3159/AB XXIV. GP
Eingelangt am 01.12.2009
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für Wirtschaft, Familie und Jugend
Anfragebeantwortung
|
Präsidentin des Nationalrates Mag. Barbara PRAMMER
Parlament 1017 Wien |
Wien, am 1. Dezember 2009
Geschäftszahl:
BMWFJ-10.101/0338-IK/1a/2009
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 3171/J betreffend „Förderung von Solarenergie anstatt Förderung von unrentablen Biogas- bzw. Biomasseanlagen“, welche die Abgeordneten Gerhard Huber, Kolleginnen und Kollegen am 1. Oktober 2009 an mich richteten, stelle ich fest:
Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:
Die Rohstoffzuschlags-Verordnung 2008 (Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Rohstoffzuschläge für Anlagen auf Basis von flüssiger Biomasse und von Biogas für das Kalenderjahr 2008 bestimmt werden) wurde mit BGBl. II Nr. 212/2008 vom 19. Juni 2008 verlautbart.
Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:
|
Bundesland |
Anzahl der |
Unterstützung |
Rohstoffzuschlag in € |
|
Burgenland Biogas |
9 |
3,91 Cent/kWh |
1.248.000 |
|
Kärnten Biogas |
29 |
3,91 Cent/kWh |
1.339.000 |
|
Niederösterreich Biogas |
92 |
3,91 Cent/kWh |
7.753.000 |
|
Oberösterreich Biogas |
56 |
3,91 Cent/kWh |
3.207.000 |
|
Salzburg Biogas |
5 |
3,91 Cent/kWh |
131.000 |
|
Steiermark Biogas |
31 |
3,91 Cent/kWh |
3.971.000 |
|
Tirol Biogas |
11 |
3,91 Cent/kWh |
582.000 |
|
Vorarlberg Biogas |
30 |
3,91 Cent/kWh |
602.000 |
|
Summe |
279 |
- |
20.015.000 |
Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:
Die Verordnung wurde aufgrund der gesetzlichen Vorgabe des § 11a Ökostromgesetz erlassen; dementsprechend wurde der Rohstoffzuschlag ausbezahlt.
Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:
Bislang wurde keine Verordnung zum Rohstoffzuschlag für 2009 erlassen.
Antwort zu Punkt 5 der Anfrage:
Dies wird den gesetzlichen Vorgaben entsprechend zur gegebenen Zeit geprüft werden.
Antwort zu Punkt 6 der Anfrage:
Das Ökostromgesetz sieht für die verschiedenen Technologien Kontingente der vorhandenen Mittel vor. Daher ist es nicht möglich, mit Verordnung Verschiebungen zwischen den einzelnen Kontingenten vorzunehmen.