3178/AB XXIV. GP
Eingelangt am 07.12.2009
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BM für Unterricht, Kunst und Kultur
Anfragebeantwortung
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Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur
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Frau Präsidentin des Nationalrates Mag. Barbara Prammer Parlament 1017 Wien
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Geschäftszahl: |
BMUKK-10.000/0300-III/4a/2009 |
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Wien, 4. Dezember 2009
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3182/J-NR/2009 betreffend Lehrpersonal an Geisterschulen, die die Abg. Dr. Harald Walser, Kolleginnen und Kollegen am 7. Oktober 2009 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:
Zu Fragen 1 und 14:
Es ist festzuhalten, dass in Entsprechung der bundesverfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung bei den Angelegenheiten der äußeren Organisation von öffentlichen Pflichtschulen, darunter Regelungen betreffend die Errichtung, Erhaltung und Auflassung sowie die Klassenschülerzahlen, dem Bund die Grundsatzgesetzgebung und den Ländern die Ausführungsgesetzgebung sowie die Vollziehung zukommen. Hinsichtlich der in der Frage auch angesprochenen Klassenschülerzahlen legt das Schulorganisationsgesetz den grundsatzgesetzlichen Rahmen für die jeweilige Schulart in den §§ 14, 21 und 27 fest, wobei ein erforderliches Abweichen aus besonderen Gründen (z. B. zur Erhaltung von Schulstandorten) der Landesausführungsgesetzgebung eröffnet wird. Welche Mindestschülerzahl zum Bestand einer Pflichtschule erforderlich ist, ist im Zusammenhang mit dem Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz der Festsetzung durch die Landes-Ausführungsgesetzgebung vorbehalten und obliegt ebenfalls der Vollziehung des jeweiligen Bundeslandes.
Des Weiteren wäre auf die zusätzlichen Mittel im Zusammenhang mit dem bestehenden Finanzausgleichsgesetz hinzuweisen. Im § 4 Abs. 8, BGBl. I Nr. 103/2007, ist dazu festgehalten: „Zur Abgeltung des Mehraufwandes aus Strukturproblemen, der den Ländern durch sinkende Schülerzahlen und im Bereich des Unterrichts für Kinder mit besonderen Förderungsbedürfnissen entsteht, leistet der Bund den Ländern zusätzlich zu den Ersätzen nach Abs. 1 Z 1 für Personalausgaben für Landeslehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen einen Kostenersatz in Höhe von 24 Millionen Euro jährlich in den Jahren 2008 bis 2010 und von 25 Millionen jährlich in den Jahren 2011 bis 2013.“ Diese Zusatzdotierung kann demnach auch als zusätzliche Unterstützung seitens des Bundes an die Länder zum Erhalt von Schulstandorten eingesetzt werden.
Zu Fragen 2 bis 4:
Die Klassenorganisation als Angelegenheit der äußeren Organisation von öffentlichen Pflichtschulen ist ebenfalls Sache der Landesausführungsgesetzgebung und der Vollziehung der Bundesländer.
Zu Fragen 5 bis 10 sowie 12 und 13:
Fragen der Errichtung, Erhaltung und Auflassung von Pflichtschulen richten sich grundsätzlich nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften, hängen im Wesentlichen von den landesausführungsgesetzlich definierten Schülerinnen- und Schülerzahlen ab, und fallen in die Vollzugszuständigkeit des jeweiligen Bundeslandes. Auf Grund der Tatsache, dass die dienstrechtliche Vollziehung für an Pflichtschulen unterrichtende Lehrkräfte ebenfalls den Bundesländern obliegt, sind auch alle dienstrechtlichen Fragestellungen, so etwa bezüglich des konkreten Einsatzes am Standort, nur von den Bundesländern beantwortbar.
Zu Frage 11:
Der Einsatz von Pflichtschullehrerinnen und -lehrern in anderen als schulischen Bereichen kann nur auf Grund schulrechtlicher und/oder dienstrechtlicher Bestimmungen erfolgen. Im Dienstrecht ist die Möglichkeit zur Herabsetzung der Jahresnorm beziehungsweise Lehrpflichtermäßigung gegeben, wobei diese entweder gegen anteilige Minderung der Bezüge oder gegen Ersatz der Kosten jener Einrichtung zu erfolgen hat, an der die außerschulische Verwendung vorliegt. Es kommt daher diesfalls zu keiner Belastung des Bundesbudgets. Auch der dienstrechtlich vorgesehene Einsatz von Pflichtschullehrkräften an den Pädagogischen Hochschulen (der quantitativ größte Teil des Einsatzes von Pflichtschullehrerinnen und -lehrern im außerschulischen Bereich) belastet die Ressourcen zur Refundierung der Landeslehrerkosten nicht, da hier eine Verrechnung seitens des Ansatzes der Pädagogischen Hochschulen vorgenommen wird.
Zu Frage 15:
Die Zuteilung und Abrechnung für das Lehrpersonal an Pflichtschulen erfolgt seitens des Bundes an die Länder ausschließlich auf Basis der gemeldeten Schülerinnen- und Schülerzahlen. Die Entscheidung über den Einsatz der gemäß Finanzausgleich zugeteilten Ressourcen obliegt den Bundesländern und daher unterliegt die Berücksichtigung der Schulstandorte nicht dem Zuteilungsparameter seitens des Bundes.
Zu Frage 16:
Der Einsatz von nicht-pädagogischem Personal im Pflichtschulbereich betrifft keinen Gegenstand der Vollziehung durch das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur.
Zu Frage 17:
Zur
Optimierung des bestehenden Controllingsystems im Bereich der Landeslehrerinnen
und -lehrer wurde von mir zu Jahresbeginn ein hausinternes Projekt beauftragt,
das zur Beschleunigung des Aufbaus eines Datawarehouses im
Landeslehrkräftebereich und zum Zweck eines verbesserten Controllings des
Planstellen- und Mitteleinsatzes dienen soll. Das Projekt umfasst die
stufenweise Umstellung der bisherigen Verwaltungsabläufe auf EDV basierte
Prozesse sowie die Verknüpfung von Datenbeständen mit anderen
Datenquellen. Die Unterstützung seitens der Bundesländer stellt einen
wesentlichen Erfolgsfaktor dieses Projektes dar, das der Bundesregierung als
Verwaltungsreformmaßnahme seitens des Ressorts im Ministerrat vorgelegt und
beschlossen wurde.
Die Bundesministerin:
Dr. Claudia Schmied eh.