3174/AB XXIV. GP

Eingelangt am 07.12.2009
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                 Wien, am      Dezember 2009

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0186-I/4/2009

 

 

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3181/J vom 7. Oktober 2009 der Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen, beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1. und 2.:

Nach Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen hat sich das System im Jahr 2008 weiterhin bewährt, weil die angestrebte Verwaltungsvereinfachung und damit die Einsparungseffekte im Vergleich zum alten System der obligatorischen Punzierung beibehalten werden konnten. Die vorliegenden Kontrollergebnisse lassen weiterhin auf eine hohe Qualität der Edelmetallgegenstände schließen. Die Anzahl der festgestellten Übertretungen liegt in der Größenordnung des Vorjahres. Die Steigerung bei den Registrierungsversäumnissen ist darauf zurückzuführen, dass immer mehr branchenfremde Firmen einen Handel mit Edelmetallgegenständen betreiben und diesen die diesbezüglichen gesetzlichen Vorschriften offenbar nicht hinreichend bekannt sind. Diese Fakten begründen auch die im Vergleich zum Vorjahr deutliche Reduktion der Verwaltungsstrafen, weil die Punzierungskontrollorgane bei Erstübertretungen geringere Strafen oder nur Verwarnungen aussprechen. Der Prozentsatz der Übertretungen ist im Verhältnis zum Gesamtwarenauf­kommen nach wie vor gering.

 

Zu 3.:

Mit Inkrafttreten des Punzierungsgesetzes 2000 ist die Verpflichtung zur Prüfung und Punzierung von Edelmetallgegenständen auf die Gewerbetreibenden übergegangen. Von diesen Verpflichtungen kann sich ein Verantwortlicher nur entbinden, wenn er die im § 9 Abs. 3 Punzierungsgesetz genannten Bedingungen erfüllt, allerdings muss nachvollziehbar sein, für welche Gegenstände die Erleichterung gilt. Ohne Verantwortlichkeitspunze ist diese Nachvollziehbarkeit nicht gegeben. Eine diesbezügliche Änderung des § 9 Abs. 3 Punzierungsgesetz wird daher auch aus konsumentenpolitischer Sicht als nicht sinnvoll erachtet.

 

Zu 4.:

Eine generelle außerordentliche Belastung von Firmen, die Edelmetallgegenstände exportieren, durch die Punzierungskontrollgebühren kann seitens des Bundesministeriums für Finanzen nicht erkannt werden. Eine Befreiung der Exportware von der Punzierungskontrollgebühr würde sogar eine einzige Firma besonders bevorzugen und wird daher abgelehnt.

 

Zu 5.:

Bei einem Absehen von Quartalsmeldungen im Fall von ausschließlichen Leermeldungen wäre es den Zollämtern unmöglich, vor Jahresablauf zu entscheiden, ob eine nicht eingereichte Anmeldung zu Recht entfällt oder ein Versäumnis der Firma darstellt. Auch wäre eine Rückverfolgung über ein Jahr ungleich schwieriger und aufwändiger. Es ist daher keine Änderung der Abgabemodalität geplant.

 

Zu 6.:

Im Jahr 2008 haben sich keine Änderungen gegenüber den vorhergehenden Jahren ergeben. Wie bereits in der Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfragen Nr. 4935/J vom 9. September 2008 und Nr. 875/J vom 30. Mai 2007 dargelegt, muss ein österreichischer Hersteller, der von vornherein die Anerkennung seiner Ware in allen
EU-Mitgliedstaaten sicherstellen will, seine Edelmetallgegenstände vor dem Export von einer unabhängigen Stelle prüfen und punzieren lassen. Dies kann er dadurch, dass er seine Ware beim Edelmetallkontrolllabor in Wien nach den Vorschriften des "Übereinkommens betreffend die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen" – der so genannten "Wiener Konvention" –, bei welcher Österreich Mitglied ist, prüfen und punzieren lässt. Die nach dem Übereinkommen angebrachte "Gemeinsame Punze" (Common Control Mark [CCM]) wird in allen EU-Mitgliedstaaten anerkannt.

 

Zu 7.:

Am 31. Dezember 2008 waren beim Bundesministerium für Finanzen 761 Erzeuger, 3.952 Händler und 436 Künstler an insgesamt 10.369 Standorten registriert.

 

In den letzten Jahren wurden im Schnitt 75 Firmen wegen Nichtregistrierung belangt. Der Schluss ist nahe liegend, dass sich die Zahl der nicht erfassten Gewerbetreibenden und Künstler in dieser Größenordnung bewegen wird. Die Punzierungskontrollorgane versuchen, durch verstärkte Aufklärung gegenzusteuern.

 

Zu 8.:

Ein System der reinen Eigenpunzierung (ohne Möglichkeit einer „staatlichen“ Punzierung) existiert neben Österreich in Deutschland, Griechenland und Luxemburg.

 

Zu 9.:

Obligatorische Punzierungssysteme, bei denen die Prüfung und Punzierung von einer staatlichen oder einer anderen unabhängigen Prüfstelle vorgenommen wird, haben Frankreich, Großbritannien, Bulgarien, Irland, Lettland, Litauen, Niederlande, Polen, Portugal, Slowakei, Spanien, Tschechien, Ungarn und Zypern.

 

Zu 10.:

Eine fakultative Punzierung, das heißt grundsätzlich eine Eigenpunzierung mit der Möglichkeit zur freiwilligen Drittparteikontrolle, gibt es in den Mitgliedstaaten Belgien, Dänemark, Estland, Finnland, Italien, Malta, Rumänien, Schweden und Slowenien.

 

Zu 11.:

Seit dem ergebnislosen Verlauf der Verhandlungen über den diesbezüglichen Richtlinienvorschlag unter der italienischen Präsidentschaft im Herbst 2003 sind auf
EU-Ebene keine weiteren Initiativen zur Weiterbehandlung des Richtlinienvorschlages gesetzt worden. Damals konnte die Richtlinie vor allem durch das Veto von Großbritannien und Deutschland, aus jeweils unterschiedlichen Gründen, nicht realisiert werden. Während Großbritannien sein traditionell striktes Punzierungssystem nicht liberalisieren wollte, war Deutschland, das kein eigenes Kontrollsystem für Edelmetallgegenstände besitzt, nicht daran interessiert, ein solches aufzubauen. Diese Haltungen sind weiterhin unverändert. Dem Bundesministerium für Finanzen liegen auch keine Informationen vor, die darauf hinweisen, dass eine Weiterverhandlung der Richtlinie im Jahr 2009 oder 2010 beabsichtigt ist.

 

Zu 12.:

Im Jahr 2008 wurden 52 Verantwortlichkeitspunzen und 2 Ausfuhrpunzen gelöscht und 90 Verantwortlichkeitspunzen neu registriert. Am 31. Dezember 2008 waren beim Bundesministerium für Finanzen demgemäß 1.707 Verantwortlichkeitspunzen und 45 Ausfuhrpunzen registriert.

 

Zu 13.:

Die Einhaltung von Qualitätssicherheitsmaßnahmen vor und während der Erzeugung sowie die Richtigkeit der Angaben in den Legierungsbüchern werden von den Punzierungskontrollorganen geprüft. Naturgemäß handelt es sich dabei um eine Plausibilitätsprüfung, die beispielsweise durch Ziehung von Materialproben, Kontrolle von Rechnungen über den Kauf der Rohmaterialien von zertifizierten Erzeugern und durch Prüfungen am fertigen Edelmetallgegenstand erfolgt.

 

Zu 14.:

Hinsichtlich der Prüfausrüstung, über welche Inhaber von Verantwortlichkeitspunzen verfügen müssen, ist gegenüber den Ausführungen in der Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 4935/J vom 9. September 2008 keine Änderung eingetreten. Die erforderliche Prüfausrüstung ist nach wie vor von den zu prüfenden Edelmetallen beziehungsweise deren Legierungen sowie von der gewählten Prüfmethode abhängig.

 

Die Überprüfung des Feingehaltes an fertigen Edelmetallgegenständen hat gemäß § 9 Punzierungsgesetz 2000 durch ein international oder national genormtes Prüfverfahren, durch Strichprobe – sofern damit ein ausreichend genaues Ergebnis gewährleistet ist – oder durch ein gleichwertiges Prüfverfahren zu erfolgen. Wenn durch Qualitätssicherungs-maßnahmen vor und während der Erzeugung sichergestellt ist, dass der Edelmetallgegenstand den angegebenen Feingehalt aufweist, kann die Überprüfung des Feingehaltes am fertigen Edelmetallgegenstand entfallen.

