3143/AB XXIV. GP
Eingelangt am 30.11.2009
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BM für Justiz
Anfragebeantwortung

DIE BUNDESMINISTERIN
FÜR
JUSTIZ
BMJ-Pr7000/0238-Pr 1/2009
An die
Frau Präsidentin des Nationalrates
W i e n
zur Zahl 3156/J-NR/2009
Der Abgeordnete zum Nationalrat Gerhard Huber, Kolleginnen und Kollegen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „des neuen Insolvenzrechtes“ gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1 und 2:
Die durch den Begutachtungsentwurf bedingte Änderung der Verfahrensstruktur bewirkt eine Umschichtung der Insolvenzverfahren. Der Aufwand für die Insolvenzgerichte erhöht sich dadurch aber nicht, sodass insgesamt nicht von einem erhöhten Planstellenbedarf auszugehen ist.
Zu 3, 4 und 8:
Die geplanten Änderungen wurden im Rahmen der Insolvenzrechtsreformkommission, der sowohl Interessenvertreter als auch Praktiker angehörten, ausführlich diskutiert. Dabei wurden die Für und Wider der in Aussicht genommenen Maßnahmen abgewogen und deren Tauglichkeit aus den verschiedenen Blickwinkeln analysiert. Überdies wurden zum Teil die Erfahrungen mit den Insolvenzrechten anderer Staaten – etwa mit dem US-Amerikanischen „Chapter 11“ – in die Überlegungen miteinbezogen. Die abschließende Diskussion über das Vorhaben ist noch im Gange. Daran anschließend wird eine Regierungsvorlage erstellt werden.
Zu 5 bis 7:
Es ist nicht richtig, dass durch den Begutachtungsentwurf das Unternehmerrisiko auf die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer abgewälzt werden könnte.
Von der in Aussicht genommenen neuen Bestimmung des § 25a Insolvenzordnung (IO), die Vertragsauflösungen nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beschränkt, sollen Arbeitsverträge zur Gänze ausgenommen sein. Für Arbeitsverhältnisse soll nach § 25 Abs. 3 IO lediglich – im Einklang mit der differenzierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung – klargestellt werden, dass nach Insolvenzeröffnung ein Austritt unwirksam ist, wenn er nur darauf gestützt wird, dass Arbeitsentgelt vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht bezahlt wurde. Eine solche Aufrechterhaltung von Arbeitsverhältnissen ist im Insolvenzfall trotz früherer Entgeltrückstände insofern zumutbar, als die nach Insolvenzeröffnung entstehenden Entgeltansprüche zum einen Masseforderungen darstellen und zum anderen durch Ansprüche auf Insolvenz-Entgelt nach dem IESG gesichert sind. Weitergehende Beschränkungen – etwa eine Rückwirkung auf Austrittserklärungen, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgegeben wurden – sind auf Grund der Ergebnisse des Begutachtungsverfahrens nicht geplant.
. November 2009
(Mag. Claudia Bandion-Ortner)