3110/AB XXIV. GP
Eingelangt am 25.11.2009
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BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
Anfragebeantwortung
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(5-fach) |
RUDOLF HUNDSTORFER Bundesminister
Stubenring 1, 1010 Wien Tel: +43 1 711 00 - 0 Fax: +43 1 711 00 - 2156 rudolf.hundstorfer@bmask.gv.at www.bmask.gv.at DVR: 001 7001 |
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Frau Präsidentin des Nationalrates Parlament 1010 Wien |
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GZ: BMASK-40001/0088-IV/9/2009 |
Wien, |
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3200/J der Abgeordneten Ing. Hofer u.a. betreffend Kündigungsschutz behinderter Arbeitnehmer mit türkischer Staatsbürgerschaft, wie folgt:
Einleitend wird festgehalten, dass zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Türkei ein Abkommen zur Gründung einer Assoziation besteht. In Durchführung bzw. Weiterentwicklung dieses Abkommens hat der durch das Abkommen geschaffene Assoziationsrat den Beschluss Nr. 1/80 (kurz ARB Nr. 1/80) vom 19. September 1980 erlassen.
Gemäß Art. 10 Abs.1 ARB räumen die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft türkischen Arbeitnehmern, die dem regulären Arbeitsmarkt angehören, Regelungen ein, die gegenüber den Arbeitnehmern aus der Gemeinschaft hinsichtlich des Arbeitsentgeltes und sonstiger Arbeitsbedingungen jede Diskriminierung auf Grund der Staatsangehörigkeit ausschließen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 14. Mai 2009, GZ. 2006/11/0039, festgestellt, dass Arbeitnehmer mit türkischer Staatsbürgerschaft, die rechtmäßig in einem Mitgliedstaat beschäftigt sind, auch hinsichtlich der Bedingungen der Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses nicht schlechter gestellt werden dürfen als Staatsangehörige der Mitgliedstaaten. Der besondere Kündigungsschutz von Menschen mit Behinderung ist von der Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten abhängig. § 2 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes ist daher in der Weise anzuwenden, dass auch türkische Staatsbürger, sofern sie die Voraussetzungen des Art. 10 Abs. 1 ARB Nr. 1/80 und die sonstigen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG erfüllen, dem Kreis der begünstigten Behinderten angehören können.
Diesem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes wurde nunmehr im Erlasswege Rechnung getragen. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass Schweizer Staatsbürger auf Grund des mit 1. Juni 2002 in Kraft getretenen Abkommens zwischen der Schweiz und der Europäischen Union über die Freizügigkeit – bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen – ebenfalls dem Kreis der begünstigten Behinderten angehören können.
Frage 1
Positiv erledigte Anträge auf Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten türkischer Staatsbürger zum Monat Oktober 2009:
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Bundesland |
Begünstigte Behinderte |
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Wien |
0 |
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Niederösterreich |
1 |
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Oberösterreich |
2 |
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Salzburg |
0 |
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Steiermark |
0 |
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Kärnten |
0 |
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Tirol |
4 |
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Vorarlberg |
6 |
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Burgenland |
0 |
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Gesamt |
13 |
Frage 2
Da diese Frage für die Behandlung eines Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nach den Vorschriften des Behinderteneinstellungsgesetzes nicht von Bedeutung ist, wird der Wirtschaftszweig, in dem der/die Antragsteller/in allenfalls tätig ist, nicht erfasst.
Frage 3
Der prozentuale Anteil begünstigter Behinderter mit türkischer Staatsangehörigkeit an der Gesamtzahl begünstigter Behinderter beträgt zum derzeitigen Zeitpunkt 0,0138%.
Mit freundlichen Grüßen