 

Erzeuger, die ausschließlich zertifiziertes Material verwenden und selbst keine Legierungen herstellen, benötigen keine Prüfausrüstung, sondern sind lediglich zur Führung eines Legierungsbuches beziehungsweise zu Aufzeichnungen über das bezogene zertifizierte Rohmaterial verpflichtet.

 

Ansonsten kommt derzeit in Österreich weiterhin überwiegend die Strichprobe zur Anwendung. Sofern eine Prüfung mit Strichprobe nicht möglich ist (weil sie beispielsweise aufgrund der Art der Legierung keine zuverlässigen Ergebnisse zeigt) sind Laborproben oder Prüfungen mit dem Röntgenfloureszenzspektrometer erforderlich. Aufgrund der hohen Anschaffungskosten werden derartige Prüfungen in der Regel von den österreichischen Händlern und Erzeugern nicht selbst, sondern durch einen Beauftragten oder beispielsweise durch das Edelmetallkontrolllabor durchgeführt.

 

Zu 15.:

Da dem Bundesministerium für Finanzen lediglich die Übertragung der Prüfung von Edelmetallgegenständen an selbständige Beauftragte (§ 13 Punzierungsgesetz), nicht jedoch die Einstellung von Prüfern, gemeldet werden muss, können über die Anzahl der eingestellten Prüfer nach wie vor keine Angaben gemacht werden. Die Anzahl der beim Bundesministerium für Finanzen registrierten Beauftragten liegt derzeit bei 59.

 

Zu 16.:

Die Standortkontrollen stellen sich wie folgt dar:

 

ehemalige Finanzlandesdirektionen (FLD)

Anzahl

Wien, Niederösterreich u. Burgenland

1.908

Oberösterreich

492

Salzburg

298

Steiermark

151

Kärnten

157

Tirol

352

Vorarlberg

59


 

Zu 17 und 21.:

Die Standortkontrollen beziehungsweise die Überprüfungen der zur Probe gezogenen Edelmetallgegenstände brachten folgende Ergebnisse:

 

Übertretung

Stückzahlen

1) Feingehalt lag unter dem Mindestfeingehalt

4

2) Feingehaltsangabe war falsch

33

3) Feingehaltsangabe fehlte (oder war undeutlich)

116

4) unechte Teile waren nicht erkennbar

5

5) Verantwortlichkeitspunze fehlte (oder war undeutlich)

452

6) keine unverzügliche Prüfung und Punzierung

328

7) Prüfaufzeichnungen fehlten

5

8) formale Fehler (fehlende Aushänge im Geschäft etc.)

26

9) keine Meldungen zur Registrierung

60

 

Hinsichtlich dieser Angaben ist anzumerken, dass daraus nicht die Gesamtanzahl der fehlerhaften Edelmetallgegenstände ersehen werden kann, da bei einem Edelmetallgegenstand auch mehrere Übertretungen festgestellt werden können. Die gegenüber dem Vorjahr merkliche Steigerung beim Punkt 9 ist darauf zurückzuführen, dass immer häufiger branchenfremde Firmen, die mit dem Regelwerk des Punzierungsgesetzes nicht vertraut sind, Edelmetallgegenstände führen.


Die Aufgliederung auf die ehemaligen Finanzlandesdirektionen stellt sich wie folgt dar:

 

Übertretung lt. vorstehender Auflistung

WNÖB

Sbg

T

Vbg

Stmk

K

1)

1

2

1

 

 

 

 

2)

 

13

1

5

 

12

2

3)

2

66

8

20

6

12

2

4)

5

 

 

 

 

 

 

5)

157

161

19

44

21

42

8

6)

98

154

5

21

15

33

2

7)

 

 

 

 

 

5

 

8)

3

9

9

2

 

 

3

9)

16

10

6

6

1

8

13

 

Zu 18.:

Eine Entziehung der Berechtigung zur Prüfung und Punzierung ist gemäß § 23 Abs. 2 Punzierungsgesetz nur dann möglich, wenn ein Täter bereits zweimal wegen Verstoßes gegen § 23 Abs. 1 Punzierungsgesetz bestraft worden ist. Auch im Jahr 2008 ist ein solcher Fall noch nicht vorgekommen, da es sich bei den in Frage kommenden Übertretungen nur um äußerst schwere, auch unter dem Aspekt des Betrugs zu sehende Delikte handelt.

