3163/AB XXIV. GP

Eingelangt am 03.12.2009
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BM für Gesundheit

Anfragebeantwortung

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Maga. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

Alois Stöger diplô

Bundesminister

 

 

 

GZ: BMG-11001/0293-I/5/2009

Wien, am  30. November 2009

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische

Anfrage Nr. 3192/J der Abgeordneten Pirklhuber, Freundinnen und Freunde nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Fragen 1 und 2:

Der genetisch veränderte Leinsamen FP967 wurde Anfang September 2009 in Deutschland entdeckt und dem EU Schnellwarnsystem RASFF gemeldet. Dabei handelt es sich um ein Produkt, das in der EU nicht zugelassen ist und auch als geringfügige Verunreinigung in herkömmlichen Leinsamen nicht vorhanden sein darf. Kanada hat daraufhin alle Exporte von potentiell verunreinigtem Leinsamen in die EU gestoppt. Ich habe umgehend Probenziehungen im Lebensmittelhandel und bei Verarbeitungsbetrieben veranlasst. Die amtlichen Untersuchungen bestätigten die Verunreinigung in sieben von zehn Fällen. Diese Produkte (Chargen) gelten als für den menschlichen Verzehr ungeeignet und dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.


 

Frage 3:

Die Europäische Kommission hat in der Sitzung des Ständigen Ausschusses Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 19. Oktober 2009 von Notfallmaßnahmen zur Importkontrolle Abstand genommen. Kanada erklärte sich bereit, mit der EU zusammenzuarbeiten, um das Problem in den Griff zu bekommen; ein Protokoll für Probenahme und Nachweis wurde erstellt.

 

Fragen 4 und 5:

Im Rahmen der von mir umgehend nach Eingang der RASFF-Meldung angeordneten Schwerpunktaktion betreffend Leinsamen ist in insgesamt sieben von zehn Proben der nicht zugelassene genetisch veränderte Leinsamen FP967 nachgewiesen worden (Endergebnis AGES - CC Biochemie). Die positiven Proben sind von den Lebensmittelgutachtern der AGES als „nicht sicher - für den menschlichen Verzehr ungeeignet (f.d.m.V.u.)“ beurteilt worden, daher dürfen die betroffenen Chargen nicht in Verkehr gebracht werden. Die bereits bei Probenziehung verhängten Lagersperren für die betroffenen Produkte (Chargen) blieben aufrecht.

 

Zudem habe ich die Lebensmittelaufsicht in den Bundesländern angewiesen, den Rückruf von betroffenen Produkten (Chargen) zu überwachen. Eine öffentliche Warnung unter Nennung von Produktnamen und Chargennummern sowie die Rückholung von den Verbraucherinnen und Verbrauchern wäre nur bei gesundheitsschädlichen Produkten erforderlich.

 

Frage 6:

Die Lebensmittelaufsicht der Bundesländer wurde angewiesen, in Betrieben, die belastete Chargen von Leinsamen bezogen haben, die Rezepturen von Verarbeitungsprodukten (z.B. Backerzeugnisse, Backmischungen) und von anderen Lebensmitteln (z.B. Müslimischungen) zu erheben. Bei Lebensmitteln, die rezepturbedingt nennenswerte Anteile (Richtwert 10%, vgl. Codexkapitel B18, Abs. 23 und 45) an Leinsamen enthalten, die aus belasteten Chargen stammen, besteht der Verdacht, dass sie ebenfalls „nicht sicher“ sind. Solche Lebensmittel sind von den verantwortlichen Unternehmern im Rahmen ihrer Eigenverantwortung gemäß Artikel 19 der EG-Basisverordnung 178/2002 vorsorglich aus dem Verkehr zu nehmen. Die Durchführung dieser Maßnahmen wird von der Lebensmittelaufsicht überwacht.

 

Frage 7:

Niederösterreich, das von meinem Ressort mit der Durchführung der Probenziehung im Rahmen der Schwerpunktaktion gv-Leinsamen beauftragt wurde, hat gemäß § 42 LMSVG eine Mitteilung an die Bundesländer Wien, Salzburg und Oberösterreich, in denen Verteilerzentren sind, veranlasst. Aufgrund der positiven Proben und von Eigenkontrollen hat die AGES Informationen des Schnellwarnsystems RASFF (sowie Ergänzungen als Follow-up) hinausgegeben. Weiters gab es zahlreiche Meldungen mit Österreich-Bezug im Schnellwarnsystem RASFF, denen von der Lebensmittelaufsicht des jeweils zuständigen Bundeslandes nachgegangen wurde.


 

Frage 8:

Nein, mir ist bisher kein derartiges Schreiben zugegangen.