3134/AB XXIV. GP
Eingelangt am 30.11.2009
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BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
Anfragebeantwortung
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(5-fach) |
RUDOLF HUNDSTORFER Bundesminister
Stubenring 1, 1010 Wien Tel: +43 1 711 00 - 0 Fax: +43 1 711 00 - 2156 rudolf.hundstorfer@bmask.gv.at www.bmask.gv.at DVR: 001 7001 |
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Frau Präsidentin des Nationalrates Parlament 1010 Wien |
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GZ: BMASK-90180/0036-III/1/2009 |
Wien, |
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3251 /J der Abgeordneten Mag. Judith Schwentner, Kolleginnen und Kollegen wie folgt:
Zu Frage 1:
Es liegen uns keine Daten über klagsanhängige Fälle vor. Die Wiener Pflege-, PatientInnen und Patientenanwaltschaft (WPPA) verfügt ebenfalls über keine Aufzeichnungen über gerichtsanhängige Fälle. In Wien wurden 2008 neunzehn Beschwerden bei der WPPA registriert.
Zu Frage 2:
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) BGBl. 1984/448 (Wv) idF BGBl I 2007/79 schützt gegen unlautere Geschäftspraktiken. Irreführende Werbung ist gemäß § 2 UWG verboten. Darüber hinaus besteht in Ziffer 17 des UWG-Anhangs ein ausdrückliches Verbot hinsichtlich der unrichtigen Behauptung, ein Produkt könne Krankheiten, Funktionsstörungen oder Missbildungen heilen.
Verstöße insbesondere gegen das Irreführungsverbot können von den im Gesetz genannten klagebefugten Einrichtungen (§ 14 UWG) mittels Verbandsklage geahndet werden.
Eine Werbebeschränkung besteht nach dem Ärztegesetz auch insofern, als sich der Arzt gemäß § 53 ÄrzteG jeder unsachlichen, unwahren oder das Standesansehen beeinträchtigenden Äußerung im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufs zu enthalten hat.
Hinsichtlich der Zulässigkeit von „Vorher/Nachher“-Fotos zu Werbezwecken ist festzuhalten, dass diese gemäß der Richtlinie der Österreichischen Ärztekammer „Arzt und Öffentlichkeit“ nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Patienten verwendet werden dürfen.
Zu Frage 3:
Schönheitsoperationen bedürfen - wie alle medizinischen Eingriffe - der rechtswirksamen Einwilligung der Patientin oder des Patienten bzw. des gesetzlichen Vertreters. Ein rechtsgültiger Behandlungsvertrag mit entsprechender Aufklärung der Patientin oder des Patienten über die Diagnose und über die darauf folgende medizinische Behandlung ist Voraussetzung.
Die Aufklärungspflicht reicht umso weiter, je weniger der Eingriff aus Sicht eines vernünftigen Patienten vordringlich oder geboten erscheint. In einem solchen Fall ist die Aufklärung über mögliche Risiken selbst dann geboten, wenn die nachteiligen Folgen wohl erheblich, jedoch wenig wahrscheinlich sind.
Im Fall kosmetischer Operationen bestehen strengste Aufklärungserfordernisse.
Zur Erfüllung der Aufklärungspflicht bedarf es eines ärztlichen Gesprächs. Die Übergabe von Merkblättern genügt nicht. Eine gesetzliche Verpflichtung für ein psychologisches Gespräch besteht derzeit nicht. Entsteht im Zuge des Aufklärungsgesprächs der Verdacht, dass eine psychologische Betreuung erforderlich ist, hat der Arzt, um dem Erfordernis einer gewissenhaften Behandlung nachzukommen, den Patienten an eine entsprechende Stelle zu verweisen.
Darüber hinaus normieren das Krankenanstaltenrecht und die Patientencharta den Anspruch auf Patientenaufklärung insbesondere über Diagnose, Verlauf und Behandlungsrisiken.
Zu Frage 4:
Eine gesetzliche Pflichtversicherung für Ärzte ist derzeit nicht verankert.
Zu Frage 5:
Das Ärztegesetz 1998 normiert den Schutz bestimmter Berufbezeichnungen, wie z.B. „Arzt für Allgemeinmedizin“ oder „Facharzt für…“.
Wir weisen darauf hin, dass „Schönheitschirurgie“ – anders als die Fächer Plastische-, Ästhetische- und Rekonstruktive Chirurgie - kein Begriff für ein eigenes medizinisches Sonderfach ist. Der Begriff „SchönheitschirurgIn“ ist daher nicht geschützt.
Das Ärztegesetz gewährt dennoch einen gewissen Schutz, da „jede Bezeichnung oder Titelführung im allgemeinen Verkehr, die geeignet ist, die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes oder einzelner Zweige dieses Berufes vorzutäuschen“, unzulässig ist und sanktioniert werden kann.
Darüber hinaus erlauben wir uns, auf die legistische Zuständigkeit des Bundesministeriums für Gesundheit zu verweisen.
Zu Frage 6:
Ärzte sind verpflichtet, Patienten nach besten Wissen und Gewissen nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft zu behandeln, um so den bestmöglichen medizinischen Standard sicherzustellen. Zuwiderhandeln kann Haftungsfolgen nach sich ziehen.
Hinsichtlich konkreter Regelungsvorhaben verweisen wir auf die legistische Zuständigkeit des Bundesministeriums für Gesundheit.
Zu Frage 7:
Eine Broschüre zur Aufklärung über Schönheitsoperationen ist seitens des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz nicht geplant.
Der VKI hat bereits 2003 eine Publikation zum Thema "Schönheitsoperationen, Erfolgsaussichten, Risiken und Kosten" (Isabelle Gazar; ISBN 3-902273-09-7) veröffentlicht. Auch in der Zeitschrift Konsument hat das Thema Gesundheit einen hohen Stellenwert.
Mit freundlichen Grüßen