 

Zu 19.:

Im Jahr 2009 sind bei Kontrollen in der Steiermark 17 und in Kärnten 4 von Privatpersonen eingebrachte Edelmetallgegenstände aufgefunden worden, bei denen der Verdacht auf Fälschungen der ehemaligen österreichischen amtlichen Punzen bestand. Die Einbringer konnten nicht mehr ermittelt werden, weil die Gegenstände wegen ihres geringen Wertes anonym eingebracht worden waren. Da daher auf eine weitere Verfolgung verzichtet werden musste, wurde auch von der Erbringung des endgültigen Nachweises des Vorliegens einer Fälschung durch Anwendung genauerer technischer Methoden abgesehen. Auf Grund des Zustandes der Abschläge konnte kein schuldhaftes Verhalten nachgewiesen werden. Die Punzen wurden entfernt und eine Verantwortlichkeitspunze angebracht.

 

Zu 20.:

Die Anzahl der überprüften Edelmetallgegenstände stellt sich wie folgt dar:

 

ehemalige FLD

Stückzahl

Wien, Niederösterreich u. Burgenland

57.545

Oberösterreich

18.016

Salzburg

11.116

Steiermark

10.433

Kärnten

8.082

Tirol

14.424

Vorarlberg

2.512

 

Zu 22.:

Von den Punzierungskontrollorganen wurden folgende Proben zur Feingehaltsüberprüfung gezogen:

 

ehemalige FLD

Anzahl

Wien, Niederösterreich u. Burgenland

2.989

Oberösterreich

2.806

Salzburg

116

Steiermark

341

Kärnten

369

Tirol

428

Vorarlberg

27

 

Die gezogenen Proben werden von den Punzierungskontrollorganen teilweise auch vor Ort geprüft. Teilweise werden die Feingehaltsprüfungen auch vom Edelmetallkontrolllabor durchgeführt.


Vom Edelmetallkontrolllabor wurden 2008 folgende Proben für die Punzierungskontrollorgane durchgeführt:

 

 

Anzahl

Zollamt Wien

342

Zollamt Linz

35

Zollamt Salzburg

183

Zollamt Graz

53

 

Zur Probenziehung durch das Edelmetallkontrolllabor wird auch auf die Darstellung zu Frage 30. verwiesen.

 

Zu 23.:

Für fehlerhafte Edelmetallgegenstände wurden Verbesserungsaufträge erteilt und Verwaltungsstrafen ausgesprochen. Wie auch der Beantwortung der Fragen 24. bis 26. zu entnehmen ist, werden die Verwaltungsstrafen fast ausschließlich durch die Punzierungskontrollorgane mittels Strafverfügungen verhängt.

 

Zu 24.:

Die Anzahl der Strafverfügungen und die Summe der verhängten Strafen stellen sich wie folgt dar:

 

ehemalige FLD

Anzahl

Summe (€)

Wien, Niederösterreich u. Burgenland

43

11.460

Oberösterreich

39

2.290

Salzburg

15

1.130

Steiermark

10

2.915

Kärnten

5

1.100

Tirol

11

1.370

Vorarlberg

2

450


Zu 25 und 26.:

Folgende Anzahl an Verwaltungsstrafverfahren wurde abgetreten an:

 

ehemalige FLD

abgetreten an:

Wien, Niederösterreich u. Burgenland

2x Bundespolizeidirektion Wien

Oberösterreich

0

Salzburg

0

Steiermark

1X BH Wolfsberg

1X BH Voitsberg

1X BH Liezen

Kärnten

0

Tirol

0

Vorarlberg

0

 

Von der BPD Wien wurde der Verfall der Gegenstände ausgesprochen, sonst liegen dem Bundesministerium für Finanzen keine Informationen über die von den genannten Behörden verhängten Strafhöhen vor.

