescheid zu erlassen, in dem die Ablieferung dem nach § 43 des Mediengesetzes dazu verpflichteten aufgetragen wird. Kommt der Verpflichtete seiner Pflicht nicht nach, so droht gemäß § 45 Abs. 2 des Mediengesetzes eine von der genannten zuständigen Behörde zu verhängende Verwaltungsstrafe.
Die inhaltliche Beurteilung der Verpflichtung ist daher auf Antrag der ÖNB ausschließlich von diesen Behörden im dafür vorgesehenen Instanzenzug vorzunehmen und kann – selbst wenn dem Bundeskanzleramt sämtliche Details über Inhalt, Erscheinungsort und Medieninhaber bekannt wären - nicht im Wege einer parlamentarischen Anfragebeantwortung präjudiziert werden.
Mit freundlichen Grüßen