3136/AB XXIV. GP
Eingelangt am 30.11.2009
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BM für Inneres
Anfragebeantwortung
Frau
Präsidentin des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien
Die Abgeordnete zum Nationalrat Judith Schwentner, Freundinnen und Freunde haben am 30. September 2009 unter der Zahl 3150/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „die Bedeutung des Gesundheitswesens bei der Erkennung, Hilfestellung, Dokumentation, Spurensicherung und Prävention von Gewalt in der Familie“ gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zu Frage 1:
Eine koordinierte Zusammenarbeit und optimierte interministerielle Strategie erscheint besonders auf dem Gebiet der häuslichen Gewalt unverzichtbar. Diesem Erfordernis tragen die einzelnen Verantwortungsträger regelmäßig bereits durch enge Kooperationen bestmöglich Rechnung.
Zu den Fragen 2, 4 und 5:
Die Beantwortung dieser Fragen fällt nicht in den Vollzugsbereich des Bundesministeriums für Inneres.
Zu Frage 3:
Die Sicherheitsexekutive informiert und klärt gefährdete Personen im Sinne von § 38a Abs. 4 SPG bei der Anordnung von Wegweisungen oder Betretungsverboten und der
daran anschließenden Zuweisung an die beratenden Interventionsstellen entsprechend auf. Diese Information erfolgt mit einem entsprechend standardisierten Informationsblatt, sodass gefährdete Personen über die Möglichkeiten einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382e EO und über geeignete Opferschutzeinrichtungen informiert sind.
Darüber hinaus erfolgt laufend durch kriminalpräventiv besonders geschulte Polizeibedienstete eine entsprechende sicherheitspolizeiliche Aufklärungsarbeit bei mit der Thematik „Gewalt in der Familie“ befassten Stellen, wie z. B. NGO, Vereine und sonstige Bedarfsträger.
Zu Frage 6:
Die Beantwortung dieser Frage fällt nicht in den Vollzugsbereich des Bundesministeriums für Inneres.
Die Erfahrungen der Interventionsstellen lassen es jedoch für geboten erscheinen, neben der unmittelbaren medizinischen Betreuung von Gewaltopfern auch der Spurensicherung und somit Sicherstellung von Beweismitteln im Rahmen der ärztlichen Behandlung höchstes Augenmerk zu schenken, zumal dies ebenfalls im berechtigten Interesse der Opfer gelegen ist.