 

Zu 27.:

Die Einnahmen aus dem Titel der Punzierungskontrollgebühren stellen sich wie folgt dar:

ehemalige FLD

in Euro

Wien, Niederösterreich u. Burgenland

565.253,65

Oberösterreich

145.275,08

Salzburg

36.227,01

Steiermark

95.055,40

Kärnten

40.729,42

Tirol

42.902,81

Vorarlberg

14.346,22

Summe

939.789,59

 

Zu 28. und 29.:

Vom Edelmetallkontrolllabor wurden im Jahr 2008 3.685 Feingehaltsprüfungen gemäß dem Übereinkommen betreffend die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen durchgeführt. Im Zuge dieser Prüfungen wurde zu 151 Stück festgestellt, dass sie nicht punziert werden können, weshalb sie zurückgewiesen wurden.

 

Zu 30.:

Im Jahr 2008 wurden durch das Edelmetallkontrolllabor 3600 Feingehaltsüberprüfungen für die Münze Österreich vorgenommen, 268 Feingehaltsüberprüfungen für Gewerbetreibende und 30 Feingehaltsüberprüfungen für Private.

 

Zu 31. und 33.:

Im Rahmen der Amtstage wurde folgende Anzahl an Prüfungen vorgenommen:

 

ehemalige FLD

Anzahl

Wien, Niederösterreich u. Burgenland

298

Oberösterreich

0

Salzburg (inkl. Tirol u. Vorarlberg)

20

Steiermark (inkl. Kärnten)

0

 

Um unnötige Zweigleisigkeiten zu vermeiden, werden in Wien durch die räumliche Einheit und die Vertretungstätigkeit der Punzierungskontrolle Wien und des Edelmetallkontrolllabors die von Privatparteien eingereichten Schmuckstücke in der Regel nur vom Edelmetallkontrolllabor übernommen.

 

2008 mussten keine Personen abgewiesen werden. Beim PUKO Salzburg nahmen allerdings in fünf Fällen Privatpersonen die Möglichkeit, Edelmetallgegenstände überprüfen zu lassen, nicht in Anspruch, nachdem sie telefonisch über die mögliche Dauer des Vorganges unterrichtet worden waren.

 

Zu 32.:

Die Höhe der Kostensätze hat sich seit der Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 4935/J vom 9. September 2008 nicht verändert. Sowohl für Privatpersonen, als auch für Gewerbetreibende gelten gemäß § 1 der Punzierungsgebührenverordnung wie bisher folgende Kostensätze:



Probenart

Euro

1. Für Strichproben pro Stück

10,90

2. Für Untersuchungen mittels Röntgenfluoreszenzspektrometer pro Stück

11,99

3. Für Chemische Untersuchungen von Gold pro Stück

27,98

4. Für Chemische Untersuchungen von Silber pro Stück

17,44

5. Für Chemische Untersuchungen von Platin pro Stück

35,25

 

 

Zu 34.:

Im Jahr 2008 wurden durch das Edelmetallkontrolllabor Einnahmen in Höhe von € 77.368,-- erzielt.

 

Zu 35. und 36.:

Nach den vorliegenden Informationen lassen Großbritannien und Irland Strichproben nur
zu Voruntersuchungen zu. Die eigentliche Prüfung erfolgt mittels chemischer oder physikalisch-chemischer Methoden. Über andere Staaten liegen auch weiterhin keine zuverlässigen Angaben vor.

 

Zu 37.:

In den einzelnen EU-Mitgliedstaaten gibt es unterschiedliche Gebührensysteme. Einige Mitgliedstaaten verrechnen sowohl eine Gebühr für die Prüfung als auch eine Gebühr für die Punzierung. Wieder andere Mitgliedstaaten haben beispielsweise eine Punzierungsgebühr, die sowohl die Prüfung als auch die Punzierung abdeckt.

 

Zu den konkreten Gebührensätzen der einzelnen Staaten wird auf die Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 1785/J vom 26. Mai 2004 verwiesen, da dem Bundesministerium für Finanzen keine darüber hinausgehenden oder aktuelleren Informationen vorliegen.

