3116/AB XXIV. GP

Eingelangt am 26.11.2009
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BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

NIKOLAUS BERLAKOVICH

Bundesminister

 

 

 

 

 


An die                                                                                                Zl. LE.4.2.4/0174-I 3/2009

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

 

Parlament

1017 Wien                                                                                        Wien, am 24. NOV. 2009

 

 

 

Gegenstand:   Schriftl. parl. Anfr. d. Abg. z. NR DI Dr. Wolfgang Pirklhuber,

Kolleginnen und Kollegen vom 5. Okt. 2009, Nr. 3172/J,

betreffend Rückzahlung von 1,5 Mio. Euro an Agrarsubventionen

wegen Verstoß gegen Umwelt- und Tierschutznormen

 

 

 

 

 


Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten DI Dr. Wolfgang Pirklhuber, Kolleginnen und Kollegen vom 5. Oktober 2009, Nr. 3172/J, teile ich Folgendes mit:

 

Zu den Fragen 1 bis 3:

 

Die Europäische Kommission (EK) hat mit Entscheidung vom 24.09.2009, Zl. 2009/721/EG, gegenüber Österreich eine finanzielle Berichtigung in Höhe von 1,51 Mio. € verhängt. Nach Ansicht der EK hatten insbesondere die bei Verstößen gegen Umweltschutz- und Tierkennzeichnungsvorschriften gegenüber den Betriebsinhabern angewendeten Kürzungen eine zu geringe abschreckende Wirkung und bei der Auswahl der auf die Einhaltung der Tierkennzeichnungsvorschriften zu kontrollierenden Betriebe wurde nicht exakt nach den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben vorgegangen.

 

Bei den Umweltschutznormen handelt es sich um die in Anhang III Buchstabe A der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten Rechtsakte, nämlich:

-        Richtlinie 79/409/EWG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten;

-        Richtlinie 80/68/EWG über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe;

-        Richtlinie 86/278/EWG über den Schutz der Umwelt und insbesondere der Böden bei der Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft;

-        Richtlinie 91/676/EWG zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen;

-        Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen.

 

Bei den Tierschutz- (korrekt Tierkennzeichnungs-)Normen handelt es sich um folgende in Anhang III Buchstabe B der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannte Rechtsakte:

-        Richtlinie 92/102/EWG über die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren;

-        Verordnung (EG) Nr. 2629/97 mit Durchführungsvorschriften im Hinblick auf Ohrmarken, Bestandsregister und Pässe im Rahmen des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern;

-        Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 über ein System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern;

-        Verordnung (EG) Nr. 21/2004 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen.

Die zurückzuzahlende Summe wurde gemäß den Leitlinien der EK über Mängel der Systeme, die von den Mitgliedstaaten zur Kontrolle der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen (Cross Compliance) eingerichtet wurden, und ihre Behandlung durch die Kommission im Rahmen des Rechnungsabschlussverfahrens des EAGFL-Garantie, AGRI-2005-64043, ermittelt. Danach wird für das Antragsjahr 2005 eine finanzielle Berichtigung von 5% für die Gesamtheit der Antragsteller mit einem Berichtigungssatz von 3% und für das Antragsjahr 2006 eine finanzielle Berichtigung für 2% der Antragsteller mit einem Berichtigungssatz von 6% angewendet.

 

Zu Frage 4:

 

Im Jahr 2006 haben im Rahmen der Cross Compliance in Summe 1.856 Betriebe gegen die Vorgaben des Anhanges III und IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 verstoßen.

 

Im Jahr 2007 haben im Rahmen der Cross Compliance in Summe 2.542 Betriebe gegen die Vorgaben des Anhanges III und IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 verstoßen.

 

Zu Frage 5:

 

Da die Anlastung von 1,5 Mio. € erst im Jahr 2010 wirksam wird, ist derzeit noch offen, bei welchen VA- Ansätzen die Ausgabenbindung vorgenommen wird.

 

Zu Frage 6:

 

Die Mängel im Kontrollverfahren, die zur finanziellen Berichtigung geführt haben, wurden nach Bekanntwerden der Feststellungen der EK umgehend beseitigt.

 

 

Der Bundesminister: