3142/AB XXIV. GP
Eingelangt am 30.11.2009
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BM für Justiz
Anfragebeantwortung

DIE BUNDESMINISTERIN
FÜR
JUSTIZ
BMJ-Pr7000/0237-Pr 1/2009
An die
Frau Präsidentin des Nationalrates
W i e n
zur Zahl 3151/J-NR/2009
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Judith Schwentner, Freundinnen und Freunde haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „die Bedeutung des Gesundheitswesens bei der Erkennung, Hilfestellung, Dokumentation, Spurensicherung und Prävention von „Gewalt in der Familie““ gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1 bis 6:
Der der Anfrage zu Grunde gelegte Blickwinkel, die Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen (vorrangig) als Problem der öffentlichen Gesundheit zu sehen und den Opfern geeignete medizinische Hilfe zukommen zu lassen, berührt Materien des Gesundheitswesens, weshalb ich in erster Linie auf die Beantwortung der Parlamentarischen Anfrage zur Zahl 3149/J-NR/2009 durch den Herrn Bundesminister für Gesundheit verweise. Das betrifft ebenso die Einrichtung von Gewaltambulanzen, die eine Zuständigkeit der Länder berührt und in den Krankenanstaltengesetzen der Länder geregelt ist.
Das Bundesministerium für Justiz hat im Jahr 2006 gemeinsam mit dem damaligen Bundesministerium für Gesundheit, Soziales und Konsumentenschutz eine Studie des Instituts für Konfliktforschung zu den „Kosten häuslicher Gewalt in Österreich“ in Auftrag gegeben und finanziert. Die vom Bundesministerium für Justiz in Auftrag gegebene und finanzierte universitäre Evaluierungsstudie zur Anti-Stalking-Gesetzgebung steht kurz vor der Fertigstellung.
Ich verweise auch auf die vom Justizressort vorbereiteten Gewaltschutzpakete und die Reform des strafprozessualen Strafverfahrens, mit der der Opferschutz, und ganz besonders auch der Schutz der Opfer von häuslicher Gewalt, deutlich ausgebaut wurde.
Die Maßnahmen umfassen etwa:
· Kostenfreie psychosoziale und juristische Prozessbegleitung (§ 66 Abs. 2 StPO nF)
· Ausweitung der Möglichkeit und Verpflichtung, Opfer auf besonders schonende Weise zu vernehmen (§ 165 Abs. 3 und 4 StPO nF)
· Erweiterte Verständigungspflichten gegenüber Opfern (z.B. § 177 Abs. 5 StPO nF und die vorgesehene Novellierung des § 149 StVG)
· Strafrechtliche Verfolgung bei gefährlicher Drohung ohne Ermächtigung durch das Opfer (§ 107 Abs. 4 StPO)
· Beschleunigungsgebot im Strafverfahren im Interesse der Opfer
· Möglichkeit zur Schaffung von Sonderzuständigkeiten bei größeren Staatsanwaltschaften zur Bearbeitung von Verfahren wegen Gewalt im sozialen Nahraum (Gewalt in der Familie, Gewalt an Kindern) durch einen oder mehrere besonders geschulte Staatsanwälte
· Verbesserung der Zusammenarbeit und des Informationsflusses zwischen Staatsanwaltschaften, Gerichten und Opferschutzeinrichtungen durch regelmäßige „Runde Tische“
· Arbeitsgruppe zum Thema „häusliche Gewalt“ im Bundesministerium für Justiz
· Verbesserung des Vorgehens der staatsanwaltschaftlichen Behörden und Gerichte bei Fällen der Gewalt in der Familie
· Spezielle Schulungskonzepte für die Aus- und Fortbildung von Richtern und Richterinnen sowie Staatsanwälten und Staatsanwältinnen
. November 2009
(Mag. Claudia Bandion-Ortner)