 

Zu 38.:

Zum Stichtag 1. Jänner 2009 waren 11 Bedienstete als Punzierungskontrollorgane tätig; im Edelmetallkontrolllabor sind wie im Vorjahr 3 Bedienstete beschäftigt. Weiters waren beziehungsweise sind 4 Bedienstete im Bundesministerium für Finanzen ausschließlich mit Punzierungsangelegenheiten befasst.

 

Zu 39., 41. und 42.:

Die Situation ist seit der Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 4935/J vom 9. September 2008 unverändert.

 

Das Punzierungsgesetz 2000 gilt nur für den gewerbsmäßigen Import von Edelmetallgegenständen; Einfuhren durch Privatpersonen (z.B. Urlaubseinkäufe) sind daher nicht erfasst. Konsumentinnen und Konsumenten, die aus ihrem Urlaub Edelmetallgegenstände mitbringen, können diese einführen, ohne die Gegenstände prüfen oder punzieren lassen zu müssen. Sofern sie den Wunsch haben, den Feingehalt überprüfen zu lassen, können sie dies bei jedem Goldschmied oder auch bei den Punzierungskontrollorganen oder beim Edelmetallkontrolllabor tun.

 

Zur Anzahl der Verletzungen zollrechtlicher Bestimmungen und der dazu eingeleiteten Finanzstrafverfahren beziehungsweise zur Art und Höhe der verhängten Sanktionen können keine Angaben gemacht werden, da Finanzstrafverfahren wegen Verletzung zollrechtlicher Bestimmungen beim Import von Edelmetallgegenständen statistisch nicht gesondert erfasst sind. Einschlägige Feststellungen könnten daher nur nach Befassung sämtlicher Zollämter getroffen werden, wären mit einem unverhältnismäßig hohen Arbeitsaufwand verbunden und mangels der besonderen Erfassung trotzdem unvollständig.

 

Auch die dem Bundesministerium für Finanzen vorliegenden Daten zu Strafverfahren im Zusammenhang mit Verstößen gegen punzierungsrechtliche Vorschriften ermöglichen keine Unterscheidung zwischen importierten und im Inland erzeugten Edelmetallgegenständen. Von den Punzierungskontrollorganen beziehungsweise Bezirksverwaltungsbehörden und Bundespolizeidirektionen werden bei Verstößen gegen punzierungsrechtliche Vorschriften Verwaltungsstrafen gemäß Verwaltungsstrafgesetz (VStG) verhängt, wobei diesbezüglich auch auf die tabellarische Darstellung zu Frage 24. verwiesen wird.

 

Zu 40.:

Auch zu diesen Punkten ergab sich seit der Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 4935/J vom 9. September 2008 keine Änderung.

 

Der Zoll bei der Einfuhr von Edelmetall und Edelmetallgegenständen aus Drittstaaten berechnet sich nach den Bestimmungen der "Verordnung (EG) Nr. 1549/2006 vom 17. Oktober 2006 zur Änderung des Anhanges I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif" sowie gegebenenfalls unter Anwendung von präferentiellen Zollsätzen, die in verschiedenen Präferenzabkommen mit bestimmten Drittstaaten festgelegt sind. Dabei wird jeweils der günstigste in Betracht kommende Zollsatz angewendet. Zwischen gewerblichen und privaten Einfuhren wird nicht unterschieden.

 

Für Edelmetall selbst sowie für Halbzeug aus Edelmetallen das heißt für Pulver, Stäbe, Drähte, Bleche, Bänder, und dergleichen wird auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 1549/2006 generell kein Zoll eingehoben.

 

Für Schmuckwaren aus Edelmetallen wird – sofern nicht auf Grund eines präferentiellen Abkommens die Einfuhr zollfrei erfolgt – bei Einfuhren aus Drittstaaten ein Zollsatz von 2,5% des Wertes eingehoben.

 

Für Gold- und Silberschmiedewaren wird – sofern nicht auf Grund eines präferentiellen Abkommens die Einfuhr zollfrei erfolgt – bei Einfuhren aus Drittstaaten ein Zollsatz von 2% des Wertes eingehoben.

 

Für andere Waren aus Edelmetallen (mit Ausnahme von Platinkatalysatoren, für welche kein Zoll erhoben wird) wird – sofern nicht auf Grund eines präferentiellen Abkommens die Einfuhr zollfrei erfolgt – bei Einfuhren aus Drittstaaten ein Zollsatz von 3% des Wertes eingehoben.

 

Präferentielle Abkommen, die bei Vorliegen eines präferentiellen Ursprungsnachweises für Waren aus Edelmetallen jeweils die Zollfreiheit vorsehen, bestehen derzeit mit folgenden Drittstaaten:

 

Afghanistan, Ägypten, Albanien, Algerien, Amerikanische Jungferninseln, Amerikanische Überseeinseln, Amerikanisch-Samoa, Andorra, Argentinien, Armenien, Aserbaidschan, Bahrain, Bangladesh, Belarus, Bermuda, Bhutan, Bolivien, Bosnien-Herzegowina, Bouvetinsel, Brasilien, Brunei Daressalam, Bulgarien, Ceuta, Chile, Costa Rica, Ecuador, El Salvador, Färöer, Georgien, Gibraltar, Guam, Guatemala, Heard und McDonaldinseln, Honduras, Indonesien, Irak, Islamische Republik Iran, Island, Israel, Jemen, Jordanien, Kambodscha, Kasachstan, Katar, Kirgisische Republik, Kokosinseln, Kolumbien, Kosovo, Kroatien, Kuba, Kuwait, Demokratische Volksrepublik Laos, Libanon, Libysch-Arabische Dschamahirija, Liechtenstein, Macau, Malaysia, Malediven, Marokko, Mazedonien, Melilla, Mexiko, Republik Moldau, Mongolei, Montenegro, Nepal, Nicaragua, Nördliche Marianen, Norfolkinseln, Norwegen, Oman, Pakistan, besetzte palästinensische Gebiete, Panama, Paraguay, Peru, Philippinen, Rumänien, Russische Föderation, San Marino, Saudi-Arabien, Schweiz, Serbien, Sri Lanka, Südafrika, Arabische Republik Syrien, Tadschikistan, Timor-Leste, Tokelau, Tunesien, Türkei, Turkmenistan, Ukraine, Uruguay, Usbekistan, Venezuela, Vereinigte Arabische Emirate, Vietnam, Weihnachtsinsel, Überseeische Länder und Gebiete (Anguilla, Antarktis, Aruba, Britische Jungferninseln, Britisches Territorium im Indischen Ozean, Falklandinseln, Französische Südgebiete, Französisch-Polynesien, Grönland, Kaimaninseln, Mayotte, Montserrat, Neukaledonien, Niederländische Antillen, Pitcairn, St. Helena, St. Pierre und Miquelon, Südgeorgien und Südliche Sandwichinseln, Turks- und Caicosinseln, Wallis und Futuna), AKP-Staaten (Angola, Antigua und Barbuda, Äquatorialguinea, Äthiopien, Bahamas, Barbados, Belize, Benin, Botsuana, Burkina Faso, Burundi, Cookinseln, Dominica, Dominikanische Republik, Dschibutti, Elfenbeinküste, Eritrea, Fidschi, Gabun, Gambia, Ghana, Grenada, Guinea, Guinea-Bissau, Guyana, Haiti, Jamaika, Kamerun, Kap Verde, Kenia, Kiribati, Komoren, Republik Kongo, Demokratische Republik Kongo (ehem. Zaire), Lesotho, Liberia, Madagaskar, Malawi, Mali, Marshallinseln, Mauretanien, Mauritius, Mikronesien, Mosambik, Namibia, Nauru, Niue, Niger, Nigeria, Palau, Papua-Neuguinea, Ruanda, Salomonen, Sambia, Samoa, Sao Tome und Principe, Senegal, Seychellen, Sierra Leone, Simbabwe, Somalia, St. Kitts und Nevis, St. Lucia, St. Vincent, Sudan, Surinam, Swasiland, Tansania, Togo, Tonga, Trinidad und Tobago, Tschad, Tuvalu, Uganda, Vanuatu, Zentralafrikanische Republik).

 

Der Importeur von Edelmetallgegenständen, die zu Handelszwecken ins Bundesgebiet verbracht werden, hat gemäß § 18 Punzierungsgesetz bei der Zollabfertigung seine Registrierung beim Bundesministerium für Finanzen (gemäß § 17 Punzierungsgesetz) nachzuweisen.

 

 

Mit freundlichen Grüßen